Unpfändbarkeit von Corona-Beihilfen

Antragstellung mit Rückenwind: Landgericht Köln (39 T 57/20)

 Juni 2020  Corona hat weitreichende wirtschaftliche Folgen, das weiß jeder. Betroffen sind insbesondere selbständig tätige Personen. Beihilfen[1] fließen reichlich, sie sollen die schlimmsten Auswirkungen mildern. Aber wie sind diese Hilfen pfändungsrechtlich zu behandeln? In der Regel fließt das Geld auf das Konto einer Person; ist dieses Konto gepfändet, gelten grundsätzlich erst einmal nur die Freigaben, die das P-Konto von sich aus gewährt, meist zu wenig, um die Hilfszahlung zu sichern. Es bleibt also in vielen Fällen nur eine Möglichkeit: einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Worauf kann sich so ein Antrag stützen? Wie ist er zu stellen? Das ist Thema dieses Artikels. Ganzen Artikel zeigen

Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen

Urteil des AG Buxtehude 31 C 587/16 zur Praxis einer Sparkasse: Einzug von Bankkarte, Sperrung des Zugangs zum Bankdrucker und zum Geldautomaten

1. Einleitung

[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.

Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.

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BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.

Inhalt und Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss des BGH vom 02.12.15 - VII ZB 42/14

Ruhendstellung einer Pfändung

Ruhend gestellte Pfändung: „ein vor sich hin rostendes Ding“

[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise „Herr der Reaktivierung“ bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die „rostige“ Weise beseitigen zu wollen.  Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.

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Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Stralsund

Auch das Landgericht Stralsund bestätigt: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beschluss des LG Stralsund vom 25.01.2016, Az. 26 Qs 18/16

Landgericht Stralsund, Wappen Mecklenburg-Vorpommern

Kleines Landeswappen Mecklenburg-Vorpommern

Die meisten Landgerichte dürften sich zwischenzeitig bei der Frage, ob ein Bußgeld, das vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann (insbesondere durch Beugehaft), der Entscheidung des Landegerichts Hannover anschließen. Den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 haben wir bereits hier veröffentlicht und besprochen. Inzwischen liegt uns auch eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.16 vor, die einen Beschluss des Amtsgerichts Greifswald aufhebt.

Das zeigt, dass bei vielen Amtsgerichten diese Rechtsprechung immer noch nicht angekommen ist. Im vorliegen Fall ist das umso bedenklicher, als das LG Stralsund bereits 2014 in diesem Sinne entschieden hat (dies wird in der Begründung auch erwähnt, siehe unten).

Es sollte also in jedem Falle sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Amtsgericht am Ausspruch der Haftandrohung trotz Eröffnung der Insolvenz festhält. Wie Sie vielleicht sehen, ging es im nachfolgenden Fall nicht wirklich um viel (30 Euro), aber manchmal muss man auch aus Prinzip Anträge stellen.

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Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)
BGH[19. März 2015] Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Commerzbank* beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die für alle übrigen Banken ebenfalls zu beachten ist. Neben einigen speziellen Fragen wendet sich der BGH auch der Frage zu, ob bzw. inwieweit einem Kontoinhaber das Recht zusteht, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen. Im Ergebnis bestätigt der BGH dieses Recht und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26.06.12 (wir berichteten), dem sich der BGH in dieser Entscheidung auch ausdrücklich anschließt.

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Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Dresden: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Beschluss zum 04.06.14 - 5 Qs 55/14 - Zur Frage, ob Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, in der Insolvenz noch zwangsweise durchgesetzt werden können

Siehe auch Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.2016

Zusammenfassung: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.

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Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)

Fragenbuch

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also „Herr der Schutzfunktion“.

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Zur Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

Neue BGH-Entscheidung zum Ausschluss der Restschuldbefreiung, § 295 Abs. 1 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 Insolvenzordnung

Restschuldbefreiung?

Unüberwindbare Hürden?

[04. Juli 2011] Mit seinem Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

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Unterhaltsschulden: Altschulden in der Insolvenz

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Warum es auch außerhalb der Insolvenz von Bedeutung ist.

Unterhalt

Grundsätzliches zu Unterhaltsschulden

 Februar 2011/ 2018  Wenn ein Gläubiger in das Einkommen des Schuldners vollstreckt, ist der Schuldner vor „Kahlpfändung“ geschützt: § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und die aktuelle Pfändungstabelle legen die Grenze fest, bis zu der das Einkommen des Schuldners wirksam gepfändet werden kann. Diese Grenze liegt wesentlich über dem „Sozialhilfeniveau“; die konkrete Höhe ist von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners abhängig.

Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. Die wichtigste: Unterhaltsschulden. Gemäß § 850d ZPO ist es dem Unterhaltsgläubiger möglich, Pfändungen in das Einkommen derart vorzunehmen, dass dem Schuldner nur noch der Sozialhilfesatz verbleibt Ganzen Artikel zeigen