Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten?

Erläuterungen mit Formulierungsbeispielen für die Antragstellung beim Insolvenzgericht

Ende des Tunnels

Am Ende des Tunnels

Wenn eine überschuldete Person „in Insolvenz geht“, dann bedeutet das nicht nur, dass sie die Eröffnung der Insolvenz  beantragt, sondern vor allem, dass sie das Ende des Tunnels erreichen will. Dieses Ende ist die Restschuldbefreiung. Eine simple und gleichwohl geniale Methode des Kapitalismus, seine verlorenen Schafe einzusammeln. Denn sie gibt nicht nur dem Betroffenen die Freiheit zurück, sie bewirkt vielmehr auch die Revitalisierung der abgeschriebenen Konsumenten und entschlackt damit den kreditbasierten Wirtschaftskreislauf. Nicht selten hört man, dass Letzteres der eigentliche Zweck der Restschuldbefreiung ist. In der offiziellen Sprache erscheint die Restschuldbefreiung hingegen nicht selten als biblischer Gnadenakt[1], als „Rechtswohltat“[2], zusammengefasst als eine im Kern eigentlich völlig systemwidrige Nachsichtigkeit. Aber: Was immer auch Restschuldbefreiung angeblich sein soll, für den Schuldner ist sie eine hart erkämpfte Entlassung aus der Überschuldung, eine Befreiung, die auch als solche empfunden wird. Abgesehen von der unsinnigen moralischen Aufladung ist die Restschuldbefreiung in der Praxis nämlich genau das, was sie zu sein hat, das zwingende Ergebnis eines gesetzlich geregelten Verfahrens.

Bis 2014 wurde die Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des 6. Jahres ab Eröffnung erteilt. Seit 2014 sind zwei wesentliche Änderungen in § 300 InsO eingearbeitet worden, die dazu führen, dass auch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren oder 5 Jahren möglich ist. Wir wollen nachfolgend deutlich machen, wie dieser letzte Akt des Verfahrens in der Praxis stattfindet. Dabei möchten wir auch auf Besonderheiten hinweisen und Tipps für die Antragstellungen geben.

Hinweis
Die vorzeitige Restschuldbefreiung kommt ausschließlich für Verfahren in Betracht, die ab dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Alle anderen Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden sind, können nicht auf der Grundlage des neuen § 300 InsO vorzeitig restschuldbefreit werden. Eine Rückwirkung gibt es hier nicht.

1. Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Ablauf der Restschuldbefreiung ist (unabhängig davon, ob es sich um eine Restschuldbefreiung nach 3, 5 oder 6 Jahren handelt) immer gleich.

a. Anhörungsbeschluss: Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung vorliegt, erlässt das Gericht einen Anhörungsbeschluss, mit dem die Anhörung zu diesem Antrag angeordnet wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Treuhänder) beim Insolvenzgericht Stellungnahmen bzw. Anträge zur Versagung der Restschuldbefreiung anbringen können. Hierfür setzt das Gericht einen Endtermin. Ist dieser dann verstrichen, entscheidet das Gericht.

Wir haben im 1. Beispiel (siehe unter dem Text sogleich) hierfür einen Beschluss zur Anhörung angefügt. Das Beispiel stammt aus einem Verfahren, bei dem über eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entschieden wurde. Aber auch bei einer Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren sieht das nicht anders aus. Allenfalls die Begründung zum Beschluss unterscheidet sich.

b. Restschuldbefreiungsbeschluss: Nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist wird das Gericht mit einem weiteren Beschluss über den Antrag auf Erteiltung der Restschuldbefreiung entscheiden. Sollte tatsächlich durch einen Gläubiger der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden, kann sich dies allerdings hinziehen. Dann ist auch der Schuldner zu hören und gegebenenfalls noch Beweis zu erheben.

Für den Zeitablauf ist eines recht wichtig: In der Praxis ist es so, dass die Anhörungsbeschlüsse (die ja der endgültigen Restschuldbefreiung vorangehen) häufig selbst erst einige Wochen nach Verstreichen des Datums ergehen, zu dem die Restschuldbefreiung begehrt wird (= Ablauf/ Ende der Abtretungserklärung). Folgerichtig wird der Beschluss zur Restschuldbefreiung oft erst Monate nach Ablauf der 3, 5 oder 6 Jahre erlassen. Hier muss man einfach etwas Geduld haben.

c. Beispiele: Die drei nachfolgenden Beispiele zeigen die Beschlüsse in Form von praktischen Beispielen. Das 1. Beispiel  zeigt – wie gesagt – einen Anhörungsbeschluss. Das ist auch das Allererste, was der Schuldner in der Regel erhält, wenn es auf das Ende zugeht. Im 2. Beispiel zeigen wir einen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Zum Vergleich hierzu haben wir zusätzlich im 3. Beispiel einen Restschuldbefreiungsbeschluss beigefügt, der nach 6 Jahren ergangen ist. Man sieht an diesen letzten beiden Beispielen, dass der Inhalt dieser Beschlüsse identisch ist und sich nur in den Begründungen etwas unterscheidet. Die Beispiele stellen lediglich Beispiele dar, da die genaue sprachliche Ausformulierung, die Begründung usw. auch vom Gericht abhängig ist. In der Regel benutzen die Gerichte hierfür Textbausteine und fügen nur bei Bedarf weitere Ausführungen hinzu.

1. Beispiel
Anhörung Restschuldbefreiung nach 6 Jahren
2. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
3. Beispiel
Beschluss Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

2. Restschuldbefreiung nach 6 Jahren

Wer der Restschuldbefreiung nach 6 Jahren entgegensieht, muss nach Ablauf der Zeit keinen diesbezüglichen Antrag mehr stellen. Denn die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wird bereits mit Einreichung des Insolvenzantrags beantragt, also gleich am Anfang des Verfahrens.[3] Da hat sich auch durch die Änderung des Gesetzes im Jahre 2014 nichts geändert.

a. Weiterstundung Kosten beantragen?

4. Beispiel
Beschluss Weiterstundung Kosten
Wichtig aber ist eines: Sollten zur Restschuldbefreiung nach 6 Jahren die Kosten des Verfahrens noch nicht erledigt sein, also Verfahrenskosten (ganz oder teilweise) noch bestehen, endet auch die Stundung dieser Verfahrenskosten mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dann recht schnell die Eintreibung durch die zuständige Behörde des Bundeslandes beginnt. Man kann hier zwar auch Ratenzahlungen vereinbaren. Wenn die finanzielle Situation aber sehr schlecht ist, empfiehlt sich ein anderes Vorgehen: Man sollte noch vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus § 4b Abs. 1 InsO.[4] Entscheidet das Gericht in diesem Sinne, wird die Stundung unter der Auflage erteilt, dass man Veränderungen des Einkommens oder der Vermögenssituation mitteilen muss (vgl. § 4b Abs. 2 InsO), so dass später ggf. eine Neufestlegung erfolgen kann. Das bedeutet auch, dass man das Gericht über spätere Wohnortwechsel ungefragt informieren muss. Die Weiterstundung hat aber den Vorteil, dass man bis zur Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ruhe hat. Auf diese Weise kann sich nach einer gewissen Zeit die Kostenfrage auch von selbst erledigen. Das Beispiel 4 auf dieser Seite enthält einen Beschluss zur Weiterstundung.
Hinweis
Der Antrag auf Weiterstundung der Kosten ist ausschließlich für die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren relevant. Für die Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach 3 oder 5 Jahren) ist hingegen immer Voraussetzung, dass die Kosten bereits erledigt sind, so dass ein Weiterstundungsantrag gar keinen Sinn machen würde. Bei der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist es die einzige Voraussetzung, bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren tritt noch die 35-prozentige Quote hinzu. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO: “Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt [= also nur dann!], entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [zur vorzeitigen Restschuldbefreiung].

aa. Antragsinhalt Weiterstundung Kosten

Zunächst: Ein rechtsstaatliches Verfahren funktioniert nicht nach dem Zauberspruchprinzip. Es gibt keine speziellen Formulierungen zu beachten, wichtig ist allein, dass man erkennen kann, was der Antragsteller will. Es kann nie schaden, Anträge so zu stellen, dass auch ein wenig inspirierter Mitarbeiter des Gerichts weiß, was da eigentlich beantragt wird. Hinzu kommt, dass man bestimmte Ausführungen zu den Antragsvoraussetzungen machen muss (Mindestinhalt). Die Formulierungsbeispiele sind daher zwar nur Beispiele, enthalten aber auch alles Nötige, und sie haben sich in dieser Form in der Praxis bewährt. Man muss sie aber in jedem Fall noch den die konkreten Gegebenheiten anpassen.

Mindestinhalt:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Einkommens- bzw. Vermögenssituation

Manche Gerichte fordern bestimmte Auskunftbögen zur Einkommens- und Vermögenssituation ein. Aber das wird das Gericht im Zweifel mitteilen, wenn man den Antrag eingereicht hat. Es ist also bei der Antragstellung nicht ganz so schlimm, wenn die Ausführungen zur Einkommenssituation für das Gericht noch nicht ausreichend sein sollten. Man muss immer nur darauf achten, dass man auf entsprechende Hinweise des Gerichts reagiert. Die wesentlichen Aussagen zur Einkommens- und Vermögenssituation sollten allerdings bereits mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu gehört, dass man das Einkommen darlegt, gegebenenfalls bestehende Unterhaltspflichten benennt und Einkommensnachweise sowie Kontoauszüge beifügt.

bb. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag gemäß § 4b Abs. 1 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung in oben genanntem Verfahren stelle ich den Antrag, dass die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4b Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung hinaus verlängert wird.

Ich beziehe Einkommen lediglich aus seiner Rente in monatlicher Höhe von ca. 960 €. Da ich alleinstehend bin, muss ich mit diesem Einkommen alle Ausgaben bestreiten.[…]

Zur Glaubhaftmachung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse füge ich meinen aktuellen Rentenbescheid sowie die letzten vier Kontoauszüge bei.[…]

Ich bitte um Mitteilung, welche weiteren Informationen oder Unterlagen das Gericht zur Beurteilung dieses Antrags benötigt. Sollte das Gericht der Auffassung sein, hierüber erst später entscheiden zu können, bitte ich darum, den Antrag zu diesem späteren Zeitpunkt zu bescheiden.

 

Unterschrift

Anlagen

 

3. Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Anders als bei der regulären Restschuldbefreiung nach 6 Jahren ist für die vorzeitige Restschuldbefreiung immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich.[5]

Wer die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren anvisiert, muss also beachten: Es muss ein eigenständiger Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden und es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 300 InsO ergeben. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden müssen, sodass es also nicht allein genügt, den Antrag zu stellen. Man muss den Antrag auch inhaltlich hinreichend begründen können.

Die Grundvoraussetzung für die vorzeitige Restschuldbefreiung ist, dass innerhalb von 3 Jahren eine Befriedigungsquote von 35% erzielt werden konnte. Es genügt also nicht, dass das 2 Tage nach Ablauf der 3 Jahre der Fall ist oder 5 Wochen später (berechnet immer von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an). Das Gesetz ist hier eindeutig, denn in § 300 InsO heißt es:

“…wenn […] drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht”

Wichtig für die hier gestellte Frage ist das Wort „innerhalb“. Der Gesetzgeber hat damit eben alle Fälle ausgeschlossen, bei denen dieses Resultat erst nach Ablauf von 3 Jahren eintritt. Das mag, insbesondere dann, wenn es vielleicht nur um ein paar Tage geht, für die betroffene Person sehr schmerzlich sein. Allerdings muss man berücksichtigen, dass der Gesetzgebers eine Regelung schaffen wollte, bei der durch die strenge zeitliche Zäsur eine hinreichende Rechtssicherheit gewährleistet wird. Es gibt hier keinerlei Ermessen des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das gilt auch für den Fall, dass die 35% nur mit einem sehr geringen Betrag unterschritten werden.

Hinweis
Aus § 300 InsO ergibt sich aber andererseits auch, dass weder die Antragstellung noch die tatsächliche Befriedigung innerhalb der 3 Jahre erfolgt sein müssen. Die Frist bezieht sich also nur darauf, dass die Mittel, die eine 35%-Befriedigung gewährleisten, beim Insolvenzverwalter eingegangen sein müssen. Ergibt sich erst nach Ablauf der drei Jahre, dass diese Voraussetzung vorlag, kann man also den Antrag noch später stellen.

In der Praxis hat sich als sehr sinnvoll erwiesen, die Antragstellung rechtzeitig mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder, wenn die Aufhebung der Insolvenz schon erfolgt ist) abzusprechen und dessen Kooperation einzufordern. Hier kann der Insolvenzverwalter/ Treuhänder mit frühzeitigen Überschlagsrechnungen oder sonstigen Informationen sehr hilfreich sein, um den Antrag zu begründen.

Denn: Sollte die Gläubiger-Befriedigung praktisch noch nicht umgesetzt sein (was wie gesagt keine Voraussetzung für den Antrag ist), dann kann man allenfalls die Höhe des Kontostands beim Insolvenzverwalter nachweisen. Das ist aber selten der Nettobetrag, der auf die Gläubiger verteilt wird, weil noch keine Kostenbereinigung erfolgt ist.[6] Es ist dann eine Überschlagsrechnung nötig, ob auch bei Berücksichtigung der wahrscheinlichen Kosten diese 35% erfüllt werden können. Das Ergebnis kann von einem sicheren “Ja” (oder auch “Nein”) bis hin zu einem unsicheren “Vielleicht” reichen. Umso unsicherer das ist, umso genauer muss es geprüft werden!

Hinweis
Gerade in den Fällen, wo die 35% nur sehr knapp zustande kommen, ist es umso mehr nötig, die Verfahrenskosten hinreichend genau und rechtzeitig zu klären. Auf diese Weise kann man verhindern, dass die Restschuldbefreiung am Ende nur deshalb versagt wird, weil ein geringer Euro-Betrag an den 35% fehlt. In diesen Fällen gilt, dass man sich früh genug mit dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder in Verbindung setzen sollte, um hinreichende Sicherheit über die Befriedigungsquote zu erlangen.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise Befriedigung oder hinreichende Befriedigungsmasse für 35% (oder mehr), Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 1 Ziff. 2 und § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)
  3. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS InsO)
  4. Angaben zur Herkunft der Mittel, die dem IV/TH zugeflossen sind (§ 300 Abs. 2 Satz 1 InsO) und Erklärung, dass diese Angaben vollständig und richtig sind. (§ 300 Abs. 2 Satz 2 InsO)

Zu Punkt 2 (“Glaubhaftmachung”): Glaubhaft gemacht werden muss, dass genügend Mittel zur 35%-Befriedigung in der vorgesehenen Frist eingegangen sind. Darin dürfte in der Praxis das Hauptproblem liegen, wenn die notwendige Befriedigungsleistung an die Gläubiger noch nicht erfolgt ist, umso mehr, wenn das Ergebnis nur knapp erreicht werden kann. Sollte die Befriedigung bereits bei den Gläubigen bewirkt sein (und mindestens 35% betragen), dann ist dieser Punkt natürlich unschwer zu erfüllen, denn dann genügt ein bloßer Hinweis auf diesen Umstand. In allen anderen Fällen kommt es, wie bereits erwähnt, darauf an, ob man ganz sicher sagen kann, dass die zur Masse geflossenen Gelder ausreichend sind. Das ist dann der Fall, wenn man selbst bei ungünstigstem Kostenanfall immer noch ganz sicher davon ausgehen kann, dass diese 35% erbracht werden. Wenn das nicht ganz klar auf der Hand liegt, ist es ohne Hilfestellung des Insolvenzverwalters kaum möglich, die Zahlen glaubhaft zu machen. Wenn die Hilfe des Insolvenzverwalters/ Treuhänders aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung steht, müssen diese Zahlen rekonstruiert werden. Dazu benötigt man den Tabellenauszug, aus dem sich die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen ergibt, man benötigt den Nachweis der zum Insolvenzverwalter geflossenen Mittel, wozu regelmäßig ein Kontoauszug abgefragt werden kann. Aus diesen beiden Zahlen müsste man dann die entsprechenden Schlüsse für die Glaubhaftmachung ziehen können. Zwar genügt für den Antrag die Glaubhaftmachung, sodass ein abschließender Nachweis nicht gefordert ist. Aber das Problem ist dann, dass man noch nicht genau weiß, ob die Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich vorliegen und damit das begehrte Ziel der vorzeitigen Restschuldbefreiung erreicht werden kann.

Zu Punkt 3: Genau genommen ist das kein zusätzlicher Punkt, sondern wird im Zusammenhang mit den Aussagen zu 2. zu klären sein. Denn wenn man den Nachweis erbringt, dass genügend Geld zur Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35% zugeflossen ist, dann bedeutet das automatisch, nach Abzug der Kosten. Sollte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aber eine Befriedigung in Höhe von 35% bereits erreicht sein, dann sind die Kosten grundsätzlich bereits erledigt. Auch in diesem Fall sollte man aber beim Insolvenzverwalter noch einmal nachfragen, insbesondere bei sehr knappem Ergebnis.

Zu Punkt 4: Angaben müssen nur zur Herkunft der Beträge gemacht werden, die nicht aufgrund des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter geflossen sind (bzw. nicht “von der Abtretungserklärung”[7] umfasst waren).

Gleichwohl: Auch dann, wenn die Mittel, die zur Erfüllung dieser 35% geführt haben, sich ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen gebildet haben, sollte man dies im Antrag dennoch erwähnen. Dies hat sich in der Praxis bewährt, auch wenn es in diesen Fällen rechtlich nicht nötig wäre.

b. Formulierungsbeispiele

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt. Die Angabe Insolvenzverwalter/ Treuhänder ist ebenfalls anzupassen. Sollte die Insolvenz zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgehoben sein, ist die Bezeichnung Insolvenzverwalter zu wählen, sonst Treuhänder.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 3 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder sind bereits hinreichende Mittel zugeflossen, die eine Befriedigungsquote von mindestens 35% der angemeldeten Forderungen ermöglichen. Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig hiervon gedeckt.

Dies ergibt sich aus (Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänder, Kontostand beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder usw.). Ich habe hierzu folgende Unterlagen in der Anlage beigefügt: […]

Zur Glaubhaftmachung füge ich ferner bei: […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: …im Schlussverzeichnis sind Forderungen über einen Gesamtbetrag von 15.000 € aufgenommen worden. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens flossen dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder insgesamt 10.000 € zu. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …,  Anderkonto-Auszug, Schlussverzeichnis, …]

[Beispiel 2: …ein Schlussverzeichnis liegt derzeit noch nicht vor.[8] Es wurden durch den Insolvenzverwalter/ Treuhänder aber Forderungen in Höhe von insgesamt 15.000 € in der Tabelle aufgenommen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind  insgesamt 10.000 € zugeflossen. Der Insolvenzverwalter/ Treuhänder gibt an, dass die davon noch abzuziehenden Kosten 2.130 € betragen. Somit stehen für die Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich 7.870 € zur Verfügung. 35% von 15.000 € ergeben ein Betrag von 5.250 €. Damit liegen derzeit bereits genügend Mittel vor, die eine derartige Befriedigung ermöglichen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Insolvenzverwalters/ Treuhänders vom …, Anderkonto-Auszug, …]

[Beispiel 3: …es wurden im Schlussverzeichnis 15.000 € berücksichtigt. Die Verteilung ist bereits mit einer Befrieidigungsquote von 47% durchgeführt worden, sodass die Erfüllung von 35% nachweislich schon erfolgt ist. Der Treuhänder bestätigt, dass weitere Kosten nicht mehr zu regulieren sind.

Glaubhaftmachung: …]

Die Mittel, die zu diesem Zufluss beim Insolvenzverwalter/ Treuhänder geführt haben, stammen aus […]

Dies ergibt sich aus […]

[Beispiele]

[Beispiel 1: die Mittel stammen ausschließlich aus dem pfändbaren Einkommen, wurden also im Rahmen der Abtretung an den Insolvenzverwalter/ Treuhänder abgeführt.

Nachweis: …]

[Beispiel 2: die Mittel wurden aus den unpfändbaren Einkommen vom Antragsteller selbst an den Insolvenzverwalter überobligatorisch gezahlt. Dies lässt sich aufgrund der Überweisungen vom Konto des Antragstellers nachvollziehen.

Nachweis: Kontoauszüge, …]

[Beispiel 3: die Mittel stammen von der Lebensgefährtin des Schuldners. Diese hat aus ihrem Einkommen Mittel bereitgestellt, um die erforderliche Quote im Ablauf der Zeit erreichen zu können.

Nachweis: …]

Ich erkläre hiermit die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Ich rege an, den Insolvenzverwalter/ Treuhänder anzuweisen, die nach Ablauf der 3 Jahre anfallenden pfändbaren Beträge zu separieren, damit diese nach antragsgemäßer Entscheidung über den Antrag an den Schuldner ausgezahlt werden können.

Unterschrift

4. Restschuldbefreiung nach 5 Jahren

Im Prinzip sind die Voraussetzung ähnlich wie beim Antrag zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Auch hier muss ein Antrag gestellt werden. Auch hier ist es sinnvoll, diesen Antrag vor Ablauf der Fünfjahresfrist zu stellen.

Ansonsten ist die Antragstellung hier aber wesentlich einfacher, da die einzige Bedingung darin besteht, dass mit Ablauf der 5 Jahre die Kosten des Verfahrens erledigt sind.

a. Antragsinhalt

Mindestinhalt gem. § 300 InsO:

  1. Die Antragsformulierung (“Ich beantrage…”)
  2. Ausführungen/ Nachweise zur Erledigung der Kosten (§ 300 Abs. 1 Satz 2, 1. HS und Satz 2 Ziff. 2 InsO)
  3. Glaubhaftmachung erforderlich (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO)

Anders als bei der 3 Jahresinsolvenz ist eine Angabe der Herkunft der Mittel nicht vorgesehen (die diesbezüglichen Anforderungen in § 300 Absatz 2  Satz 1 und 2 InsO betreffen nur den “Dreijahresantrag”.

Zu Punkt 3: Auf den 1. Blick stellt sich natürlich die Frage, worauf sich die Glaubhaftmachung hier beziehen soll. Denn dass 5 Jahre seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen sind, lässt sich schon anhand des Eröffnungsbeschlusses unschwer feststellen. Zwar verlangt § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Glaubhaftmachung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, allerdings gehört zu diesen Voraussetzungen eben immer, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind (vergleiche § 300 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz InsO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich also auf die Frage der Erledigung der Kosten. Hierzu wäre es sinnvoll, den Insolvenzverwalter / Treuhänder um eine entsprechende Bestätigung zu bitten. Wenn sich die Erfüllung dieser Voraussetzung sehr leicht schon aus den gerichtlichen Akten ergibt, muss man zur Glaubhaftmachung natürlich nicht sehr viel schreiben.

b. Formulierungsbeispiel

Bitte beachten Sie: Die anzupassenden Teile sind im folgenden Beispiel kursiv gesetzt.

Amtsgericht XYZ
– Insolvenzgericht –
XYZ-Platz 1
11111 Musterstadt

Restschuldbefreiungsverfahren Hans Muster, Musterstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen: 321 IK 123/14
Hier: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 InsO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 300 InsO. Meine Insolvenz wurde mit Datum vom […] eröffnet, sodass nunmehr 5 Jahre seit der Eröffnung vergangen sind. Sollte das Gericht über den Antrag derzeit noch nicht entscheiden können, bezieht sich der Antrag auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmalig über diesen Antrag entscheiden kann.

Die Erledigung der Kostenforderung zum Zeitpunkt des Ablaufs der 5 Jahre mache ich wie folgt glaubhaft:

[Nachweise für die Erledigung der Forderung: Schreiben des Treuhänders, möglicherweise vorzeitige Anfrage bei Gericht o. ä.]

Sollte das Gericht weitere Informationen oder Unterlagen für erforderlich halten, bitte ich höflichst um eine entsprechende Mitteilung.

Unterschrift

__________________________
[1] Die bei Einführung der Insolvenzordnung zunächst vorgesehene Verfahrensdauer von 7 Jahren wurde tatsächlich mit Bezugnahme auf die Bibel erklärt. 5. Mose 15,1: “Alle sieben Jahre sollst du ein Erlassjahr halten.” [ZURÜCK]
[2] Der Begriff “Rechtswohltat” stammt aus dem römischen Recht (lat. beneficium iuris) und wurde später auch gemeinrechtlich geprägt. Er hat aber nicht die moralisierende Bedeutung, die man dem Wort im modernen Sprachgebrauch beimisst. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht verstellt der Begriff die Einsicht, dass die moderne Rechtsordnung die Restschuldbefreiung nur als Rechtsanspruch ausgestalten kann und dass alle weitergehenden Zuschreibungen keinen rechtlichen Begriff verdeutlichen, sondern lediglich persönliche oder politische Anschauungen widerspiegeln. Ähnliches lässt sich übrigens zur Bezeichnung “redlicher” Schuldner sagen. [ZURÜCK]
[3] Der Restschuldbefreiungsantrag ist Teil der regulären Insolvenzantragstellung, die regelmäßig aus 3 Anträgen besteht, nämlich dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dieser Restschuldbefreiungsantrag betrifft die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren; nur für eine vorzeitige Restschuldbefreiung muss später ein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Eine Insolvenzeröffnung setzt technisch zwar nicht voraus, dass eine Restschuldbefreiung beantragt wird. Dann kommt es zu einer Eröffnung des Verfahrens aber nur dann, wenn entweder die Kosten des Verfahrens vorausgezahlt werden oder die Masse eine Kostendeckung verspricht. Eine Restschuldbefreiung kann allerdings dann in keinem Falle erlangt werden. [ZURÜCK]
[4] § 4b InsO enthält selbst kein Antragserfordernis, man darf aber davon ausgehen, dass das Gericht im Zweifel ohne Antrag nicht entscheidet. [ZURÜCK]
[5] Zur grundlegenden Erläuterung möchten wir auf unseren Artikel Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss? verweisen, der nach wie vor aktuell ist. An dieser Stelle soll es um die praktische Umsetzung gehen. [ZURÜCK]
[6] Eine Befriedigung der Gläubiger erfolgt erst, wenn die Kosten reguliert sind. Wenn also noch keine Befriedigung der Gläubiger vorgenommen worden ist und die Kosten auch nicht reguliert sind, steht noch nicht genau fest, wie hoch die Befriedigungsquote letztlich sein wird. [ZURÜCK]
[7] Die Abtretungserklärung wird zur Eröffnung der Insolvenz durch den Schuldner eingeräumt. Das ist sozusagen die Grundlage dafür, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder bis zur Restschuldbefreiung die pfändbaren Teile des Lohnes erhält. [ZURÜCK]
[8] Der Fall, dass noch kein Schlussverzeichnis vorliegt, ist ausdrücklich in § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO geregelt: „Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat.“ [ZURÜCK]
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156 Comments

  1. Hallo, ich habe die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren bekommen und habe ein P-Konto bei der Deutschen Bank, das noch von drei alten Gläubigern gepfändet wird, wie bekomme ich mein Konto wieder frei? Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht fühlen sich nicht zuständig. vielen Dank im voraus


    ANTWORT: Am besten ist es, wenn Sie die betreffenden Gläubiger auffordern, aufgrund erteilten Restschuldbefreiung die Pfändung auf dem Konto unverzüglich zu beseitigen. Ich weiß selber, dass das in manchen Fällen das sehr lange dauert, insbesondere wenn der ursprünglich pfändende Gläubiger nicht mehr erreichbar ist. Sollte es auf diesem Wege nicht klappen, dann wäre noch möglich, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Allerdings ist das sehr aufwendig.

  2. Guten Tag,meine Insolvenz läuft noch bis 15.04.2021 ( da sind 6 Jahre),wie kalkulieren Gericht was muss ich zahle die Kosten verfahren? Und ich momentan bin nicht vollzeit angestellt, aber ich möchte im Januar 2021 eine gaststätte öffnen, wann ich jetz im September machen das antrag für Gewerbe konzession, ist ein Problem wegen mein Insolvenz? Weil ich habe gelesen auf diese Formulare für die konzession Antrag, eine Frage wegen evtl. Bestehenden Eintragung bei schuldnerverzeichnis Danke und MFG Longo


    ANTWORT: Falls in Ihrem Verfahren noch Kosten offen sind, können Sie vor der Erteilung der Restschuldbefreiung einen Antrag auf Weiterstundung der Kosten stellen. In dem Fall prüft das Gericht die Vermögenssituation und spricht eine gänzliche oder teilweise Fortsetzung der Stundung aus, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sollte sich dann an den finanziellen Verhältnissen nichts positiv ändern, ist es durchaus möglich, dass die Kosten gar nicht mehr gezahlt werden müssen. Die Aufnahme einer Selbständigkeit vor der Erteilung der Restschuldbefreiung ist nur insoweit relevant, als Sie die Pflichten gemäß § 295 Abs. 2 InsO erfüllen müssen. D. h., Sie müssen im Monat das an den Insolvenzverwalter überweisen, was hypothetisch pfändbar wäre, wenn Sie unselbstständig beschäftigt wären. Das kann ich hier auf die Schnelle nicht erklären, da sollten Sie sich noch einmal genauer informieren. Für die Gewerbeerlaubnis spielt die Insolvenz primär keine Rolle. Das Gewerbe kann nur untersagt werden, wenn Sie aus konkreten Gründen als unzuverlässig gelten. Das ist dann denkbar, wenn es dafür besondere Anlassgründe gibt, die für eine Unzuverlässigkeit sprechen. Der Umstand, dass ein Insolvenzverfahren läuft (bzw. gelaufen ist), reicht allein dafür aber grundsätzlich noch nicht aus.

  3. Hallo. Ich bin am 21.02.21 mit der inso durch restschuldbefreiung ist erteilt. Verfahrenskosten sind auch bereits gedeckt. Meine Frage ist nun wann kann ich denn mit einer einwandfreien Schufa rechnen nach der inso ?


    ANTWORT: Die Austragung aller vormaligen Eintragungen sowie der Eintragung der Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nach noch geltendem Recht nach 3 vollen Jahren (nach rechtskräftigen Beschluss zur Erteilung der Restschuldbefreiung) automatisch. Die noch bestehenden Altforderungen in der SCHUFA werden aber bereits mit Erteilung der Restschuldbefreiung als erledigt markiert (das kann/ sollte man dann durch die kostenfreie SCHUFA-Auskunft einmal überprüfen). Inzwischen ist auch geplant, die Haltedauer dieser Daten auf ein Jahr zu beschränken. Das könnte dann noch zu einer Verkürzung der Frist bei Ihnen führen.

  4. Das war vielleicht die Info die ich vergessen habe , ich hab die vollen 6 Jahre durchgezogen ohne einen Antrag auf vorzeitige RSB. Die 6 Jahre waren am 16.4.20 vorbei der endgültige Beschluss zur Erteilung der RSB kam am 13.7.20 , für mich ist interessant was zwischen dem 16.4 und dem 13.7 die Sachlage ist weil ja Geld im Juni noch an den Verwalter gezahlt wurde. Endet die Privatinsolvenz am 16.4 ( nach den 6 Jahren ) oder erst wenn der Beschluss erteilt wurde? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Also dann läuft definitiv etwas verkehrt, denn die Grundlage für die Abführung an den Treuhänder ist die mit dem Eröffnungsantrag eingereichte Abtretung, die automatisch(!) mit Ablauf des 6. Jahres nach der Eröffnung endet, also am 16.04.2020. Der Zeitpunkt des RSB-Beschlusses ist in diesem Fall völlig irrelevant. Für den Zeitraum danach steht keine Abführungen mehr an (allenfalls noch im Folgemonat, falls dort noch Einkommen für den Zeitraum bis zum Ablauf der 6 Jahre gezahlt wurde), der Treuhänder hat für den weiteren Einzug gar keine Grundlage. Das sieht doch danach aus, dass hier ziemlich geschlampt wurde. Es gibt ganz wenige Fälle, wo die Insolvenz zum Ablauf des 6. Jahres immer noch nicht aufgehoben ist (der Schuldner noch nicht in der Wohlverhaltensphase ist), da könnte es mal anders sein, auch wenn selbst da im Ergebnis nichts anderes gilt.

  5. Hallo liebes Team ich hab eine Frage,

    Meine Privatinsolvenz endete am 16.04.20, die Kosten für Verfahren und so waren auch schon gedeckt. Es fing ja zeitnah Corona an und ich ging April und mai in Kurzarbeit , im Juni hatte ich dann schon wieder normale Zeiten , ich hab aber such erst im Juni Post vom Gericht bekommen das das Verfahren am 16.04 geendet hat und nun die gläuber noch 4 Wochen Zeit hätten einen Antrag auf Versagung zu stellen. Meine Firma wurde aber noch nicht in Kenntnis gesetzt über das Ende, dann passierte das was passieren musste ca 250€ wurden abgezogen und wurden an den Verwalter gezahlt. Im Juli kam dann der Beschluss vom Gericht das die Restachuld Befreiung erteilt ist. Die frage die sich mir stellt ist Ende der Insolvenz war am 16.4.20 was passiert mit dem Geld was danach noch an den Verwalter Gegangen ist. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: ich vermute einmal, dass Sie den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt haben. Die pfändbaren Einkommen, die zwischen Ablauf des 5. Jahres und dem Beschluss zur Restschuldbefreiung entstehen, werden noch vom Insolvenzverwalter/ Treuhänder vereinnahmt für den Fall, dass Sie die Restschuldbefreiung nicht erhalten (in dem Fall würde das Verfahren ja weitergehen und erst nach dem 6. Jahr enden). Denn darüber wird ja erst durch den Beschluss entschieden. Allerdings erhalten Sie diese Beträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung zurück. Das ergibt sich aus der Anwendung des § 300a InsO auf den § 300 Abs. 4 InsO verweist.

  6. Hallöchen, noch mal zu meiner Frage am 12.08.15:48 Uhr Antrag auf Restschuldbefreiung hatte ich schon vor 6 Jahren gestellt. Entnehme ich Ihrer Antwort, dass JETZT noch mal eine Anhörung bei den Gläubigern erfolgt??? Dem Insolvenzverwalter habe ich alle 6 Monate meine Auskünfte mittgeteilt, diese von dort an das Inkassogericht gesendet wurden. Freundliche Grüße


    ANTWORT: es ist zwar so, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Antragstellung der Eröffnung der Insolvenz gestellt wird (jedenfalls dann, wenn man die Restschuldbefreiung erhalten will bzw. die Kostenstundung des Verfahrens beantragt), allerdings wird über diesen Antrag erst entschieden, wenn die Ablaufzeit erreicht ist. D. h. auch, dass die Gläubiger erst jetzt angehört werden zu diesem Antrag. Bisher ging es nur um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die im Insolvenzverfahren stattgefundenen Beschlüsse des Gerichts (insbesondere zur Feststellung der Vergütung des Insolvenzverwalters, der Verteilung der Masse usw.). Um es also kurz zu machen: die Gläubiger werden nicht noch mal angehört, sondern (in Bezug auf diese eine Frage) zum ersten Mal.

  7. Sehr geehrte Damen und Herren, das ende des Tunnels ist sichtbar. Ich habe heute einen Brief vom Insolvenzverwalter erhalten. Darin werde ich gebeten, mein vermögen aus der Zeit vom Mai bis zum 19. August anzugeben. Am 19. August endet meine Privatinsolvenz, nach 6 Jahren. A) Verfahrenskosten stehen noch offen. Wann kann/sollte ich die Weiterstundung der Verfahrenskosten beantragen?
    Sollte ich abwarten bis eine Nachricht vom Insolvenzgericht erhalte? B) Wer muss der Schufa mitteilen, das Privatinsolvenz beendet ist? Danke… Freundlichen Gruß


    ANTWORT: die Einleitung der Restschuldbefreiung beginnt mit einem Beschluss des Gerichts zur Anhörung der Gläubiger. Das ist jedenfalls der Normalfall. Sobald dieser Beschluss da ist, sollte man den Antrag auf Weiterstundung stellen. Man muss dazu dann die Einkommens- und Vermögenssituation darstellen, meist haben die Amtsgerichte dafür ein eigenes Formular, es wäre also nicht ganz unnütz, das einmal beim Insolvenzgericht zu erfragen. Aber in jedem Fall sollte der Antrag vor der Restschuldbefreiung gestellt werden, da es danach an die Landesjustizkasse abgegeben wird. Der SCHUFA müssen Sie keine Mitteilung machen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird dort automatisch eingetragen (das läuft über Veröffentlichungen im Insolvenzregister) und nach Ablauf der geltenden Frist gelöscht. Gleichwohl ist es ratsam, die kostenfreie SCHUFA-Auskunft noch zeitig genug vor Ende des Jahres anzufordern, um nachzuschauen, ob die gegebenenfalls noch enthaltenen Negativeinträge der Gläubiger als erledigt markiert worden sind. In der Praxis funktioniert das in der Regel ohne Probleme, aber es nachzuprüfen kann nicht schaden.

  8. Ich habe eine Frage. Meine Wohlverhaltensfase endet am 14.08.2020, nun habe ich leider einen Mahnbescheid erhalten, obwohl ich gegen die Forderung anwaltlich vorgehe, kann mir dadurch die Restschuldbefreiung versagt werden?


    ANTWORT: ich vermute, dass es sich um eine Forderung handelt, die nach Eröffnung der Insolvenz neu entstanden ist, ansonsten würde ich Ihnen empfehlen, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Wenn es sich um eine neue Forderung handelt, hat die mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun, Sie werden davon dann aber auch nicht restschuldbefreit. Also ihre Restschuldbefreiung ist jedenfalls davon nicht betroffen.

  9. Sehr geehrte Damen und Herren, wie sieht es im Rahmen der Restschuldenbefreiung eigentlich aus mit Schulden aus Schadensersatzforderungen nach dem OEG durch Versorgungsträger, wenn der Schaden bei Zubringung nicht durch den Schuldner gewollt war? Und wie weißt man das nach, damit diese Forderung auch unter die Restschuldenbefreiung fallen kann? Bin für jede Antwort dankbar! Grüße


    ANTWORT: die Frage gehört leider hier nicht so recht her, denn hier geht es ja nur um den Akt der Restschuldbefreiung. Ob eine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, hängt davon ab, ob sie im Insolvenzverfahren als solche angemeldet worden ist. Wenn das nicht der Fall ist, erfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung ebenfalls. Ist die Forderung als deliktisch angemeldet worden und haben Sie Widerspruch eingelegt, ist die Forderung zwar nach der Restschuldbefreiung vollstreckbar, Sie können aber dann gegen die Vollstreckung klagen. Haben Sie gegen die Anmeldung als Deliktsforderung im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch eingelegt, kann die Forderung ohne Beschränkung selbst dann vollstreckt werden, wenn sie technisch gar keine Deliktsforderung ist. Ob die von Ihnen benannte Forderung eine deliktische Forderung im Sinne der Insolvenzordnung ist (§ 302 InsO), kann ich natürlich aufgrund der wenigen Informationen von Ihnen nicht feststellen. Aber erforderlich hierfür ist immer, dass der Unwert des Delikts (zum Beispiel bei einer Körperverletzung die Verletzung) vom Vorsatz umfasst war. Es gibt Delikte, da ist das immer der Fall, da sie nicht fahrlässig begangen werden können und Absicht erfordern (zum Beispiel Betrug). Das Vorliegen von bloßer Fahrlässigkeit in Bezug auf den Erfolgsunwert hingegen wäre nicht ausreichend (zum Beispiel, wenn jemand betrunken ein fremdes Auto fährt und es dabei zerstört wird).

  10. Hallo, also die RSB steht bei mir noch aus, aber ich habe eine Frage wegen der aktuellen Corona-Situation: Das für mich zuständige AG arbeitet nur noch mit “halber Kraft”. Seit Monaten habe ich nichts mehr gehört.

    Mein Verbraucherinsolvenzverfahren befindet sich genau in diesem Stadium:

    – Das Verfahren ist abschlussreif
    – Der IV hat seine Schlussrechnung erstellt und das AG hat diesem bereits die Entnahme seiner Gebühren aus der Masse bewilligt
    – Es wurde ein Aktenvermerk vom Gericht zum Schlusstermin erstellt, welcher besagt, dass alle Fristen eingehalten wurden, keine Einwendungen erhoben wurden und keine Anträge auf Versagung der RSB gestellt wurden. Also keinerlei Hindernisse.

    Nun warte ich, bis das Verfahren endlich abgeschlossen wird, damit die Wohlverhaltensphase beginnen kann.

    Meine Frage:
    Kann ich das irgenwie beschleunigen? Oder muss ich das evtl. sogar beantragen? Ich verstehe ja, dass das AG derzeit nicht mit voller Kraft arbeiten kann, aber immerhin wird bei mir weiter fleissig gepfändet (Konto+Gehalt), obwohl das Verfahren mehr als anschlussreif ist und sich seit Monaten nichts tut. Kurzum: Kann ich in dieser Situation irgendetwas machen, um das Ganze zu beschleunigen?

    Herzlichen Dank!


    ANTWORT: es tut mir sehr leid, Ihnen das sagen zu müssen, aber hier geht es um die Restschuldbefreiung und nicht um die Aufhebung der Insolvenz. Abgesehen davon ist es unmöglich, aufgrund dieser Angaben etwas vorherzusagen. Beschleunigen können Sie in der Regel gar nichts, es sei denn, dass der Insolvenzverwalter seine Arbeit noch nicht abschließen konnte, weil es an der erforderlichen Mitwirkung fehlt.

  11. Hallo, mein Insolvenzverfahren läuft noch. Der Verwalter hat mir mitgeteilt, dass nach dem erfolgreichen Verkauf des Grundbesitzes eine Quote von mindestens 48% nach Verfahrenskosten erreicht wird. Ausgeschüttet wurde aber bisher nicht, weil noch ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid läuft. D. h. die Quote wird bei Anerkennung des Widerspruchs noch höher. Die Restschuldbefreiung ist beantragt. Jetzt die Frage: Kann die Restschuldbefreiung jetzt schon erteilt werden, oder muss das vorhandene Guthaben beim Verwalter erst ausgeschüttet werden? Gruß Jörg


    ANTWORT: entscheidend für die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist lediglich, dass innerhalb der 3 Jahre so viel Mittel zugeflossen sind, dass aus der Masse 35 % Befriedigungsquote erzielt werden können (natürlich nach Abzug der Kosten). Wenn feststeht, dass aus der Masse diese Verteilung realisierbar ist, ist diese Bedingung erfüllt. Es kommt also nicht etwa darauf an, wie hoch die Befriedigungsquote genau ist, wenn man sicher sagen kann, dass sie in jedem Falle über 35 % liegt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie hoch die Kosten genau sind, wenn nach Kosten die 35 % in jedem Falle gesichert sind. Regelmäßig ist es gleichwohl so, dass die Abrechnung des Insolvenzverwalters zunächst abgewartet wird, weil regelmäßig auch erst danach die Kosten an die Justizkasse überwiesen werden. Vorher macht das Gericht regelmäßig schon keinen Anhörungsbeschluss für die Gläubiger. Es kann also gut sein, dass diese Umstände dazu führen, dass Sie eine ganze Zeit auf den Anhörungsbeschluss warten müssen.

  12. Hallo , ich habe eine prizipielle Frage zur Vergütung des Insolvenzverwalters.
    Was ich hier erlesen habe erhält der IV 40 % der Insolvenzmasse bis 25.000EUR und 25 % bis 50.000 EUR usw.
    Nun zur meiner Frage , wie berechnet sich diese Insolvenzmasse? Mal angenommen,die eigentliche Insolvenz dauerte 10 Monate und es werden Forderungen von 30.000 EUR festgestellt und es wird durch Lohnpfändung z.B. 10 * 800,00 EUR gepfändet und es liegt kein weiteres Vermögen vor . Ist dann die Masse 8000,00 EUR und somit Gebühren von 3200,00 EUR + Auslagen ? Und wie sieht es mit den weiteren Zahlungen während der Wohlverhaltensphase aus ? Geht das auch zu 100% in die Masse und unterliegt das dann somit auch den 40 % ? Und was mir auch nicht klar ist, wenn Forderungen von 30.000 EUR gemeldet sind , wie legt der IV die Quote laut Schlussrechnung fest , also wie bestimmt er die Einnahmen ? Sind das dann die gepfändeten Einnahmen während des Insolvenzverfahrens ? Ich frage deshalb weil bei mir folgendes vorliegt, als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte ich ein geringes Gehalt, dieses erhöhte sich aber nach einem Jahr in der Wohlverhaltensphase stark. Nun denke ich, dass die Quote ja nicht mehr passen kann und möchte eine RSB nach 3 Jahren beantragen. Mein IV gibt leider auch auf Nachfrage keinerlei Hilfe oder Zahlen bekannt. Ich hoffe ich habe nicht zu verwirrend gefragt und hoffe auf eine paar klärende Worte Danke


    ANTWORT: Es tut mir Leid, aber ich sage es gleich, das kann ich hier nicht beantworten. Wir gehen bei der Darstellung davon aus, dass feststeht, wie hoch die erreichbare Quote ist; dazu muss man wissen, wie hoch die IV-Vergütung ist. Und das ist ganz unterschiedlich, abhängig von der Zahl der Gläubiger, die Schwierigkeiten des Falls usw. Sofern rechtzeitig vor Ablauf der drei Jahre die Insolvenz bereits aufgehoben ist, ist es kein Problem, weil dann gibt es ja schon eine vorläufige Schlusskostenrechnung, und die weiteren Kosten in der Wohlverhaltensphase sind viel leichter abschätzbar. Aber wenn die Insolvenz noch läuft, können Sie nur raten. Deshalb gibt es – bezeichnenderweise – immer nur Modellberechnungen, an denen man sich orientieren kann. So hat mal jemand ausgerechnet, dass man bei 10 T Euro Schulden ca. 7 T Euro zur Masse bringen müsste, um 35% zu erreichen. Was für ein Irrsinn. Ich kenne Fälle, wo 100 T Euro zur Masse fließen und der IV eine Vergütung an die 90 T Euro beantragt hat. Natürlich prüft das Gericht das, aber die Tendenz ist klar.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren, zum 12.01.2021 beantrage ich die vorzeitige Restschuldbefreiung gem. §300 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 InsO, also nach 5 Jahren. Hierzu liegt mir bereits ein informelles Bestätigungsschreiben mit der Aussichtstellung auf Erfolg des zuständigen Amtsgerichtes vor.
    Ist es möglich, dass eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), finanziert aus Vermögenswirksamen Leistungen des AG, mit Fälligkeit am 01.09.2021 noch rückwirkend gepfändet werden kann?


    ANTWORT: das hängt von einigen Details ab, zum Beispiel davon, ob es sich um Vermögen handelt, das im Insolvenzverfahren (also vor Aufhebung der Insolvenz) schon bestanden hat. Bei Rentenleistungen ist es grundsätzlich so, dass es auf den Auszahlungszeitpunkt ankommt, da eine Verwertung vorher idR nicht möglich ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass hier rückwirkend noch eine Verwertung stattfinden kann. Rentenleistungen sind grundsätzlich auf monatliche Zahlungen bezogen, die vor dem Geltungszeitpunkt gar nicht entstehen und deshalb auch nicht rückwirkend zur Pfändung herangezogen werden können. Allenfalls eine Kapitalisierung der gesamten Rente könnte zu einem Zufluss führen, über diese Kapitalisierung kann aber (wenn es bei dieser Rente überhaupt möglich ist) auch erst entschieden werden, wenn der Auszahlungszeitpunkt erreicht ist. In beiden Fällen wäre es so, dass Sie schon die Restschuldbefreiung erhalten haben, in jedem Falle aber der Zeitpunkt der 5 Jahre abgelaufen ist. Selbst wenn im September noch nicht über die Restschuldbefreiung entschieden ist, würde dies als Neuzufluss behandelt werden. Wie gesagt, das ist eine sehr pauschale Antwort, denn ich kenne Ihre spezielle Situation nicht. Es wäre aber außergewöhnlich, wenn es bei Ihnen anders ist.

  14. Hallo, mein Verfahren wurde 06/17 eröffnet, die 35%-Quote habe ich bereits 01/20 erreicht. Den Antrag auf die vorzeitige RSB habe ich vergangene Woche gestellt. Wird das Gericht nun erst nach Ablauf der drei Jahre tätig oder kann es sich bereits jetzt mit den Gläubigern in Verbindung setzen, da die Voraussetzungen ja bereits erfüllt sind? Vielen Dank!


    ANTWORT: Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass vor Ablauf der drei Jahre etwas geschieht. Ich kenne viele Gerichte, wo es so läuft: Man stellt den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ein bis zwei Monate vor Ablauf des betreffenden Datums (oder noch früher) in der Hoffnung, dass das Gericht dann rechtzeitig den Anhörungsbeschluss veranlasst. Dieser Beschluss ist sozusagen der Dreh- und Angelpunkt, weil er der erste Schritt des Restschuldbefreiungsverfahrens ist. In diesem Beschluss steht das Datum, bis zu dem sich die Gläubiger zum Antrag äußern können. Zumeist wird nach Ablauf dieses Datums dann die Restschuldbefreiung erteilt. Jetzt könnte man ja sagen, dass das Gericht bei rechtzeitig gestellten Anträgen den Anhörungsbeschluss so erlassen könnte, dass der Restschuldbefreiungsbeschluss so zeitnah wie möglich nach Ablauf der drei oder fünf Jahre erfolgen kann. Aber Pusteblume. Ich habe schon Fälle erlebt, wo der Anhörungsbeschluss sechs Monate oder noch später nach Ablauf der drei bzw. fünf Jahre ergangen ist. Das ist so, weil man keinerlei Rechtsmittel hat, darauf Einfluss zu nehmen. Der Grund für die Dauer ist meist, dass der Insolvenzverwalter/ Treuhänder seine Abrechnung noch nicht fertig hat. Da müsste das Gericht Druck machen, was aber so gut wie nie geschieht (wenn man dann beim Gericht nachfragt, warum es nach acht Monaten immer noch keinen Anhörungsbeschluss gibt, erhält man einfach schon mal gar keine Antwort – Grüße an das AG Köln). Sie können also nur hoffen, dass es bei Ihnen nicht so lange dauert. Wenn der Anhörungsbeschluss bis zum Ende des Folgemonats ergeht, ist es praktisch gesehen noch zeitig.

  15. Meine Restschuldbefreiung endete am 02.04.2020, habe nach 5 Jahren einen Mutivationrabbat bekommen und müsste hier im 6 Jahr ebenfalls einen Bekommen muss dies der Insolvenzverwalter automatisch Überweisen. Muss er auch meinen Arbeitgeber darüber zeitnah Informieren das meinen Privatinsolvenz beendet ist??


    ANTWORT: Also wenn die Restschuldbefreiung erteilt wurde, dann ist auch “das Amt” des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders beendet. Wenn Ihr Arbeitgeber das noch nicht mitbekommen hat, sollten Sie ihm einfach den Beschluss zur Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung vorlegen.

  16. Guten Tag, danke für den hilfreichen Artikel. 1. Gibt es ein Limit, wie lange der Insolvenzverwalter das Verfahren offen halten kann? Möchte endlich in die Wohlverhaltensphase. Eröffnung wurde am 05.02.2019 erteilt Ich befürchte, dass er das bei mir extra aufschiebt, damit ich die 35% nach 3 Jahren nicht erreiche. (Weil er 40% der Masse an “Profit” abbekommt) Ca. 40.000 Schulden. Bekommt vom Gehalt monatlich zwischen 500-600 Euro. 2. Kann ich extra Geld einzahlen um die 35 Prozent zu erreichen? Parallel oder halt auf einmal vor dem Antrag auf Restschuldbefreiung?!


    ANTWORT: Zur ersten Frage: Nein, da gibt es keine Limits. Das Gericht müsste das überwachen. Aber das geschieht in der Praxis natürlich so gut wie nie. Ihre Vermutung könnte schon ein Grund sein, leider ist es ja immer noch so geregelt, dass der Insolvenzverwalter um so mehr verdient, desto mehr zur Masse fließt. Eine unsinnige Regel (vor allem wenn es nicht um “schwierige” Vermögensverwertungen im eigentlichen Sinne geht, sondern um automatisch zufließendes pfändbares Einkommen), denn die Gläubiger bekommen das ja dann gar nicht. In diesen Fällen ist es für den IV durchaus attraktiv, die Aufhebung so lange wie möglich hinzuziehen, denn dann ist er auf die Mindestvergütung in der Wohlverhaltensphase nicht angewiesen (das ist spiegelbildlich der Grund, warum masselose Verfahren häufig nicht länger dauern als ein Jahr). Zu Ihrer zweiten Frage kann man sagen: Ja, das können Sie. Sie sollten aber abwarten, ob vor Ablauf der drei Jahre die Insolvenz nicht doch noch aufgehoben wird und erst dann zahlen (aus den bekannten Gründen). Die 35% müssen ja erst mit Erreichen des dritten Jahres vorliegen (dann aber spätestens!). Jetzt läuft Ihre Insolvenz erst ein Jahr, da ist noch nicht gesagt, dass Ihr Insolvenzverwalter wirklich eine Überlänge anstrebt. Bei der späteren Antragstellung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung müssen Sie darlegen, woher das Geld kam (vgl. § 300 InsO, man hat furchtbar Angst, dass es aus Quellen stammen könnte, die dem IV vorenthalten wurden, die also masserelevant waren), aber abgesehen davon ist es völlig problemlos, wenn man überobligatorisch für Massezufluss sorgt.

  17. Ich habe die vorzeitige Restschuldbefreiung zum 13.04.20 beantragt (Ablauf der 5 Jahre). Nun zieht sich das durch die aktuelle Situation sehr, so daß ich jetzt auf unbestimmte Zeit warten muss bis ich einen Beschluss bekomme und führe auch weiter ordentlich pfändbare Anteile ab. Ich hatte bislang immer gehofft bis Mai durch zu sein. Gibt es irgendeine Möglichkeit pfändbare Anteile die nach dem 13.04 eingezogen wurden wieder zu bekommen?


    ANTWORT: Der Einzug der pfändbaren Anteile des Lohns nach Ablauf des Zeitpunkts der 5 Jahre (bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung) geschieht jedenfalls erst einmal ordnungsgemäß, da diese Vorgehensweise § 300a InsO vorsieht (auf den in analoger Anwendung in § 300 InsO verwiesen wird). Ich habe allerdings auch schon einige Fälle erlebt, wo der Treuhänder gleichwohl den Einzug vorher bereits eingestellt hat, wenn ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt worden ist. Das aber ist eine rechtlich fragwürdige Praxis. Was ich damit sagen will ist eigentlich nur, dass Sie gegen den weiteren Einzug bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine rechtlichen Möglichkeiten haben; dieser erfolgt, weil noch nicht feststeht, ob die vorzeitige Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird. Allerdings erhalten Sie diese eingezogenen Beträge mit Erteilung der Restschuldbefreiung zurück (jedenfalls dann, wenn Sie den Antrag rechtzeitig vor bzw. zum Ablauf des 5. Jahres gestellt haben). Das aber ist ein Thema, um das es hier in diesem Artikel nicht geht. Vielleicht schauen Sie einmal unseren speziellen Artikel zu diesem Thema: Vorzeitige Restschuldbefreiung – Bekommt man das pfändbare Einkommen zurück?

  18. Guten Tag, ich bin seit 2.11.2017 in Privatinsolvenz mit Forderungen in Höhe von 638.812 €. Davon sind 579.402 € Forderungen (Kredit) der IV Bank, die im ersten Rang eines Grundstücks mit Immobilie eingetragen waren. Nun wurde im letzten Jahr dieses Grundstück für 295.000€ verkauft. Dies wären aus meiner Sicht über 35 % der Forderungen. Der Insolvenzverwalter erklärte mir aber, dass diese Summe komplett an die IV Bank fließt (was nachvollziehbar ist, wegen des Grundbucheintrages). Nun habe ich erfahren, dass ich eine Direktversicherung, die eigentlich erst nach dem Ende der PI in Höhe von 40.000€ ausgezahlt wird, mir in Form einer Nachforderung gepfändet wird. Wenn ich diese 40.000 € auf die Restschuld der restlichen Summe von 59.410 € (ohne Bank) beziehe, hätte ich wieder über 35 % erreicht. Oder muss ich die Forderungen der Bank wieder hinzuziehen?!? Habe ich eine Chance nach drei Jahren das Insolvenzverfahren zu beenden? Habe ich eine Möglichkeit der Pfändung der Direktversichcerung zu entgehen? Viele Grüße Gerd K.


    ANTWORT: entscheidend für die 35 % ist die Höhe der angemeldeten Forderungen. Was die inzwischen teilweise befriedigte Bank betrifft, müsste dieser Betrag natürlich korrigiert werden. Wenn am Ende wirklich 40.000 € 59.000 € an Tabellenforderungen gegenüberstehen, ist das Verhältnis schon mal nicht sehr schlecht (so ganz habe ich das allerdings nicht verstanden, denn die Verwertung des Grundstücks hat ja „nur“ 295.000 € von insgesamt über 500.000 € der betreffenden Gläubigerin befriedigt). Ob es aber reicht, hängt davon ab, wie viel von diesen 40.000 € als Kosten für den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Dass das Insolvenzrecht in Deutschland zum Teil unsinnige Regeln enthält, ist meines Erachtens inzwischen bekannt. Eine davon ist, dass die 35 % nicht danach berechnet werden, wie viel zur Masse fließt, sondern wie viel zur Verteilung an die Gläubiger fließt, nachdem die Kosten reguliert sind. Da nun aber die Kosten des Insolvenzverwalters (das ist der Hauptteil der Verfahrenskosten) mit dem Zufluss in die Masse steigt (eine 2. Unsinnigkeit des Insolvenzrechts, eine Steigerung der Vergütung sollte von der Quote abhängig gemacht werden, die die Gläubiger tatsächlich erhalten), kann man nie ganz genau sagen, wie viel nun tatsächlich zur Masse fließen muss, damit bei den Gläubigern die 35 % tatsächlich ankommen. Sie müssten also damit rechnen, dass gegebenenfalls noch Zahlungen erfolgen müssen, um diese 35 % zu erreichen. Eine weitere Bedingung ist allerdings auch, dass der erforderliche Massezufluss bis zum Ablauf des 3. Jahres erfolgt sein muss. Sofern der Insolvenzverwalter zugänglich sein sollte, wäre mein Rat, diese Sachen vorzeitig mit ihm zu besprechen, denn auf diese Weise könnten Sie sich über die Größenordnung der Kosten rechtzeitig ein Bild machen. Sollte die Insolvenz noch vor dem 3. Jahr aufgehoben werden, ist die Sachlage etwas einfacher, da ja mit der Aufhebung auch die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters geschieht, dann würde man sozusagen genau sehen, wie viel (kostenbereinigt!) zur Verteilung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand.

  19. Ok.

    Vielen Dank.

    Ich dachte InsOVerwalter u.TH wäre das gleiche.

    Einen Bescheid wie gesagt, habe ich noch nicht erhalten.

    Nochmals vielen vielen Dank für Ihre schnellen Antworten.

    Auch wenn ich jetzt immer noch nicht verstehe, wieso man noch meine Steuer macht und noch mit in die Masse geht.

    Na, ich wart halt :-/

  20. Ob meine InsO nun aufgehoben ist etc.weiss ich nicht. Oder seit wann (Bekommt man da vom TH Bescheid?) Ich weiss nur das (eigentlich) am 9.12.19 mein letzter Tag der InsO war!


    ANTWORT: Wenn Sie einen Treuhänder haben, dann ist die Insolvenz schon aufgehoben (vorher heißt der “Insolvenzverwalter”). Natürlich bekommen Sie darüber Bescheid, das Gericht erlässt einen Beschluss, in dem steht, dass die Insolvenz aufgehoben ist.

  21. Vielen Dank, für Ihre schnelle Rückantwort. Eine Vorzeitige Restschuldbefreiung habe ich nicht beantragt. Auch liegen keine Pfändungen mehr auf meinem Konto. Ob meine InsO nun aufgehoben ist etc.weiss ich. Ich weiss nur das (eigentlich) am 9.12.19 mein letzter Tag der InsO war. Dies ist mein letzter stand?! Deswegen versteh ich auch nicht, wieso ich jetzt noch Unterlagen für die Steuer 2019 einreichen muss. Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe,würde das Geld, wenn ich von der Steuer etwas zurück bekäme, nicht mehr in die Insolvenzmasse fließen u.mir wenn,zurückerstattet werden. Haben Sie vielen Dank für Ihre Auskunft.


    ANTWORT: Die Frage mit der Steuer ist nur beantwortbar, wenn man weiß, ob Ihre Insolvenz bereits aufgehoben ist (und wenn ja, wann dies geschah). Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, verstehe ich nicht, warum das jetzt noch das Verfahren verzögern soll (wieso erst jetzt? Das hätte man schon Ende 2019 machen können). Wenn die Insolvenz noch nicht aufgehoben sein sollte, dann kann der Insolvenzverwalter diese Gelder noch einziehen, das ist allerdings richtig. Die automatisch endende Abtretung (bei Ihnen im Dezember) betrifft nur das Einkommen.

  22. Guten Tag, ich habe eine Frage am 9.12.2019 waren meine 6 Jahre um. Nun ist es so, das ich noch immer nicht, irgendeinen Bescheid oder Beschluss erhalten habe. Im Jan. und Febr. habe ich bei meinem Treuhänder im büro angerufen, wo mir mitgeteilt wurde, das es ein paar Wochen dauern könnte. Nun kam letzte Woche Post vom TH das ich noch Unterlagen abgeben soll,für die Steuer 2019 !? Ist dies richtig ? Und dann kann es ja noch ein halbes Jahr dauern. Keiner gibt mir vernünftig Auskunft wie es jetzt weiter geht. Im moment ist für mich noch alles genauso wie in der InsO. Auch mein P-konto soll ich noch lassen. Würde mich freuen ,wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Mfg.und Dank B.V


    ANTWORT: über die Zeitabläufe haben wir schon berichtet, ich kann Ihnen dazu leider auch nur sagen, dass es halt nicht außergewöhnlich ist, dass Gerichte und Treuhänder sich unheimlich viel Zeit lassen. Wenn jetzt erst die Steuer für 2019 noch mit geprüft werden soll (was allerdings so recht keinen Sinn macht, es sei denn, dass Ihre Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, und das wäre schon doch recht ungewöhnlich nach 6 Jahren), kann es grundsätzlich noch dauern. Jedenfalls wird das Gericht den Anhörungsbeschluss zum Restschuldbefreiungsantrag für die Gläubiger erst erlassen, wenn der Treuhänder die notwendigen Vorlagen gemacht hat. Auf einem anderen Blatt steht, inwieweit das Gericht hier Druck ausüben müsste, um eine zeitnahe Entscheidung realisieren zu können. Aber meine Erfahrung ist: der Druck ist gleich Null. Haben Sie möglicherweise einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt, gibt es noch andere Gründe, die hier in Betracht kommen. Aber für eine Restschuldbefreiung nach 6 Jahren gibt es keinerlei nachvollziehbaren Grund für eine weitere Verzögerung, schon gar nicht wegen der Steuern für 2019. Es entfällt aber in jedem Falle nach Ablauf des 6. Jahres automatisch die Abtretung, sodass der Einbehalt von pfändbarem Einkommen und der Beschlag des Einkommens automatisch wegfällt (also nicht erst zur Restschuldbefreiung). Warum Ihr Konto noch belastet ist, kann ich jetzt nur raten. Das würde auch nur Sinn machen, wenn Ihre Insolvenz noch nicht aufgehoben ist oder wenn es um Pfändungen geht, die noch aus der Zeit vor der Eröffnung der Insolvenz stammen.

  23. Hallo, ihre Artikel ist sehr hillfreich und ausfürlich. Trotzdem hätte ich eine Frage dazu. Ich habe nach dem Antrag und der Frist für die Gläubiger ein Beschluss erhalten. Die überschrieft lautet aber so, “Verbraucherinsolvernzverfahren über das Vermögen der …. wird heute eröffnet”. Danach mehrere Information, unteranderem wer der Insolvenzverwalter ist. Und auch der Text: “Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt …. . Bedeutet dieses Satz das ich keinen extra Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen muss? Weil in ihren beispelen sehen die Beschlüsse entwas anderes aus.


    ANTWORT: die Restschuldbefreiung, von der in Ihrem Beschluss die Rede ist, betrifft nur den regulären Restschuldbefreiungsantrag. Den muss man bei der Beantragung der Eröffnung der Insolvenz ja mit abgeben, wenn man eine Restschuldbefreiung haben will. Aber das ist eben nicht eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren, sondern dieser Antrag betrifft nur die reguläre Restschuldbefreiung nach 6 Jahren. Wenn Sie eine vorzeitige Restschuldbefreiung anstreben, kommen Sie nicht um einen weiteren Antrag herum, wenn die Zeit dann soweit ist.

  24. Guten Tag , ich Danke ihnen im voraus für ihre Antwort . Ich habe heute den Brief über die Restschuldbefreiung bekommen . Aber es steht nichts über weitere Kosten .. dem TH habe ich jeden Monat Geld überweisen ..es ist aber bestimmt nicht die ganze Summe bedeckt .. Aber davor habe ich einen Brief erhalten das das Geld erstmal aus der Landeskasse bezahlt wird für die Verfahrenskosten . Kann mir das Gericht jetzt eine Rechnung ausstellen ? Ich wusste nicht das ich um eine Stundung der Kosten bitten kann . Ist es jetzt zu spät ?


    ANTWORT: Ich kann Ihnen natürlich auch nicht sagen, ob bei Ihnen noch Kosten übrig sind. Aber es wird sich – falls dies der Fall sein sollte – in jedem Fall jemand melden. Normalerweise sollte dies gleich zusammen mit der Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht geschehen. Im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung erhalten Sie aber eine Reihe von Beschlüssen, aus denen sich ergibt, ob noch Kosten offen sind. Wenn zum Beispiel der Treuhänder seine Vergütung aus der Masse entnahmen darf, heißt das, dass eine Masse da ist.

  25. Ich werde innerhalb der 3-Jahresfrist die 35% Befriedung inkl. aller Kosten erreichen und möchte jetzt zum 15.03.2020 den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Meine Frage ist: Werden alle Lohnpfändungen und Zahlungen auf das Insolvenzanderkonto (also die Überzahlungen) an mich nach Erteilung des Bescheids zur Restschuldbefreiung wieder ausgezahlt – oder gilt die Befreiung erst ab dem Termin des Bescheides? Wäre das so und würde das Verfahren z.B. aufgrund eines Widerspruchs eines Gläubigers noch ein paar Monate anhalten würde ich ja weiterhin die gesamte Kontopfändung bezahlen müssen?


    ANTWORT: Was meinen Sie mit “Kontopfändung”? Sie erhalten die einbehaltenen Gelder für den Zeitraum der 3 Jahre bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung als Neuerwerb vom IV/TH zurück (falls Sie die vorzeitige Restschuldbefreiung erhalten). Das hat mit dem Konto aber nichts zu tun.

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