Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss?

Vorzeitige Restschuldbefreiung für Verbraucher? Nach 3 oder 5 Jahren? Warum 35% oft zu 75% werden. Die neuen Regelungen des Insolvenzrechts ab 01.07.2014

35% die doch eher 75% sind: Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren...

[März 2014] Nichts wurde im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung so oft und vordergründig erwähnt wie der Umstand, dass man als „Privatperson“ nun seine Insolvenz  in nur 3 Jahren zum Abschluss bringen könne. Für Nichtfachleute erscheint daher diese Gesetzesänderung, die zum 01.07.14 in Kraft tritt, wohl auch als Verbesserung für den Schuldner.

Sofern man die spärlichen statistischen Daten der letzten Jahre und die Praxiserfahrung im Bereich der Schuldnerberatung heranzieht, ergibt sich indes eher eine geringe Erwartung für diese neuen Regelungen. Denn der Großteil der Schuldner ist nicht in der Lage, entsprechende finanzielle Mittel aufzubringen.

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Grundlegende Kritik an der Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz

Der jüngste Regierungsentwurf bestätigt: Die Hauptprobleme werden nicht bewältigt, weil sie nicht erkannt werden

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Schach dem Schuldner

Schach dem Schuldner

[01. September 2012] Die Gesetzesänderungsvorhaben seit Einführung der Insolvenzordnung haben bislang unterm Strich eher zu einer Verschlimmerung als zu einer Verbesserung geführt. So wurden z.B. viele, dem Grunde nach ungerechtfertigte Ausnahmetatbestände, zwar abgeschafft,* genau so viele haben aber durch Neuregelungen wieder Einzug in das Gesetz gefunden. Insgesamt verstärkt sich von Mal zu Mal der Eindruck, dass eine Kompromissfindung zwischen Gläubigerverbänden und parteipolitischen Ansprüchen wichtiger ist, als ein optimiertes Gesetz. Der neueste Änderungs-Entwurf (Regierungsentwurf v. 18.07.12, Bundesratsexemplar: PDF) ist ein besonders „gelungenes“ Beispiel für diese These; es beschäftigte den Bundesrat in seiner Sitzung am 05.09.12. Anlass für einige grundlegende Überlegungen.

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Verbraucherinsolvenz: Das nahe Ende professioneller Insolvenzvermeidung – Bundeskabinett streicht § 305a InsO aus dem Entwurf

Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.07.2012: Ersetzung von fehlenden Zustimmungen zu außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen soll nicht mehr möglich sein

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr aktuell. Vor dem Gesetzeserlass wurde die nachfolgend dargestellte Streichung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zurückgenommen. Die zunächst geplanten Erleichterungen wurden aber nicht eingeführt, so dass sich die Regeln zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch zum 01.07.14 überhaupt nicht ändern. Es besteht dann – wie schon hier geplant – zusätzlich die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Aktuell ist der Artikel in seinen Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens und der geringen Förderung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.

[19. Juli 2012] Laut Presseerklärung des Bundesjustizministeriums wurde am 18.07.2012 der Gesetzentwurf für die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Bundeskabinett verabschiedet (REGE 18.07.12). Inhaltlich weicht er in den meisten Punkten nicht von dem Referentenentwurf (REF 18.01.12) ab, der seit Januar 2012 vorliegt und seitdem diskutiert wird. Aber nur auf den ersten Blick. Denn der gestern verabschiedete Kabinettsentwurf enthält – im Gegensatz zu allen anderen Versprechungen und Entwürfen der letzten beiden Jahre – etwas entscheidend Neues: Den Verzicht auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen bei einer außergerichtlichen Einigung durch das Gericht ersetzen lassen zu können. Der Entwurf sieht nunmehr – im Gegensatz zum Entwurf mit Stand vom 18.01.12 – die Streichung des § 305a InsO aus dem Gesetzesentwurf und die Streichung des gegenwärtig geltenden § 309 InsO (u.a.m.) vor. Das klingt nicht sehr aufregend, bedeutet aber schlichtweg das Ende einer effektiven Insolvenzvermeidung.

Dies geschah offenbar so unerwartet, dass es selbst in der Meldung des Forums Schuldnerberatung vom 18.07.12 heißt: „Soweit aus der Presseerklärung ersichtlich, wurden keine gravierenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Januar dieses Jahres in den Gesetzesentwurf eingefügt […] Auch bei der Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches gibt es im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf offensichtlich keine Änderungen.“

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Aus der Praxis: Wenn die Schuldnerberatung nichts taugt

Ein persönliches Wort aus aktuellem Anlass: Warum Schuldner sich informieren sollten

[11. Juli 2011] In einer Schuldnerberatung erlebt man sehr viele Schicksale. Oft geht es um den Auslöser einer Überschuldung wie Arbeitslosigkeit, Krankheit oder aber auch ein gescheitertes Geschäft. Eine Schuldnerberatung muss immer mehr leisten, als bloße Rechtshilfe. Sie muss auch begründeten Mut zum Neuanfang vermitteln. Denn wenn sie gut ist, dann ebnet sie den sicheren Weg dorthin. Ein immer häufigeres Problem liegt aber gar nicht bei den Gründen der Überschuldung, sondern dem, was durch unzureichende Hilfe daraus geworden ist. Ein Beispiel ist dafür der folgende – keineswegs seltene – Fall. Vergangene Woche wandte sich eine Schuldnerin an uns, die vor etwa 8 Monaten eine Rechtsanwaltskanzlei im Internet mit der Regulierung ihrer Schulden mandatiert hatte. Diese Kanzlei praktiziert ihre Schuldnerberatung ausschließlich über das Netz und ist auf diese Weise bundesweit tätig. Die Schuldnerin, die in der Stadt H. (Sachsen) wohnt, hatte diese Kanzlei mit Sitz an der Küste mit der Regulierung ihrer Schulden beauftragt.

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Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der „Erwerbsobliegenheit“ gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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AOK: Erschreckend inkompetent, dreist oder nur lustig?

Ein Brief von der AOK Plus Sachsen und Thüringen*

Erschreckend, dreist oder nur lustig?

Erschreckend oder nur lustig?

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß Insolvenzordnung ist die erste Phase eines Privatinsolvenzverfahrens. Es dient der Abwendung der Insolvenz; das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Der Grund liegt auf der Hand: Das vorgerichtliche Verfahren schafft die Voraussetzungen dafür, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Schuldner mit den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger abzustimmen und die Insolvenz einerseits und den regelmäßig damit verbundenen Totalausfall für die Gläubiger andererseits zu vermeiden.

AOK-Brief vom 24.02.2011

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Im Zentrum der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO steht der sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan, dem die Gläubiger die Quote der noch erzielbaren Befriedigung entnehmen können. Stimmen die Gläubiger einem solchen Plan mit der erforderlichen Mehrheit zu, kann dieser Plan Rechtskraft erlangen.

Die Antwort auf einen solchen Plan kann knapp ausfallen, denn mehr als ein „Ja“ oder „Nein“ ist dazu nicht erforderlich. Häufig werden auch zusätzliche Bedingungen benannt oder ein Gegenvorschlag unterbreitet. Völlig untypisch sind indes Schreiben, in denen die Ablehnung mit einer Ablehnung des gesetzlich geregelten Verfahrens (!) begründet wird. Dies mag bei Privatgläubigern noch verständlich sein; wenn dies aber einem Unternehmen wie der AOK passiert, darf man mit Fug und Recht an der erforderlichen Kompetenz zweifeln.

Aber sehen wir uns das genauer an: In ihrem Brief vom 24.02.2011 weist die zuständige Bearbeiterin zunächst einmal darauf hin, dass Ganzen Artikel zeigen

Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre?

Verlautbarungen zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Ein Sachstand.

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.

 Februar 2011  In ihrer Rede vom 22.02.2011 zum Thema „Gesetzgeberische Schritte zu einem modernen Insolvenzrecht – Reformbedarf und Reformvorhaben in der Diskussion“ nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Stellung zur Abkürzung der Insolvenzverfahren auf drei Jahre. Wir möchten dies gern nochmals nutzen (siehe bereits unseren Artikel Reformbedarf Privatinsolvenz) vom Stand der Dinge berichten. Eines kann man vorwegnehmen: Wie (und wann) die geplante Verkürzung geregelt wird, weiß derzeit niemand außerhalb des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die allgemein gehaltenen offiziellen Äußerungen zum Thema lassen aber zumindest einige Schlüsse darauf zu, wie die angekündigte Regelung wahrscheinlich aussehen wird. Ganzen Artikel zeigen

Insolvenzstatistik – zwischen den Zeilen gelesen

Was sich mit der Statistik (nicht) sagen lässt - am Beispiel einer Statistik von 2010

Statistik

 Oktober 2010/ Aktualisiert 2018  Die nachfolgende Statistik des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zeigt, warum die Entschuldungsverfahren  für Verbraucher („vereinfachtes Insolvenzverfahren“, „Verbraucherinsolvenz“, „Privatinsolvenz“ im Gegensatz zur „Regelinsolvenz“) in der Praxis nicht funktionieren. Allerdings erst auf den zweiten Blick. Ganzen Artikel zeigen

Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an

Erleichterung v. Einigungsverfahren und Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre geplant

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.
Leutheusser-Schnarrenberger Juni/Nov. 2010  Dass die Regelungen der Verbraucherinsolvenz („Privatinsolvenz“) nicht sonderlich gelungen sind, weiß jeder, der damit in der Praxis täglich zu tun hat. Das Gesetz enthält Ungereimtheiten und unnütze bürokratische Hürden. Anpassungen des Gesetzes zur Beförderung eines optimalen Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs waren bisher mager.

„Dringender Reformbedarf“

Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem „dringenden Reformbedarf“ spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März  2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]

Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. „Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen“, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.

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