Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das “Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte” suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase und Heilung von Verstößen

Unwissenheit schützt nicht vor der Versagung der Restschuldbefreiung - § 295 InsO

Der Mensch hinter der Obliegenheit

Einführung

[11. September 2011] Es gibt Probleme während des Insolvenzverfahrens, die vorhersehbar sind. Andere sind es nicht. Vorhersehbar ist grundsätzlich nur, was sich auf Sachverhalte vor der Insolvenz bezieht. Man findet derartiges in § 290 Insolvenzordnung (InsO). Hierzu zählt der in der Praxis sehr relevante Fall der Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Ziff. 1) oder aber auch die fehlerhafte Angabe im Insolvenzantrag (§ 290 Abs. 1 Ziff. 6). Diese in § 290 InsO benannten Fälle können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn dies von einem Gläubiger im Schlusstermin geltend gemacht wird. Der Schlusstermin markiert den Übergang vom Insolvenzverfahren (im engeren Sinne) zur Wohlverhaltensphase (siehe Grafik unten). Dieser Zeitpunkt wird in der Regel spätestens ein Jahr nach Insolvenzantragstellung erreicht.

Achtung: Der Begriff der Wohlverhaltenspase ist nicht gesetzlich definiert. Sinnvoll verwenden lässt er sich jedoch nur, wenn man damit den Zeitraum ab Aufhebung der Insolvenz bezeichnet. Oftmals wird der Begriff aber auf die gesamte Zeit der Abtretungsfrist, also auf den gesamten Zeitraum zwischen Eröffnung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung bezogen, weshalb dann häufig gesagt wird, die Wohlverhaltensphase dauere 6 Jahre. Diese Definition ist unsinnig, da sie dann lediglich den Begriff der Abtretungsdauer ersetzt. Dass man umgangssprachlich sein “Wohlverhalten” ab Eröffnung des Verfahrens zeigen muss, ist eine Binsenweisheit, die keinen eignen Begriff benötigt. Wir verwenden daher den Begriff auf die einzig sinnvolle Art, nämlich zur Bezeichnung des Zeitraums zwischen der Aufhebung der Insolvenz und der Restschuldbefreiung.

Die Zeitbestimmung des Beginns der Wohlverhaltensphase hat zwar inzwischen weitgehend an Relevanz verloren, seit die Gesamtdauer des Verfahrens auf sechs Jahre ab Eröffnung des Verfahrens begrenzt wurde (Achtung, dies gilt nach Rechtsprechung des BGH auch weiterhin dann nicht, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde, siehe dazu BGH, Beschl. v. 30.09.10). Für die Bestimmung der Pflichten/ Obliegenheiten ist diese Abgrenzung allerdings nach wie vor für den Schuldner sehr wichtig: Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Wohlverhaltensphase gilt § 290, ab Beginn der Wohlverhaltensphase § 295 InsO.

Konsequenz: Innerhalb der Wohlverhaltensphase spielen die Ausschlussgründe des § 290 InsO keine Rolle mehr; lag ein solcher Grund vor und wurde dennoch zum Schlusstermin durch keinen Gläubiger die Versagung beantragt, steht dem Schuldner die Restschuldbefreiung trotz § 290 InsO offen. Mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt nur noch § 295 InsO.

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Zur Obliegenheit, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

Neue BGH-Entscheidung zum Ausschluss der Restschuldbefreiung, § 295 Abs. 1 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 Insolvenzordnung

Restschuldbefreiung?

Unüberwindbare Hürden?

[04. Juli 2011] Mit seinem Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

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Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der “Erwerbsobliegenheit” gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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Was sind deliktische Forderungen?

Eine Einführung zur Rechtsgrundlage des Ausschlusses von der Restschuldbefreiung

Geht ein Schuldner in Insolvenz, erlangt er bei Beachtung aller Obliegenheiten die sog. Restschuldbefreiung, d.h. er ist nach Abschluss der Insolvenz schuldenfrei. Dies gilt für alle Schulden, die der Schuldner vor der Eröffnung der Insolvenz hatte.

Ausnahmen: § 290 und § 302 InsO

Ausnahmen hiervon gibt es. Die wichtigste und bekannteste bezieht sich auf § 290 (bis zur Wohlverhaltenphase) und § 295 Insolvenzordnung (InsO) (in der Wohlverhaltensphase), die abschließend aufzählen, wann die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Liegen die Voraussetzungen nach § 290/ § 295 InsO vor, erhält der Schuldner überhaupt keine Restschuldbefreiung. Die zweite (in der der Praxis beinahe “bedeutendere”) Ausnahme besteht für die sog. deliktischen Forderungen. Diese Regelung – § 302 InsO – ist Gegenstand dieses Artikels Ganzen Artikel zeigen