Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der „Erwerbsobliegenheit“ gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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Ein leidiges Thema: Betrugsvorwürfe „ins Blaue“

 In Verfahren der Schuldenbereinigung haben auch erfahrene Schuldnerberater häufig Ärger, der nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten von der Insolvenzordnung sehr wenig wissen.

Ein Beispiel hierfür sind Schreiben (oftmals von der rechtlichen Vertretung von Gläubigern), in denen die Forderungsbekanntgabe zum Verfahren mit einem Satz wie folgendem ergänzt wird:

 

„Wir machen darauf aufmerksam, dass hierbei eine deliktische Forderung vorliegt, da offensichtlich Ihr Mandant gar nicht Willens war, den Vertrag zu erfüllen.“

 

Die Bezeichnung „Betrug“ wird dabei regelmäßig gemieden, um sich nicht auf gefährliches Eis zu begeben. Aber es ist klar, dass damit nichts anderes gemeint ist.  Abgesehen davon, dass die Vermutung selbst nicht reicht, um einen Betrug zu konstruieren, zeigt sich darin nur eines: Dass die andere Seite zumindest so viel vom Insolvenzverfahren weiß, als dass deliktische Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

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