P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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862 Comments

  1. Hallo, ich habe eine Pfändung auf meinem P-Konto, jetzt ist der Betrag der auf dem Konto ist höher als die Pfändung. Der Betrag dümpelt da jetzt bereits seit 14 Tagen rum und wurde weder von der Bank noch vom Gläubiger verbucht. Was passiert mit dem Überschuss? Also dem was noch nach der Pfändung übrig bleibt? Ist das dann wieder frei oder bleibt es gesperrt?


    ANTWORT: Alle Beträge, die oberhalb des Freibetrags auf dem P-Konto in einem Monat eingehen, werden von der Bank zurückgehalten und als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt. Technisch bedeutet das, dass die Bank dann im Folgemonat (meist nicht gleich am 1. des Nachfolgemonats) diese übertragenen Gelder auszahlt, dann aber wiederum mit den Eingängen des Folgemonats zusammen rechnet. Übersteigt man im Folgemonat damit insgesamt wieder den Freibetrag, geht das ganze Spiel von vorne los und die Bank verschiebt übersteigende Beträge in den darauf folgenden Monat. Das geht so lange, bis der Übertrag so hoch ist, dass er den Freibetrag des Folgemonats übersteigt. In dem Fall wird der übersteigende Teil dann sogleich an den Gläubiger ausgezahlt. Der Gläubiger bekommt also in der von Ihnen geschilderten Situation sehr lange kein Geld.

  2. Hallo. Ich habe eine sehr wichtige Frage und ich hoffe sie können mir da weiter helfen. Ich befinde mich in der PI und habe zwei Konten eins davon ist ein PKonto. Jeden Monat findet eine Lohnpfändung statt heißt alle Gläubiger werden von mir bedient. Ich möchte deshalb über das Geld verfügen was über bleibt und.zwar über der Freigrenze . Da mein Lohn auf das PKonto überwiesen wird ist das nicht möglich. Kann ich mir mein Lohn auf das andere Konto überweisen lassen und dann einen Teil davon auf das PKonto überweisen?? So könnte ich ja über mein ganzen Geld verfügen ,da ja auf dem anderen Konto keine Grenze gesetzt ist. Ist das rechtens im Bezug auf die Privat Insolvenz ? Mein Insolvenzverwalter weiß über die beiden Konten bescheid und hat auch den Zugang dazu.


    ANTWORT: Das von Ihnen geschilderte Problem haben wir anderweitig näher dargelegt. Sie müssen in einer solchen Situation einen Antrag beim Insolvenzgericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, mit dem Inhalt, dass alles, was von Ihrem Arbeitgeber überwiesen wird, auf dem Konto voll verfügbar ist. Wie Sie einen solchen Antrag stellen können, können Sie ebenfalls in dem benannten Artikel nachlesen:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

    Wenn Sie im Laufe einer Privatinsolvenz (vor Aufhebung der Insolvenz, also vor Beginn der Wohlverhaltensphase) ein neues Konto eröffnen, das kein P-Konto ist, genießen Sie auf diesem Konto keinerlei Schutz. Davon wäre also abzuraten. Technisch möglich wäre es allerdings, das Geld auf ein fremdes Konto überweisen zu lassen. Aber, wie gesagt, das ist nicht nötig, wenn Sie den oben genannten Antrag stellen.

  3. Hallo,habe 70Euro auf mein P-Konto vom 31.07 für eine Telekom Rechnung stehen lassen,hatte die Überweisung nicht dabei und erst am 31.08 abgegeben.Die Überwiesung wurde erst am 04.september ausgeführt und mit dem jobcenter Geld vom ende August verrechnet.Die 70 Euro sollen gepfändet werden,weil die Überweisung erst im September verbucht wurde.es zähle nicht der Tag der einreichung.


    ANTWORT: Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Bank hier einen Fehler gemacht hat. Sie haben von Ihren geschützten Geldern etwas in den nächsten Monat hinübergenommen, was ja immer unproblematisch möglich ist. Die Situation, dass diese Gelder dann pfändbar sind, kann nur dann eintreten, wenn diese Gelder auch noch im 3. Monat vorhanden sind. Das wiederum ist allerdings nur dann möglich, wenn Sie im 2. Monat insgesamt weniger Geld ausgeben, als Sie aus dem 1. Monat mit in den 2. Monat hinüber genommen haben. Ich weiß nicht, ob ich das jetzt einfach genug erklärt habe, aber es wäre schon sehr merkwürdig, wenn Sie im Folgemonat insgesamt weniger als 70 € ausgegeben haben. Deshalb glaube ich, dass die Bank hier den üblichen Fehler bei Übernahmebeträgen gemacht hat, in dem sie lediglich die Salden am Monatsende miteinander verglichen hat. Ein typischer Fehler.

  4. Ich habe ein paar Fragen, wie in anderen Posts vorher schon beantworte worden ist, sind Erschwerniszulagen nach § 850a ZPO als Freibetragserhöhung von der Bank freizustellen. Wie weit rückwirkend kann man dies tun lassen, wenn der Überhang (Pfändbarer Anteil) schon von der Bank für den Gläubiger freigegeben wurde? Ich erhalte Erschwerniszulagen für Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit in % sowie für die Nachtarbeit als Festzahlung XX€ pro Nacht. Kann beides freigegeben werden? Muss ich wenn die Erschwerniszulagen nie die gleiche Anzahl aufweisen jeden Monat neu zur Bank und das freigeben lassen?


    ANTWORT: Die Bank beachtet grundsätzlich nur die Höhe der monatlichen Eingänge und vergleicht sie mit Ihrem Freibetrag. Sobald der überschritten wird, kappt die Bank die Auszahlung. Die Bank prüft also nicht, welche Freibeträge sich aus dem Pfändungsrecht selbst ergeben (§ 850c ZPO oder eben auch § 850a ZPO). Dies kann immer nur durch einen entsprechenden Antrag bei der Pfändungsstelle (in der Regel das Vollstreckungsgericht) erwirkt werden (den die Bank natürlich dann beachten muss). Sollte bereits der Lohn gepfändet sein, ist es einfach, da dann der Arbeitgeber von sich aus § 850a ZPO beachten muss. Sollte nur das Konto gepfändet sein, müsste man einen bezifferten Antrag stellen und dann die Freigabe gemäß § 850a ZPO beantragen. Wenn nur das Konto und nicht auch das Einkommen gepfändet ist, kommen Sie automatisch zum Problem der schwankenden Einkommenssummen, da hier keine unbezifferten Freigaben möglich sind. D. h. es könnte nötig sein, sehr häufig einen neuen Antrag zu stellen.

  5. Hallo ich hätte eine wichtige Frage. Ich habe auf meinem P-Konto im Juni den Betrag überzogen. Leider ist jetzt auch im August zu viel rauf gekommen, da ich die einzelnen Beträge, nicht sofort runter buchen konnte, sie waren ein-zwei Tage gesperrt. Wieso das? Aber wichtiger die Frage, kann ich die 700€, die jetzt zu viel auf dem Konto sind irgendwie behalten? Telefonisch wurde mir gesagt, dass meine offene Pfändung damit bedient wird. Die 700€ habe ich als Übungsleiterpauschale bekommen, falls das eine Rolle spielt.
    Vielen vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: Leider muss ich bei Ihrer Frage etwas raten, was hier stattgefunden hat. Ich denke einmal, es war so: Sie hatten im vergangenen Monat mehr Eingang auf dem Konto als dort geschützt war. Dann wird dieser Teil als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt und auch im nachfolgenden Monat ausgezahlt. Wichtig ist, dass man versteht, dass diese Gelder dann natürlich auch vollständig wie Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt werden, also auch mit den regulären Eingängen des nachfolgenden Monats wiederum zusammenzurechnen sind. Sollten Sie also im nachfolgenden Monat wieder Ihren Freibetrag dadurch übersteigen, wird dieser Teil wiederum einbehalten und dann wiederum als Einkommen des darauf folgenden Monats behandelt usw. usw. Die Behandlung dieser Gelder als Einkommen des nachfolgenden Monats geschieht meist nicht reibungslos. Deshalb glaube ich, dass dieser Fall bei Ihnen vorliegt. Bei Auszahlung dieser Beträge im nachfolgenden Monat benötigen Banken in der Regel einige Tage. Ich habe von Banken bisher immer die Information erhalten, es sei nicht automatisierbar, sodass dies durch einen Bankangestellten im Einzelfall geprüft und veranlasst werden müsse, was dann eben einige Tage in Anspruch nimmt. Anders ist es nur bei Übernahmebeträgen, also bei den Beträgen, die im Vormonat geschützt waren. Bei diesen dürfte es keine Zeitverzögerung bei der Auszahlung bzw. Zurverfügungstellung geben. Für was Sie Gelder bekommen, ist im Übrigen auf dem Konto völlig egal. Die Bank beachtet immer nur den festgestellten Freibetrag und stellt dem die Gesamtsumme aller Eingänge während eines Kalendermonats gegenüber. Dieser P-Konto-Freibetrag gibt lediglich die Höhe vor; das ist entweder der gesetzliche Grundfreibetrag oder der durch eine Bescheinigung belegte höhere Freibetrag oder der durch ein Gericht festgestellte Freibetrag. Wenn Sie also Eingänge erhalten, die pfändungsgeschützt sein sollten und mit denen Sie die Freigrenze Ihres P-Kontos übersteigen, wird die Bank das erst dann beachten, wenn ein entsprechender Freigabebeschluss eines Gerichts vorliegt.

  6. Es sind zwei buchung auf mein Konto zurück gegangen weil 2 Euro gefehlt haben wird die rückbuchung zum gläubiger gesendet oder gehört es noch zu mein Freibetrag


    ANTWORT: Als neuer Eingang wird es nur gewertet, wenn das Geld die Bank bereits verlassen hat. Meist sind dann Rückbuchung auch gar nicht mehr möglich. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat die Bank mangels Deckung Ihren Auftrag gar nicht ausgeführt. Dann dürfte es auch hier keinerlei Probleme geben, selbst dann nicht, wenn zunächst auf dem Kontoauszug die Zahlung ausgewiesen war.

  7. Hallo, ich habe von meinem P-Konto 3 Überweisungen an die jeweiligen Absender zurückbuchen lassen. Ich konnte mir nicht erklären, wer mir Geld überweist. Absender waren völlig fremd. Meine Frage, zählen diese Geldeingänge nun auch als normale Zahlungseingänge und sind somit wichtig für die Freigrenze? Auf den Kontoauszug steht hinter jeder Buchung: Berichtigung.


    ANTWORT: Ja, das belastet tatsächlich Ihren monatlichen P-Konto-Freibetrag, denn die Bank schaut stur nur darauf, wie viel auf Ihrem Konto innerhalb eines Monats eingeht. Der Grund für Ein- und Ausgänge interessieren dabei überhaupt nicht. Der klassische Fall ist der, dass jemand (aus welchen Gründen auch immer, möglicherweise aus Versehen), vom Konto eine größere Summe abhebt, also sagen wir 500 €, und diese dann gleich wieder auf das Konto zurück überweist. Obgleich es dieselben 500 € sind, ist damit der monatliche Eingang auf 1.000 € gestiegen. Da muss man also sehr aufpassen. Wenn Sie Geldeingänge von Unbekannten erhalten, wäre es vielleicht in Ihrer Situation dann besser, wenn Sie diese nicht zurück überweisen. Aber das kann man nur im Einzelfall entscheiden. Wenn Sie selber nicht wissen, woher diese Beträge stammen, ist es natürlich auch schwer zu sagen, welchen Grund diese Überweisung insgesamt hat. Bekannt ist mir soetwas eigentlich nur von Inkassounternehmen/ Auskunfteien, die winzige Beträge auf Konten überweisen, um deren Existenz zu überprüfen. Aber da geht es dann um Centbeträge, die für die Frage des P-Konto-Schutzes ja kaum von Relevanz sein dürften.

  8. Hallo, zuerst einmal vielen Dank für die ausführlichen Infos zum Pfändungskonto. Ich habe eine sehr wichtige Frage die zwar eigentlich beantwortet wurde aber endweder von meiner Bank falsch behandelt wird oder ich habe es falsch verstanden. Ich habe aktuell ein Pfändungsschutzkonto: Am 31.7. hatte ich ein Lohneingang von 1160 €. Davon wurde mir auch bis zum Freibetrag etwas weggepfändet. Nun habe ich keine weiteren Einzahlungen mehr auf dem Konto gehabt im laufe des Monats. Hatte aber bis zum 20.8. ca noch Geld auf dem Konto. Nun habe ich heute ( 31.8.) meinen neuen Lohn erhalten welcher diesmal sehr niedrig ausfiel da ich Krank geschrieben bin in Höhe von 889 €. Allerdings stehen mir auf dem Konto nu 777 € zur Verfügung. Daher meine Frage. Wieso wurde mir von diesem Betrag etwas weggepfändet ?! Mein Geldeingang lag weder über dem Pfändungsbetrag noch habe ich Geld in den folgenden Monat übernommen. Ich wäre sehr sehr dankbar wenn Sie mir sagen könnten wieso mir da Geld gepfändet wurde. Lg Danny

    ANTWORT:
    Nach Ihrer Schilderung sieht es doch sehr danach aus, als hätte die Bank einen Fehler gemacht. Sie schreiben, dass Ihr Lohneingang von 1.160 € zum 31. Juli bis zum Freibetrag “weggepfändet” wurde. Ich vermute einmal Sie meinen, dass die Bank den Betrag oberhalb von 1.133 € (Ende Juli galt ja schon die neue Pfändungstabelle und damit auch die neuen Freibeträge auf dem Konto), also ca. 27 € einbehalten hat. Diese 27 € hätten Ihnen im nachfolgenden Monat August ausgezahlt werden müssen, denn Beträge, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, werden behandelt wie Eingänge des Folgemonats. Dann wären die 27 € als Eingang im August behandelt, aber natürlich zunächst einmal auch ausgezahlt worden. Diese 27 € belasten zwar dann wiederum den Freibetrag des August, da Sie aber in diesem Monat nur einen Eingangsbetrag von unter 900 € hatten, wird in der Summe der Freibetrag von 1.133 € nicht erreicht. So gesehen gibt es keinen vernünftigen Grund, warum die Bank Ihnen hier Gelder vorenthält. Es hätte Ihnen also spätestens im August alles ausgezahlt werden müssen, inklusive der Mehrbetrag aus dem Juli.

    Und da wären wir an dem Punkt, wo es auch eine alternative Erklärung für das gesamte Geschehen geben könnte. Falls es nämlich so ist, dass es sich nicht um eine “normale” Pfändung handelt, sondern eine Pfändung nach § 850d ZPO aufgrund von Unterhaltsschulden, dann gilt der normale Freibetrag auf dem Konto nicht, da in diesem Falle das Gericht einen anderen, niedrigeren Freibetrag anordnen kann. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, stimmt natürlich die oben genannte Betrachtung von mir nicht mehr, denn die ist nur dann richtig, wenn keine Unterhaltspfändung vorliegt. Ist das hingegen nicht der Fall, dann ist dieser Verlauf nicht anders erklärbar als damit, dass die Bank die Bearbeitung fehlerhaft vorgenommen hat.

  9. Kurze Frage…bin Selbstständig…..habe den Betrag aufgebraucht und es sind noch 500 Euro drauf…wo ich nicht rankomme…wird es am 1.9 gehen,das ich Miete zahlen kann…denn erstmal kommt nix mehr.


    ANTWORT: Das ist der Vorteil beim P-Konto-Schutz, dass es auf die Herkunft der Gelder oder auf die Frage, wer die Gelder einzahlt, nicht ankommt. Es geht stur nur um die Gesamthöhe der monatlichen Eingänge. Bei Ihnen ist die Sachlage daher so zu beurteilen wie bei einem „normalen“ Einkommensbezieher. Wenn Sie im Eingangsmonat mit 500 € über der Freigrenze lagen, wird dieses Geld automatisch als Eingang des nächsten Monat behandelt. Ihnen wird dieses Geld deshalb dann auch ausgezahlt, solange Sie den Freibetrag des Nachfolgemonats nicht erreichen. Wie hier schon mehrfach erörtert, bedeutet das natürlich dann, dass diese 500 € mit den regulären Eingängen des Nachfolgemonats zusammengerechnet werden. Wenn aber im Folgemonat nichts eingeht bzw. Sie zumindest mit allen Eingängen (inkl. den 500 Euro) unter dem Freibetrag des Folgemonats bleiben, ist das Problem im nachfolgenden Monat schon gelöst. Aber Achtung, sehr häufig gelingt es Banken nicht, diese Gelder gleich am Monatsersten auszuzahlen, es könnte also durchaus sein, dass es einige Tage dauert, bevor Sie im nachfolgenden Monat über die Gelder verfügen können. Da ich immer wieder Fragen diesbezüglich bekomme, möchte ich dazu sagen, dass das letztendlich (allein) davon abhängig ist, wie die Bank diese Abwicklung organisiert.

  10. Habe heute mitbekommen das mein p-Konto gelöscht ist und ich nicht an mein Geld komme deswegen bin ich zur Bank und habe gleich ein neues gemacht. die Sachbearbeiterin hat mein Antrag gleich per Fax weggeschickt kann das neue p-Konto auch in 1 tag bearbeitet sein oder dauert es immer 4 tag meine Bank ist die Sparkasse


    ANTWORT: Wenn die Bank es will, ist alles möglich. Wie lange Ihre Bank allerdings tatsächlich benötigt, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Es ist nicht ganz unerheblich, ob die Bank hier ein Fehler gemacht hat, ob sie zum Beispiel den P-Konto-Schutz ohne Ihre Veranlassung einfach gestrichen hat. Dann entsteht natürlich auch eine besondere Pflichtensituation für die Bank.

  11. Hallo ich bekomme 3 tage vor Monatsende meinen Lohn ab wann kann ich über diesen Lohn verfügen da es ja ein neuer Lohn vom nächsten Monat ist und ich erst seit einen Monat ein Pfändung drauf habe muss ich zur bank oder Rechtsanwalt damit ich über mein freiBetrag verfügen kann.das Problem ist meine miete geht auch jeden Monat am 29 ab

    ANTWORT:
    Sie können im Eingangsmonat in Höhe Ihres Freibetrags auf dem P-Konto über eingehende Gelder voll verfügen. Sollten Sie mit den eingehenden Geldern über Ihrem Freibetrag liegen, wird der Teil, mit dem Sie den Freibetrag übersteigenden, als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt. Wichtig ist, dass Sie über ein P-Konto verfügen und der Freibetrag ordnungsgemäß vermerkt ist. Das bedeutet, wenn Sie Unterhaltspflichten haben, sollten Sie sehr schnell eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages besorgen und bei der Bank einreichen. Ich gehe natürlich davon aus, dass Sie bereits über ein P-Konto verfügen. Das ist die Grundlage von allem. Falls Ihr Konto noch nicht mit dem P-Konto-Schutz versehen sein sollte, müssen Sie den zunächst einrichten. Hierzu genügt es, dass Sie Ihre Bank auffordern, das Konto mit diesem Schutz versehen. Das wirkt dann auch rückwirkend.

  12. Vielen Dank für die Antwort. Ich gehe also recht in der Annahme, dass wenn ich meinen Lohn für diesen Monat nicht auf mein Konto bekomme, sondern Bar ausgezahlt, kann ich über die 1000€ im September komplett verfügen? Mein Chef ist damit einverstanden. Sonstige Einnahmen sind nur das Kindergeld von meinem Sohn. Sonst sind keine weiteren Eingänge da.

    Ich habe aber noch eine Frage. Ich wohne mit meinem Lebensgefährten (wir sind nicht Verheiratet) und unserem gemeinsamen Sohn zusammen. Ich habe vor 2 oder 3 Jahren bei meiner Bank den Freibetrag anheben lassen auf eine 2. Person. Damals war ich vom Kindsvater getrennt. Kann ich den Freibetrag noch auf eine 3 Person anheben lassen? Wir leben mittlerweile wieder zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Das Gehalt von meinem Lebenspartner geht allerdings auf sein eigenes Konto.


    ANTWORT: Ihre Annahme am Eingang Ihrer Frage ist richtig. Der P-Konto-Schutz bezieht sich in voller Höhe nur auf die dort eingehenden Gelder. Wenn es also gelingt, Gelder nicht übers Konto laufen zu lassen, belasten diese dann eben auch den Freibetrag des P-Kontos nicht. Das ist richtig.

    Zu Ihrer eigentlichen Frage: Den Freibetrag können Sie grundsätzlich nur auf Personen beziehen, für die gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Das sind vorderhand leibliche Kinder (die im selben Haushalt leben oder für die Unterhalt in Geld gezahlt wird) und Ehepartner. D. h., solange Sie nicht verheiratet sind, wird es nicht möglich sein, für einfache Lebensgefährten durch Bescheinigung eine Erhöhung auszuweisen. Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie für die Bedarfsgemeinschaft Gelder in Empfang nehmen und hierbei Anteile auf Personen entfallen, für die Sie nicht unterhaltspflichtig sind. In diesem Falle können diese Freigaben auch für Personen erfolgen, für die die betreffende Person keine direkte Unterhaltspflicht hat. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn Sie tatsächlich Unterhaltsleistungen oder unterhaltsähnliche Leistungen für eine Person erbringen, für die Sie gar nicht unterhaltspflichtig sind. Das ist zum Beispiel in einer Bedarfsgemeinschaft dann der Fall, wenn eine Person ein so hohes Einkommen hat, dass die andere Person keine/ weniger Gelder vom Jobcenter erhält. Dann kann man einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags gemäß § 850f ZPO stellen. Per Bescheinigung ginge das also nicht.

  13. Hallo. Ich habe auch ein P-Konto und bekomme mein Gehalt immer kurz nach dem 1. jeden Monats. Wie sieht das aus, wenn mein Arbeitgeber mir wie gewohnt das Geld kurz nach dem 1. und das nächste Gehalt (für den kommenden Monat) “ausversehen” am 31. im gleichen Monat überweist, sodass ich 2 Gehälter in einem Monat bekomme, die aber zum Leben von 2 Monaten gedacht waren. Gilt da das Zulaufprinzip und ich kann mich automatisch von einem Gehalt verabschieden und hätte dann in einem Monat kein geld zum leben? Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    ANTWORT:
    Grundsätzlich gilt, dass Sie in der Höhe Ihres Freibetrags auf dem P-Konto im Laufe eines Monats vollständig verfügen können. Ich nehme an, dass, wenn Ihr Arbeitgeber zwei Einkommenszahlungen in einem Monat durchführen würde, mit der zweiten Zahlung dann dieser Freibetrag überschritten sein könnte. Das ist aber überhaupt kein Problem, denn alle eingehenden Gelder, die über dem Freibetrag des Eingangsmonats liegen, werden automatisch behandelt wie Einkommen des nachfolgenden Monats, also so, als wäre es tatsächlich im nachfolgenden Monat erst eingegangen: Die betreffenden Gelder werden im Eingangsmonat zwar zurückbehalten (soweit damit die Freigrenze des Eingangsmonats überschritten war), aber dann im Nachfolgemonat ausgezahlt. Natürlich werden diese Zahlungen dann auch mit den regulären Eingängen im Nachfolgemonat zusammengerechnet (das wird also wirklich konsequent so behandelt, als wäre das Geld tatsächlich erst im Nachfolgemonat auf dem Konto eingegangen). Damit sollen gerade solche Sachverhalte gelöst werden, wie Sie ihn hier schildern. Normalerweise gibt es bei der praktischen Umsetzung durch die Banken dabei keine Probleme; es ist allerdings sehr häufig so, dass diese Gelder nicht gleich am 1. des Nachfolgemonats ausgezahlt werden. Manche Banken erklären hierzu, dass sie einige Tage für die Freigabe benötigen, da dies nicht durch Computerprogramme erfolgen könne.

  14. Hallo, darf ein Pfändungsbetrag, in meinem Fall 327 €, von dem mir zuerkannten Freibetrag runtergerechnet werden? Ich habe einen Freibetrag in Höhe von 1.567 €. Nach der Pfändung stellte mir die Bank nur noch 1.240 € zur freien Verfügung. Ist das rechtens? Ich habe doch den Pfändungsbetrag nicht in Auftrag gegeben! Außerdem wird das mir zustehende Kindergeld in den Freibetrag eingerechnet. Muß das Kindergeld nicht auf den Freibetrag zugerechnet werden, so daß mir 1.759 € zur Verfügung stehen? Ich sage vielen Dank im voraus für Eure Auskunft!


    ANTWORT: Ich vermute einmal, das Sie mit Freibetrag den Betrag mein, der sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Sie müssen dabei beachten, dass es einen großen Unterschied gibt zwischen dem Betrag der nach § 850c ZPO pfändungsfrei ist, und dem Freibetrag, den die Bank aufgrund des P-Konto-Schutzes gewährt. Wie die Bank auf 1240 € kommt, kann ich ohne weitere Kenntnis des Sachverhalts auch nicht nachvollziehen, da es diesen Freibetrag als solchen gar nicht geben dürfte bzw. nur geben kann, wenn eine besondere Art von Pfändung vorliegt, zum Beispiel eine Unterhaltspfändung. Ansonsten gilt selbst bei Fehlen von Unterhaltspflichten ein niedriger Freibetrag und bei Bestehen von Unterhaltspflichten ein wesentlich höherer Freibetrag auf dem P-Konto. Also, da ich meine Antwort auf Vermutungen stützen muss, gehe ich mal davon aus, das Ihnen wahrscheinlich die Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO, wie Sie sie bei jeder (seriösen) Schuldnerberatung erhalten, bei der korrekten Festsetzung Ihres Freibetrags auf dem P-Konto helfen könnte. Kindergeld ist im übrigen immer (zusätzlich) unpfändbar, aber wie schon gesagt, das wird Ihnen durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle bestätigt, die die Bank dann auch beachtet.

  15. Hallo, Ich habe seid mehreren Jahren ein P-Konto. Dieses Jahr habe ich erfolgreich mein Umschulung als Restaurantfachfrau abgeschlossen. Da das ganze vom Jobcenter Finanziert wurde, hatte ich die Möglichkeit eine Erfolgsprämie in Höhe von 1000€ zu bekommen. Dieses habe ich beantragt und auch überwiesen bekommen. Jetzt kann ich aber über diese 1000€ nicht verfügen, da mein Freibetrag ausgeschöpft ist. Das ganze wurde nicht vom Jobcenter sondern von der NBank gezahlt. Habe ich eine Möglichkeit diese Erfolgsprämie schützen zu lassen? Es ist eine Einmalzahlung.


    ANTWORT: Also, per se pfändungsfrei dürfte diese Prämie nicht sein. Dann müsste sie nämlich unter § 850a ZPO fallen, dort sind aber pfändungsfreie Prämien nur vorgesehen bei besonderen betriebsbezogenen Ereignissen (“Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen”). Sie könnten aber gleichwohl im Laufe der nächsten Monate noch Stück für Stück zu diesem Geld kommen, falls zwischen dem normalen monatlichen Geldeingang und dem P-Konto-Freibetrag eine Lücke besteht, Sie also den Freibetrag monatlich nicht ausschöpfen. Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigt, wird als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt und dort auch ausgezahlt. Dann wird es allerdings auch wiederum mit den sonstigen Eingängen des nächsten Monats zusammengerechnet, wobei der ggf. so entstehende übersteigende Betrag dann wiederum als Einkommen des darauf folgenden Monats behandelt wird. Auf diese Weise kann, wenn eine Differenz zwischen regulärem Einkommen und Freibetrag besteht, die in einem Monat erfolgte Überschreitungen des Freibetrags späterhin zur Auszahlung kommen. Ob das bei Ihnen zutrifft, vermag ich nicht zu sagen, da ich Ihre regulären Einkünfte ja nicht kenne. Sollten Sie den Freibetrag allerdings schon mit Ihren regulären Einkünften erreichen, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit an dieses Geld nicht kommen, es sei denn, dass in einem der nachfolgenden Monaten einmal gar kein Geld auf das Konto gehen sollte.

  16. Guten Morgen, ich habe da auch mal eine Frage. Ich habe ein P-Konto und nun eine Pfändung drauf. Verdiene cirka 1280 Euro im Monat. Nun wird natürlich Geld einbehalten. Ich habe 3 Volljährige Kinder zuhause, 2 davon in der Ausbildung und einer geht Teilzeit Arbeiten Steht mir jetzt trotzdem noch der Freibetrag zu und wenn ja von wo bekomme ich diese Bescheinigung? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Die Bescheinigung stellt Ihnen jede Schuldnerberatungsstelle aus. Sie müssen hierzu die notwendigen Nachweise vorlegen. Die beiden Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, können auf dieser Bescheinigung freigegeben werden, da sie bis zur Beendigung der Erstausbildung noch als unterhaltsberechtigt gelten. Damit entsteht automatisch ein so hoher Freibetrag auf Ihrem Konto, dass dort Ihre Eingänge vollständig geschützt sein dürften.

  17. Hallo,ich habe ein Problem.,war eben auf Amtsgericht,dann Bank,dann Schuldner Beratung…habe die Bescheinigung abgegeben das .ein Freibetrag hoher ist als 1person,habe 2kinder,verheiratet und bekomme Arbeitslosengeld 1&2…nun ist mein Kindergeld drauf,konnte es nicht abholen,also Bescheinigung… Haben abgegeben und da sagen Sir mir das es Tage dauern kann bis ich dran komm….es ist Kindergeld und das Amtsgericht sagte mit der Bescheinigung gilt es ab sofort aus zahlbar…was kann ich tun?!


    ANTWORT: Effektiv leider nicht sehr viel. Im Prinzip ist es schon richtig, dass die Bescheinigung sofort beachtet werden müssen. Die im Gesetz festgelegte 3-Tagesfrist gilt ja nur bei Eröffnung von P-Konten, außerdem ist aufgrund der Festlegung des Inhalts der Bescheinigung auch eine sofortige Umsetzung zumutbar und möglich. Aber, was wollen Sie machen, wenn die Bank sich gleichwohl mehrere Tage Zeit nimmt? Sie müssten gegen die Bank vorgehen. Die Frage ist, ob Sie damit dann am Ende schneller an Ihr Geld kommen. Das ist eher unwahrscheinlich, selbst bei einer einstweiligen Verfügung.

  18. Eine Frage. Durch meine Arbeit wird mir jeden Monat eine feste Pauschale ( Erschwerniszulage ) gezahlt, diese Pauschale wird mir mit meinem Lohn gezahlt, wird jedoch separat auf dem Lohnzettel aufgelistet. Ist diese Pauschale voll pfändbar oder kann man hier die Freigrenze erhöhen?


    ANTWORT: Möglicherweise ist die Erschwerniszulage nur zum Teil oder gar nicht pfändbar. § 850a ZPO stellt Erschwerniszulagen unpfändbar, sodass sie grundsätzlich vor der Feststellung des pfändbaren Anteils des Lohns herausgerechnet werden müssen. Ob das in Ihrem Fall ausnahmsweise anders ist, weil es sich um eine pauschale Zahlung handelt, ist dann eine Frage des Einzelfalls. Das beste wird sein, wenn Sie diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber direkt anfragen.

  19. Hallo Ich habe folgende Frage. Kontopfändung am 27.Juli erhalten. Am 1. August Antrag für ein P-Konto bei der Bsnk abgegeben (Rückwirkend auf den 27.Juli) Jetzt habe ich aber nur den Freibetrag für den August bekommen und nicht Rückwirkend auch für den Juli. Ist das so Korrekt? Viel Dank im Voraus für die Antwort MFG


    ANTWORT: Die Frage ist natürlich nur dann relevant, wenn zum Eingang der Pfändung noch Guthaben auf dem Konto vorhanden war. Sollte das so sein, sind die am Monatsende noch vorhandenen Beträge, die den Pfändungsfreibetrag des vorhergehenden Monats nicht übersteigen, als Übernahmebeträge im nachfolgenden Monat ebenfalls noch freizugeben (ohne Zusammenrechnung mit den Eingängen von August). Das gilt wegen der Rückwirkung auch noch für Juli. Ob aber ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann ich Ihrer Darstellung leider nicht entnehmen. Wenn es diese Art von Beträgen bei Ihnen aus dem Juli noch gibt, die von der Bank zurückgehalten werden, sieht es zumindest sehr danach aus, dass dies rechtswidrig geschieht. Wie gesagt, man muss hier sehr vorsichtig sein, da zu einer konkreten Beurteilungen alle Daten vorliegen müssen.

  20. Hallo, ich habe glaube ich ein Problem. Mein Konto ist noch Pfändungsfrei. Mein Antrag wurde gestern gestellt und sollte etwa in einer Woche eröffnet werden… Nun: Ich habe 3 Unterhaltspflichtige Personen 2 davon minderjährig also liege ich bei 1934 etwa. Jetzt kommt mein Lohn immer sehr pünktlich zum 28.07. Meine Frau war in Rehabilitation und ich habe einen Verdienstausfall beantragt da meine beiden Kinder betreut werden mussten. 1 Woche Arbeitgeber und 3 Wochen Rentenversicherung Bund. Jetzt war der Zeitraum der Rehabilitation der 4. bis 26.7. und die Rentenversicherung hat bis heute noch nicht gezahlt. 03.08. 02:30 Uhr. Jetzt läuft der nächste Monat an… Wenn ich jetzt die 3 Wochen von der Rentenversicherung bezahlt bekomme und Ende August kommt dann wieder pünktlich mein Lohn fällt das dann in die gleiche Rechnung als geht mein Lohn dann weg? Bitte um Antwort.


    ANTWORT: Ich nehme an, dass Sie Ausgleichszahlung für Ihr Einkommen erhalten. Das ist ebenfalls als Einkommen zu behandeln. Es gelten dann also auch die allgemeinen Regeln für die Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens. Hier gilt allgemein, dass bei rückwirkender Zahlung von Einkommen dieses pfändungsrechtlich so behandelt wird, als wäre es in dem Zeitpunkt eingegangen, für den es gezahlt wird. Man wird also bei einer Zahlung für einen zurückliegenden Monat (sagen wir zum Beispiel für Juli), alle auf Juli entfallenden Einkommen inklusive eben dieser Nachzahlung zusammenrechnen und daraus den pfändbaren Teil berechnen. Es kann aber hier sehr gut möglich sein, dass zur Freigabe ein Antrag gestellt werden muss. Das gilt in jedem Falle für das Konto, da dort immer nur eine Berechnung auf den Eingangsmonat erfolgt.

  21. Ich bezahle für eine in 2010 ausgezahlte Lebensversicherung für 10 Jahre eines Krankenkassenbeitrag von monatlich 44,00 €. Kann ich diesen Betrag geltend machen um meinen Pfändungsfreibetrag um diese Summe zu erhöhen. Wenn ja, wo stelle ich den Antrag. Vielen Dank für Ihre Antwort Bernd M.


    ANTWORT: Pflichtbeiträge zur Krankenkasse sind vor der Berechnung des pfändbaren Einkommens vom Einkommen abzuziehen (vergleiche § 850e ZPO). Wenn also der Pfändungsschutz nicht von vornherein gewährt ist, müsste ein Antrag beim Vollstreckungsgericht (oder der Pfändungstelle bei selbstverwaltenden Körperschaften) gestellt werden. Lebensversicherungsbeiträge können allerdings nicht pfändungsreduzierend geltend gemacht werden.

  22. Guten Tag, ich habe bereits ein P-Konto. Jetzt habe ich aber eine neue Tätigkeit aufgenommen, bei der ich steuerfreie Zulagen (Nacht/Sonntag/Feiertag) bekommen werde. Diese Zulagen werden den Freibetrag deutlich übersteigen. Wie kann ich diese Zulagen vor der Pfändung schützen?


    ANTWORT: Das geht nur durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Pfändungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften). Das Grundproblem bei solchen Fällen liegt darin, dass das P-Konto der Einfachheit halber nur einen statischen Grundfreibetrag schützt. Die Bank soll eben gerade nicht prüfen müssen, ob und wie viel nach Pfändungsrecht bzw. Pfändungstabelle tatsächlich von einem Einkommen pfändbar ist, sondern sie soll nur einen bestimmten Betragseingang überwachen. Das führt dann aber dazu, dass der Betroffene, wenn er diesen Freibetrag übersteigt, zur Sicherung seines gesamten unpfändbaren Einkommens noch einen Antrag stellen muss nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dies müssen Sie nun allerdings tun. Wenn Sie wissen möchten, wie man einen solchen Antrag stellen muss, empfehle ich unseren diesbezüglichen Artikel:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  23. Hallo. Folgendes Problem, ich habe seid einigen Monaten ein P-Konto. mitlerweile ist fast alles abbezahlt. die pfändungen werden meistens so um den 10 überwiesen. von letztem monat ist noch betrag x gesperrt (welcher am 10. an den gläübiger geht) nun habe ich mein gehalt bekommen und trotzdem kann ich nur über den freibetrag verfügen obwohl das gesperrte geld für die erledigung der pfändung reicht. um Konkret zu werden. Gesperrtes geld vom vormonat ca 800€, restliche pfändung ca 800€ und zusätlicher geldeingang von 1900. insgesammt also 2700€ auf dem konto von denen 800 für die restliche pfändung reichen und trotzdem habe ich nur 1100€ zur verfügung. was kann ich machen um an den rest zu kommen da der ja eigentlich nicht einbehalten werden darf?


    ANTWORT: Die Bank wird den Einbehalt auf dem Konto so lange fortsetzen, bis die Pfändung erledigt (und damit wirkungslos) ist. Dabei geht die Bank schematisch vor, d. h. sie behält stets alle über dem Freibetrag liegenden Beträge ein, unabhängig davon, wie viel für die Ablösung der Pfändung noch benötigt wird. Man hat diese Vorgehensweise gewählt, um der Bank eine Prüfung des Einzelfalls zu ersparen. Tatsächlich ist es auch relativ schwer, zu sagen, wie viel von einem zurückbehaltenen Betrag schlussendlich an einen Gläubiger fließen und somit zur Tilgung verwendet wird. Es könnte so sein, dass die Bank bei einer Pfändung von nur 50 € und einem Einbehalt von (zum Beispiel) 1000 Euro gleichwohl überhaupt nichts an den Gläubiger überweist (das würde zum Beispiel geschehen, wenn Sie im Eingangsmonat mit 1000 Euro über dem Freibetrag liegen und im nachfolgenden Monat gar keinen Eingang haben. In diesem Fall würden die überschüssigen 1000 Euro als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt und dort auch unterhalb des Freibetrags liegend vollständig geschützt sein).

    Schlussendlich heißt das: So lange, bis der Gläubiger alles aus der Pfändung im zustehende Geld erhalten hat, wird die Pfändung so weitergehen wie bisher. D. h., die Bank wird alles einbehalten was über dem Freibetrag liegt. Wenn die Pfändung späterhin tatsächlich erledigt sein wird, die Pfändung also ihre Wirkung auf dem Konto verliert, wird die Bank selbstverständlich alles zu viel einbehaltene Geld, das zur Befriedigung des Gläubigers nicht mehr erforderlich war, an Sie auszahlen.

  24. Hallo, ich habe ein P-Konto Freibetrag von 1700€. Meine Frage ist nun: Mit Gehalt etc. komme ich weit über den Betrag. Ich hab letztens mit meiner Bank gesprochen und die sagen es gäbe eine Pfändung , diese wird aber kommenden Montag von denen angewiesen so dass ich pfändungsfrei bin auf Konto, also dass ich keine mehr drauf habe. Wie ist das denn nun wenn ich keine Pfändung mehr drauf habe, kann ich dann über mein ganzes Geld verfügen oder nur über diese 1700€? Oder soll ich lieber mein P-Konto auflösen ?


    ANTWORT: Also, soweit ich das richtig verstehe, bedeutet dies, dass der zurückbehaltene Betrag auf dem Konto nunmehr ausreicht, um bei der Auskehrung die Pfändung zu befriedigen. Wenn die Pfändung dann auf diese Weise erledigt ist, können Sie selbstverständlich wieder auf alle Eingänge und Guthaben auf Ihrem Konto verfügen. Denn der Einbehalt durch die Bank ist nur so lange gerechtfertigt, solange es eine wirksame Pfändung auf dem Konto gibt. Der Umstand, dass es sich um ein P-Konto handelt, spielt dabei keine Rolle. Man kann ein P-Konto auch führen, obwohl das Konto nicht, noch nicht oder nicht mehr gepfändet ist. In all diesen Fällen entsteht aufgrund der Tatsache, dass ein P-Konto besteht, keinerlei Einschränkung. Diese wirken erst, in eine Pfändung auf dem Konto eingeht. Wenn aber durch Erledigung der Pfändung sämtliche Pfändungsgefahren beseitigt sein sollten, also mit weiteren Pfändungen nicht mehr gerechnet werden muss, können Sie den P-Konto-Schutz dann auch wieder beseitigen lassen. Das muss die Bank dann auf Ihre Aufforderung hin spätestens bis Ende des jeweiligen Monats tun (siehe hier).

  25. Hallo, ich muss nun leider auch ein P-Konto einrichten lassen und war auf Grund dessen heute bei meiner Bank. Der Mitarbeiter dort teilte mir mit, dass ich dazu ein anderes Kontomodell bräuchte (anders würde es bei dieser Bank nicht gehen!). Dieses andere Kontomodell sorgt dann aber dafür, dass zwar die mtl. Grundgebühr etwas weniger wird, ich aber beispielsweise für Online-Überweisungen zusätzlich zahlen muss (das war bei meinem bisherigen Kontomodell nicht der Fall!) Meine Frage: Ist das so rechtens seitens meiner Bank und wenn nicht, was kann ich tun? (Ich habe noch nichts unterschrieben, habe am Montag einen Termin bei meinem Schuldenberater, zwecks Bescheinigung, da ich alleinerziehend mit einem Kind bin. Direkt danach habe ich erneut einen Termin bei meiner Bank. Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.


    ANTWORT: Nein, das ist nicht rechtens. Die Bank hat natürlich ein Problem, wenn sie ein Konto so ausgestaltet hat, dass es technisch ausgeschlossen ist, dieses Konto auch mit P-Konto-Schutz zu nutzen. Ich wüsste allerdings nicht, warum ein normales Konto die Nutzung als P-Konto von vornherein ausschließen sollte. Allein, das ist nicht Ihr Problem. Denn die Bank ist verpflichtet, Ihr Konto mit diesem P-Konto Schutz zu versehen, sobald Sie dies verlangen. D. h. die Bank muss dann eben eine Lösung finden. Wenn die Bank darauf bestehen sollte, Sie in ein anderes Kontomodell zu pressen, darf das nicht mit höheren Gebühren verbunden sein. D. h., das wäre allenfalls hinnehmbar, wenn die Kosten gleichbleibend wären. Wenn es Ihnen gelingt, das schriftlich von der Bank zu bekommen, was man Ihnen hier mitgeteilt hat, würde ich Ihnen sehr empfehlen, das an den Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes weiterzuleiten. Dann wäre auch eine Einstweilige Verfügung gegen die Bank eine Option (vergleiche bitte hier).
    Es handelt sich hier um unzulässigen Druck, der auf Sie ausgeübt wird. Sie sollen gezwungen werden, zu einem kostenintensiveren Kontomodell zu wechseln, nur weil Sie Ihre Rechte wahrnehmen. Das ist etwas, das man leider immer wieder hört, aber nach wie vor rechtswidrig ist.

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