Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Stralsund

Auch das Landgericht Stralsund bestätigt: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beschluss des LG Stralsund vom 25.01.2016, Az. 26 Qs 18/16

Landgericht Stralsund, Wappen Mecklenburg-Vorpommern

Kleines Landeswappen Mecklenburg-Vorpommern

Die meisten Landgerichte dürften sich zwischenzeitig bei der Frage, ob ein Bußgeld, das vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann (insbesondere durch Beugehaft), der Entscheidung des Landegerichts Hannover anschließen. Den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 haben wir bereits hier veröffentlicht und besprochen. Inzwischen liegt uns auch eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.16 vor, die einen Beschluss des Amtsgerichts Greifswald aufhebt.

Das zeigt, dass bei vielen Amtsgerichten diese Rechtsprechung immer noch nicht angekommen ist. Im vorliegen Fall ist das umso bedenklicher, als das LG Stralsund bereits 2014 in diesem Sinne entschieden hat (dies wird in der Begründung auch erwähnt, siehe unten).

Es sollte also in jedem Falle sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Amtsgericht am Ausspruch der Haftandrohung trotz Eröffnung der Insolvenz festhält. Wie Sie vielleicht sehen, ging es im nachfolgenden Fall nicht wirklich um viel (30 Euro), aber manchmal muss man auch aus Prinzip Anträge stellen.

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Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Dresden: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Beschluss zum 04.06.14 - 5 Qs 55/14 - Zur Frage, ob Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, in der Insolvenz noch zwangsweise durchgesetzt werden können

Siehe auch Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.2016

Zusammenfassung: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der „Erwerbsobliegenheit“ gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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AOK: Erschreckend inkompetent, dreist oder nur lustig?

Ein Brief von der AOK Plus Sachsen und Thüringen*

Erschreckend, dreist oder nur lustig?

Erschreckend oder nur lustig?

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß Insolvenzordnung ist die erste Phase eines Privatinsolvenzverfahrens. Es dient der Abwendung der Insolvenz; das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Der Grund liegt auf der Hand: Das vorgerichtliche Verfahren schafft die Voraussetzungen dafür, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Schuldner mit den wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger abzustimmen und die Insolvenz einerseits und den regelmäßig damit verbundenen Totalausfall für die Gläubiger andererseits zu vermeiden.

AOK-Brief vom 24.02.2011

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Im Zentrum der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 InsO steht der sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan, dem die Gläubiger die Quote der noch erzielbaren Befriedigung entnehmen können. Stimmen die Gläubiger einem solchen Plan mit der erforderlichen Mehrheit zu, kann dieser Plan Rechtskraft erlangen.

Die Antwort auf einen solchen Plan kann knapp ausfallen, denn mehr als ein „Ja“ oder „Nein“ ist dazu nicht erforderlich. Häufig werden auch zusätzliche Bedingungen benannt oder ein Gegenvorschlag unterbreitet. Völlig untypisch sind indes Schreiben, in denen die Ablehnung mit einer Ablehnung des gesetzlich geregelten Verfahrens (!) begründet wird. Dies mag bei Privatgläubigern noch verständlich sein; wenn dies aber einem Unternehmen wie der AOK passiert, darf man mit Fug und Recht an der erforderlichen Kompetenz zweifeln.

Aber sehen wir uns das genauer an: In ihrem Brief vom 24.02.2011 weist die zuständige Bearbeiterin zunächst einmal darauf hin, dass Ganzen Artikel zeigen

Die Unverbesserlichen als Insolvenzgläubiger

: "...ja, wieso denn ans Finanzamt...?"

  Januar 2011   Die bekannte deutsche Fernsehserie „Die Unverbesserlichen“ stammt aus den 1960er und frühen 1970er Jahren. Im Mittelpunkt steht die Familie Scholz.

In der Folge 5 aus dem Jahre 1969 („Die Unverbesserlichen und ihre Menschenkenntnis“) versucht Herr Scholz, seine Einkünfte aufzubessern: Er lässt sich seine Renteneinlage auszahlen und investiert diese in eine windige Anlage, bei der ihm Ausschüttungen von 10% versprochen wurden. Mit seiner Anlage von 20.000 DM soll er so monatlich etwa 200 DM erhalten. Natürlich geht das schief, der Anlagebetrüger geht in Konkurs. Die Leichtgläubigkeit von Herrn Scholz ist ein Thema für sich.

Aber in diesem Zusammenhang fallen auch ein paar interessante Worte über die Bevorzugung des Finanzamtes bei der Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens (heute: „Insolvenz“), die irgendwie zu der aktuellen Diskussion passen…

Gleicher als gleich – am Beispiel Finanzamt

Gleichbehandlung von Gläubigern im Insolvenzverfahren als bleibende Baustelle für ein modernes Insolvenzverfahren

Ende der Gläubigerbegünstigung?

Ende der Gläubigerbegünstigung?

 2011/ aktualisiert 2018  Im Jahr 2010 wurden die Versuche, im Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)[1] für 2011 weitreichende Sonderrechte für den Fiskus zu schaffen, zu Recht als ein Rückfall hinter den erreichten Standard kritisiert, da das darin vorgesehene Sonderaufrechnungsrecht der Finanzverwaltung das wesentliche Element des neuen Insolvenzrechts, bei dem es weniger um Abwicklung, sondern um wirtschaftlichen Ausgleich geht, vereitelt. Ganzen Artikel zeigen

Haushaltsbegleitgesetz 2011 schafft „kleines“ Fiskusprivileg

Gesetz vom 09.12.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft

 Dezember 2010  Das am 28.10.10 vom Bundestag beschlossene und durch den Bundesrat am 26.11.10 gebilligte Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG) [1] vom 09.12.2010 fügt § 55 InsO („Sonstige Masseverbindlichkeiten“) einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut an (§ 55 InsO n.F. v. 09.12.10)[2]:

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Diese nunmehr geltende Regelung folgt ohne Änderung dem ursprünglichen, von der Regierung im Herbst 2010 vorgelegten Entwurf.

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