BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.

Inhalt und Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss des BGH vom 02.12.15 - VII ZB 42/14

Ruhendstellung einer Pfändung

Ruhend gestellte Pfändung: “ein vor sich hin rostendes Ding”

[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise “Herr der Reaktivierung” bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die “rostige” Weise beseitigen zu wollen.  Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.

Eines ist ab jetzt sicher: Mit dieser Entscheidung des BGH endet die Zeit, in der der Gläubiger noch mit dem Finger auf die Bank zeigen konnte
Eines ist ab jetzt sicher: Mit dieser Entscheidung des BGH endet die Zeit, in der der Gläubiger noch mit dem Finger auf die Bank zeigen konnte, um dieser die Schuld zu geben (“ich will ja, aber die Bank macht nicht mit”). Die Bank hat das Recht, das Verlangen des Gläubigers nach Ruhendstellung seiner Pfändung abzulehnen. Daraus folgt, dass der Gläubiger selbst verantwortlich ist, die Pfändungswirkung für den Schuldner zu beseitigen.

Wir stellten bereits fest, warum ein Gläubiger nur eine Ruhendstellung akzeptiert: Mit einer Rücknahme der Pfändung würde er seine Rangstelle verlieren, die er aufgrund der Pfändung auf dem Konto erlangt hat. Er benötigt diese Rangstelle zwar nicht, sofern die Zahlungsvereinbarung eingehalten wird. Aber, wenn dies nicht der Fall ist, hat er einen zweifachen Nachteil: Zum einen müsste er neu pfänden und zum anderen müsste er sich hinten anstellen, falls inzwischen andere Gläubiger gepfändet haben.

So gesehen scheint die Ruhendstellung eine feine Sache zu sein, da sie dem Interesse des Schuldners an der Aufhebung der Pfändungswirkung ebenso gerecht wird, wie dem Interesse des Gläubigers auf rangwahrenden Bestand der Pfändung. Es wäre also eine denkbare Lösung des Problems, wenn man die Weigerung der Bank überwinden, sie also hierzu zwingen könnte. Und das ist die Frage, um die es in dieser Entscheidung geht: Kann man das?

Nein! Sagt der BGH.

Der Fall

Beantragt hatte der Gläubiger, die Bank zu verpflichten, die Pfändung ruhend zu stellen. Diesem Antrag schloss sich der Schuldner an. Das Problem war das bekannte: Es bestand eine Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner und eine Pfändung durch den Gläubiger auf dem Konto des Schuldners. Da der Gläubiger nicht bereit war, die Pfändung aufzuheben und nur eine Ruhendstellung akzeptierte, blieb die Pfändungswirkung trotz Zahlungsvereinbarung bestehen. Die Bank weigerte sich, die Ruhendstellung durchzuführen, worauf der Gläubiger dies gerichtlich durchsetzen wollte.

Die Entscheidung

Der BGH lehnte eine Verpflichtung der Bank, dieser Anweisung des Gläubigers zu folgen, ab. Der Grund: “Für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [ist] eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben” (sub II. 2a).

Ein pfändender Gläubiger habe zwar grundsätzlich das Recht, über die Vollstreckung zu disponieren (sub II. 2a aa.), er ist jedoch nicht befugt, “die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen”.

Weitergehend stellt der BGH fest (sub II. 2a bb):

Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen

Was folgt daraus?

Wichtig ist nun, was daraus für die Frage folgt, die wir bereits in unserem Artikel “Einigung mit Gläubiger – Bank akzeptiert Ruhendstellung der Pfändung nicht?” besprochen haben: Ist der Gläubiger verpflichtet, die Pfändung zurückzunehmen?

Zunächst zeigt die Entscheidung, dass der Ansprechpartner nicht die Bank, sondern eben der Gläubiger ist. Die wichtigste Aussage für die Frage, ob der Gläubiger bei Bestehen einer Zahlungsvereinbarung verpflichtet ist, die Pfändung zurückzunehmen ist: Indem der Gläubiger auf der Ruhendstellung besteht, nimmt er ein nicht bestehendes Gestaltungs- bzw. Verfügungsrecht in Anspruch. Da das wesentliche Element einer Zahlungsvereinbarung ist, die Zahlungen  wieder auf vertraglicher Ebene (statt durch das Vollstreckungsrecht) zu regeln, hat der Gläubiger dafür zu sorgen, die Pfändungswirkungen zu beseitigen. Ist dies nur mit der Pfändungsrücknahme möglich (weil eine Ruhendstellung nicht durchsetzbar ist), dann muss er diesen Weg wählen.

Indem der Gläubiger gegenüber dem Schuldner dennoch auf der Ruhendtsellung beharrt, verhält er sich treuwidrig
Indem der Gläubiger gegenüber dem Schuldner dennoch auf der Ruhendtsellung beharrt, verhält er sich treuwidrig. Denn er weiß (spätestens mit der Entscheidung des BGH), dass er die Ruhendstellung nicht bewirken kann, dies also ein untaugliches Mittel ist.

Damit verbleibt dem Gläubiger nur noch eine Möglichkeit, um seine Pfändungsposition zu erhalten: Er darf keine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner schließen. Möglicherweise mag der eine oder andere Gläubiger deshalb auf Zahlungsvereinbarungen verzichten.  Zu befürchten ist das “in der Masse” wohl aber nicht. Gläubiger lassen sich ja nicht auf Zahlungsvereinbarungen ein, weil sie dem Schuldner etwas Gutes tun wollen. Sie tun es, weil sie auf diese Weise schneller zu ihrem Geld kommen.

Um diese Verpflichtung des Gläubigers – die Pfändung zurückzunehmen – ging es im vorliegenden Fall zwar nicht. Aber diese Entscheidung macht es dem Gläubiger zukünftig unmöglich, die Ruhendstellung als Lösung des Problems überhaupt noch in Betracht zu ziehen. Ein Beharren hierauf ist widersprüchlich. Der richtige Weg ist also, gegen den Gläubiger vorzugehen.

 

Die Entscheidung des BGH hier herunterladen

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36 Comments

  1. Guten Tag, ich bin im Moment im Rechtsstreit mit einer Bank und aufgrundessen wird mein Privatkonto gepfändet. Nachdem ich Privatinsolvenz angemeldet hatte, wurde weiterhin gepfändet bis ich die Insolvenzverwalterin angeschrieben habe. Jetzt hat die Gegenseite die Pfändung ruhend gestellt. Das würde aber heißen, dass die Pfändung nicht aufgehoben wurde, obwohl ein Vollstreckungsverbot gilt. Kann ich über den Pfändungsfreibetrag hinaus verfügen, wenn die Pfändung als ruhend gilt? Im Moment läuft das Konto als P-Konto. Die Sparkasse sagt, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist, wird der Überschuss ganz normal an den Gläubiger gezahlt. Dann hat sich ja quasi nichts geändert. Was kann ich tun? Vielen Dank schon mal und bleibt gesund.


    ANTWORT: ob die Ruhendstellung etwas bewirkt hängt davon ab, ob die Bank diese Ruhendstellung akzeptiert. Tut sie es nicht, dann wirkt die Pfändung weiter, denn die Ruhendstellung hat dann keinerlei Bedeutung. Ja, und dann bleibt es bei dem, was ich hier schon gesagt habe: Man kann lediglich gegen den Gläubiger vorgehen und ihn zwingen, die Pfändung zurückzunehmen.

  2. Die HIT Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH beantragte am 28.08.2020 bei der Bank eine Abtretung der Forderung des Gläubigers. Am 01.09.2020 beantragte ich bei der Bank die Umwandlung in ein P Konto inkl. erhöhten Sockelfreietrag. War eigentlich nicht nötig, da meine Einnahmen unter der Pfändunggsgrenze liegen. Die Bank hat das Guthaben eingefroren, weil sie die Abtretung der HIT nicht akzeptierte und verlangte eine Vollmacht des Gläubigers. In den bisher 7 Wochen schrieb ich die HIT per eMail an, bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung. Angeblich kam nie eine an. So sah ich mich gezwungen das postalisch per Einschreiben mit Rückantwort zu erledigen, erst dann reagierte die HIT und stimmte der Ratenvereinbarung zu. Ich bat die HIT die Abtretung bei der Bank aufzuheben, da ja jetzt eine Vereinbarung bestünde und verneinte dies. Sie wären erst damit einverstanden, wenn sie bei der Bank eine Ruhendstellung beantragt und von diesem Guthaben müsse ich bei der Bank eine 250 EUR Abschlag genehmigen, an die HIT überweisen müsse, erst dann würde ich an das Restguthaben kommen, wenn die Bank einverstanden wäre. Was passiert, wenn die Bank dem nicht zustimmt? Dann bliebe das Problem ja bestehen, obwohl ich eine Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger habe. Es besteht kein Titel oder Gerichtsbeschluss bezüglich einer Pfändung. Es dreht sich hierbei nur um eine Abtretung. Beide Seiten waren bisher nicht sehr kommunikativ.


    ANTWORT: leider verstehe ich den Fall nicht so richtig, Weil mir nicht ganz klar ist, auf welcher Grundlage der Gläubiger die Zahlung von Ihrem Konto vom Drittschuldner (Bank) verlangt. Eine Abtretung der Guthaben ist zumindestens äußerst untypisch, und man müsste dann schon genau wissen, wie das bei Ihnen vereinbart worden ist. Deshalb kann ich dazu im Prinzip auch nichts sagen. Wenn die Bank allerdings die Abtretung in irgendeiner Weise akzeptiert, dann wird sie es in dem Umfang akzeptieren, wie der Gläubiger es vorträgt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Pfändung. Bei dem hier besprochenen Fall geht es ja darum, dass die durch das Gesetz eintretende Pfändungswirkung suspendiert werden soll. Das hat mit rechtsgeschäftlichen Abtretungen nichts zu tun.

  3. Hallo, ich hatte eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückständen, diese ist bereis seid 2018 ruhend gestellt und seid 2018 gibt es auch keine Neuen Unterhaltsrückstände. Inzwischen sind sogar beide Kinder 18. Die gegnerische Anwältin weigert sich jedoch die Pfändung zurück zu ziehen und will das Verfahren aufrecht erhalten falls ich mal wieder ins Hintertreffen gerate. Der Gerichtsvollzieher sag mir er könne da nichts machen und ist nur Ausführendes Organ. Das Gericht sagt ich bekomme die Pfändung nur mit einer Pfändungsgegenklage weg und rät Mir Beschwerde bei der Anwaltskammer ein zu legen. Verstehe ich diesen Artikel jetzt in so weit richtig, das mein Arbeitgeber die Ruhendstellung ablehnen kann da ihn ja die Überwachung des Verfahrens nicht zugemutet werden kann. Den das Erfahren Ruht jetzt seid zwei Jahren ohne Restschuld.


    ANTWORT: in dem Artikel geht es vordergründig um die Frage, ob der Gläubiger die Ruhendstellung bei der Bank erzwingen kann, ob also die Bank eine Ruhendstellung durch den pfändenden Gläubiger berücksichtigen muss. Aber grundsätzlich gilt die Entscheidung des BGH tatsächlich für jede Drittschuldnerpfändung, auch der Arbeitgeber wird einwenden können, dass er die Ruhendstellung nicht akzeptieren will. Allerdings dürfte es als sehr ungewöhnlich gelten, wenn ein Arbeitgeber sich weigert, die Ruhendstellung zu akzeptieren. Denn für ihn ist das regelmäßig mit einem sehr geringen Aufwand verbunden (er muss dann einfach nicht mehr prüfen, ob etwas pfändungsmäßig abzuführen ist). Jedenfalls habe ich (was natürlich nichts heißen muss) bisher von keinem einzigen Fall gehört, wo es eine Weigerung des Arbeitgebers gegeben hätte, eine Ruhendstellung zu akzeptieren. Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer ist relativ unsinnig, denn die Kammer prüft nicht ohne weiteres die Tätigkeit des Anwalts nach. Wenn Sie eine Ruhendstellung nicht erreichen können und der Gläubiger die Pfändung nicht zurücknehmen will, bliebe tatsächlich nur, gegen den pfändenden Gläubiger durch Schutzanträge oder mit Klage vorzugehen. Insofern teile ich auch die Einschätzung des Vollstreckungsgerichts.

  4. Hallo, jetzt habe ich auch mal eine Frage.
    Sachverhalt ist in etwa so, Gläubiger hat mir am 06.08.2020 per E-Mail geschrieben, dass ein Schreiben versandt wurde und ich auf die E-Mail mit “bitte kontaktieren Sie mich vorrangig per E-Mail” antworten soll, wenn dies auch passieren solle. Habe ich getan, da ich mich den August über nicht Zuhause befand.

    Als ich nun am 30.08.2020 nach Hause kam, waren 3 Schreiben eingetroffen und das letzte eben mit der Ankündigung einer Pfändung die bereits schon bewirkt wurde. Habe mich daraufhin bei dem Inkassobüro gemeldet und auch per Whatsapp (wird dort angeboten) kommuniziert (also Dokumentiert). Die Herrschaften haben mir eine Ratenzahlung in Höhe von 150€ angeboten, welche ich dahingehend abgelehnt habe als dass ich von mir aus €200 angeboten habe. Es wurde eine Ruhendstellung durch diese Vereinbarung angeboten. Auf die Frage des Mitarbeiters “Möchten Sie diese Vereinabarung nun?” habe ich mit “Ja bitte” geantwortet (Angebot=Annahme).

    Leider habe ich wenige Minuten daraufhin in den AGB meiner Bank nachgelesen, dass keine Ruhendstellung akzeptiert werden wird und habe dann aufrichtig gemeint, nochmals hingeschrieben und erläutert, dass meine Bank keine Ruhendstellung akzeptieren wird und ob sie dann bitte die Pfändung zurücknehmen würden.

    Daraufhin kam nur: Nein, am besten bezahlen Sie bitte den offenstehenden Betrag. Hätte ich das jetzt nicht gesagt, dann hätten die die Ruhestellung beantragt, meine Bank hätte dies abgelehnt und Sie hätten die Pfändung auf Grundlage dieser Vereinbarung beseitigen müssen. Aber die Vereinbarung wurde doch davor schon mit meiner Annahme des Angebots abgeschlossen?!

    Sie gehen da jetzt nicht mehr drauf ein.

    Habe nochmal eine E-Mail geschrieben mit der vorangegangenen Korrespondenz und auch mit den Inhalten ihres Beitrages, dass der Gläubiger sich treuwidrig verhält. Was denken Sie, komme ich damit durch? Mich ärgert das jetzt total, dass ich so blöd war und ehrlich war.


    ANTWORT: Die Einschätzung der Rechtslage ist ja im Artikel weitgehend schon erfolgt. Aus der Entscheidung des BGH folgt zwingend, dass die einzige Möglichkeit der Unwirksamkeitsstellung auf dem Konto in der Rücknahme der Pfändung besteht (sofern nicht die Bank von sich aus eine Ruhendstellung akzeptiert). Eine Zahlungsvereinbarung ist (da haben Sie völlig recht) eine rechtsgestaltende Vereinbarung, die für beide Seiten Pflichten entstehen lässt. Für den Schuldner besteht dann die Pflicht, die Zahlung in der vereinbarten Weise durchzuführen und für den Gläubiger besteht die Verpflichtung darin, nicht mehr zu verlangen, als diese vereinbarte Zahlung, also nicht etwa parallel weiter den Gesamtbetrag zu fordern bzw. zu vollstrecken. Allerdings wird man nach dem jetzigen Stand diese Pflicht des Gläubigers (oder seines Vertreters) nur durchsetzen können, wenn man entsprechend klagt. Die meisten Gläubiger sind nicht bereit, die Konsequenz zu tragen und nach einer Zahlungsvereinbarung die Pfändungsrücknahme auf dem Konto zu veranlassen. Immer noch wird (wie offensichtlich bei Ihnen auch) die Ruhendstellung ins Spiel gebracht, die im Rahmen der Vollstreckungsgestaltung keinerlei Bedeutung hat (das ist es ja, was diese Rechtsprechung des BGH sagt). Offensichtlich ist der Widerstand gegen ein solches Verhalten immer noch sehr gering, denn auch Jahre nach der Entscheidung des BGH hat sich dort noch keine Änderung des Vorgehens herauskristallisiert. Man muss natürlich auch sehen, dass Inkassounternehmen in der Regel nicht durch rechtskundige Personen getragen werden, die eine solche Entscheidung auch richtig anwenden können. Ich habe immer gehofft, dass jemand einmal diesen Schritt geht und klageweise die Verpflichtung auf Rücknahme der Pfändung durchsetzt. Mir ist bis heute noch kein einziger Fall bekannt, wo das jemand einmal gemacht hätte. Das ist natürlich auch gewissermaßen nachvollziehbar, denn zu klagen bedeutet immer ein Risiko. Was ist, wenn der Richter beim Amtsgericht selber nicht in der Lage ist, die richtigen Konsequenzen aus der BGH-Entscheidung zu ziehen? Soweit es keine höchstrichterliche Rechtsprechung auch noch zu dieser speziellen Ableitung gibt, ist es zumindest denkbar, dass man an dieser Hürde scheitert. Dann muss man notfalls mit Kosten in die nächste Instanz gehen. Also für den Kläger ist es zunächst einmal ein relativ hoher Aufwand. Das zeigt schon, warum der Druck auf Inkassounternehmen in dieser Frage sehr gering ist. Hat sich hier erst einmal eine Rechtsprechung etabliert, dann wird die Sache recht einfach.

  5. Moin zusammen, ein Gläubiger pfändet mein P-Konto bei einer Genossenschaftsbank wo ich monatliche Grundgebühren zahle. Aufgrund 5 Unterhaltsverpflichtungen habe ich einen höheren Pfändungsschutz auf das Konto eintragen lassen. Meine Einnahmen liegen darunter. Weitere Pfändungen liegen meiner Bank nicht vor. Dennoch entschied ich mich mit dem Gläubiger auf eine Teilzahlungsvereinbarung zu einigen auf Basis einer Ruhendstellung der Pfändung. Die erste Rate zahlte ich sofort nach Einigung, der Gläubiger musste nochmal 6 Tage nach Zahlung mit Nachdruck auf die Ruhendstellung von mir aufmerksam gemacht werden. Nun ruht die Pfändung. Auf meinen Kontoauszug finde ich nun eine Gebühr meiner Bank über 30 Euro. Wie erfolgsversprechend ist ein Widerspruch meinerseits? Ist die Höhe der Gebühr angemessen? Freundliche Grüße


    ANTWORT: das lässt sich von hier aus schwer beantworten, denn offensichtlich ist das eine Gebühr, die die Bank aufgrund ihrer eigenen AGB beansprucht. Das hat mit dem Pfändungsrecht nichts zu tun. Zunächst einmal ist es natürlich für Sie positiv, dass die Ruhendstellung überhaupt akzeptiert wird. Dass dadurch allerdings Kosten (noch dazu in dieser Höhe) entstehen, ist mir zumindest bislang noch nicht untergekommen. Wie gesagt, das ist keine Frage des Pfändungsrechts, sondern hier ist es doch wohl so, dass die Bank Gebühren geltend macht. Für diese Gebühren muss sie natürlich eine Rechtsgrundlage vorweisen können.

  6. Hallo, ich hatte eine Konto- und Gehaltspfändung, verdiene wenig und nun kam aus dem Nichts von der Vollstreckung Post dass beide aufgehoben sind nach §131 Abs. 1 – keine weitere Erklärung, nichts. Ist damit der Spuk zuende..?


    ANTWORT: diese Frage hat leider mit dem Thema dieses Artikels überhaupt nichts zu tun. Aber eines lässt sich doch sagen: wenn die Pfändungsmaßnahme aufgehoben ist, dann ist die Sache natürlich abgeschlossen und die Pfändung kann keine Wirkung mehr entfalten. Das bedeutet aber noch nicht, dass der Gläubiger keinen Anspruch mehr geltend machen kann.

  7. Hallo habe folgendes Problem. Habe lohnpfändung erhalten, sofort reagiert und mit dem Gläubiger eind zahlungsvereinbarung getroffen. Meinen Teil der Vereinbarung hatte ich eingehalten und die Rate bezahlt. Der Gläubiger schickte mir ein schreiben mit dem sein Anspruch ruhend sein sollte. Naja Ende vom Lied mein Arbeitgeber hat es dennoch überwiesen. Wie bekomme ich das jetzt gelöst?


    ANTWORT: naja, eine Ruhendstellung beim Arbeitgeber hat natürlich erstmal nichts mit dem Konto zu tun. Bei der BGH-Entscheidung geht es ja um die Frage, ob die Banken eine Ruhendstellung einer Pfändung auf einem Konto beachten müssen. Aber wenn nichts dagegen spricht, die grundlegende Beurteilung des Bundesgerichtshofs generell auf Pfändungen anzuwenden, dann könnte sich der Arbeitgeber darauf herausreden, dass er die Ruhendstellung der Pfändung nicht beachten muss. Es spricht einiges dafür, dass man zu dieser Lösung kommen könnte, was für Ihren Fall allerdings bedeutet, dass Sie gegen den Arbeitgeber jedenfalls nicht vorgehen können, da er dann seine Pflicht nicht verletzt hätte. Von dieser Frage hängt also alles ab, denn wenn der Arbeitgeber diese Ruhendstellung hätte beachten müssen, dann müsste er die an Sie zu wenig gezahlten Einkommensteile (die an den Gläubiger abgeführt hat) nochmals auszahlen. Das alles schreibe ich jetzt ohne nähere Prüfung, sozusagen nur als Anregung. Eine andere Möglichkeit ist es, den Gläubiger zu bitten bzw. aufzufordern, dass zu Unrecht erhaltene Geld an Sie zurückzuzahlen (ihm steht ja nur die Zahlung in der vereinbarten Weise zu). Ob er das allerdings tut, steht auf einem ganz anderen Blatt.

  8. Hallo, ich habe folgendes Problem, meine Rente und Pflegegeld kommt auf das Konto meines Sohn, da ich nachdem ich durch einen Verkehrsunfall stark eingeschränkt bin (Rollstuhl), und mehrere Monate in Koma lag und er meine Miete usw.bezahlt. Nun hat er von der Staatsanwaltschaft eine Pfändung auf diesem Konto und ich komme nicht an mein Geld, muss doch Pflegekräfte usw.bezahlen, was kann ich machen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar


    ANTWORT: ich kann die Sache nicht so ganz nachvollziehen, zumal die Frage überhaupt nicht zum Thema des Artikels passt. Deshalb auch nur ganz kurz eine Antwort: Sie können unpfändbare Eingänge auf dem Konto durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bei Vollstreckungen von selbst vollstreckenden Behörden bei dieser, zum Beispiel der Landesjustizkasse) auf Freigabe stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Pflegegeld dürfte immer unpfändbar sein.

  9. Hallo, ich stecke gerade in so einer beschriebenen Situation. Ich habe eine Kontopfändung bekommen, hab mich dann auf eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger-Vertreter geeinigt. Aber die Herrschaften nehmen die Pfändung nicht von Konto. So, wie ich jetzt gelesen habe, ist das nicht Rechtens. Aber bitte, was genau muss ich jetzt machen?


    ANTWORT: Das Problem lässt sich nur lösen, indem man gegen den Gläubiger vorgeht. Vermutlich ändert sich das, wenn es eine entsprechende Rechtsprechung gibt, denn offenbar fällt es vielen noch schwer zu erkennen, dass die BGH-Rechtsprechung dazu führt, dass man die Pfändung aufheben muss, wenn die Bank die Ruhendstellung verweigert. Aber da drehen wir uns im Kreis: Wenn der Gläubiger nicht will, müssten Sie gegen den Gläubiger klagen. Am Einfachsten ist es, wenn man gegen die Vollstreckung selbst vorgehen könnte; Sie sollten prüfen, ob es nach § 767 ZPO geht. Leider ist das alles nicht sehr einfach. Bei § 767 ZPO wären Sie Kläger, da muss man dann Kosten vorstrecken. Sie sollten sich ggf. direkt bei einem Anwalt beraten lassen, denn leider ist es – ich sagte es schon – nicht so einfach. Aber eines ist klar: Der Gläubiger ist im Unrecht, wenn er so verfährt.

  10. Hallo, habe gerade auch einen Problem mit einer Pfändung die auf meinem Konto geruht hat. Jetzt kam am Freitag erneut eine Pfändung von wo anderst auf mein Konto obwohl da raten bezahlt werden und in 2 Monate sogar fertig sind. Pfändung wurde zurück genommem weil es ein versehen wohl war. Jetzt ist die ruhende Pfändung dadurch geweckt worden. Da durch bleibt mein Konto gepfändet. Jetzt habe ich mich mit der Kanzlei in Verbindung gesetzt und die Dame an der Rezeption hat es weiter geleitet. Nach 3 Tagen habe ich erneut angerufen weil ich wissen wollte ob die Freigabe jetzt endlich an die Bank geschickt wurde ?! War Sie sehr unangenehm zu mir und werfte mir vor das Pfändung erst Mahnungen kommt dann Mahnbescheidt etc…. kommt. Als ich es Ihr erklären wollte das die Pfändung ja ruht hat Sie mich nicht zu wort kommen lassen. Sie kann mir nichts dazu sagen hätte es weiter geleitet und hat aufgelegt. Nachdem ich jetzt eine email hin geschrieben habe kommt auch da drauf keine Reaktion und mein Konto ist weiterhin gesperrt obwohl Geld drauf ist und ich eigentlich wissen will was insgesammt noch offen ist damit ich alles begleiche. Was kann ich noch machen ???? Brauche dringend Hilfe


    ANTWORT: nun ja, der Verlauf ist natürlich nicht ganz untypisch. Klar ist, dass Ruhendstellungen (die durch Banken in der Regel ja ohnehin nicht mehr akzeptiert werden) automatisch enden, wenn eine neue Pfändung eingeht. Es liegt aber bei Ihnen das Problem wohl schon darin, dass der Gläubiger seine vormalige Ruhendstellung nicht erneut aktivieren will. Demnach gehe ich davon aus, dass die Bank hierzu bereit wäre, was heute eher die Ausnahme ist. Um also das Problem zu verorten: Es liegt bei dem Gläubiger, der keine Pfändungsruhendstellung auf dem Konto mehr zulassen will. Allerdings ist die Situation die gleiche, als wenn die Bank die Ruhendstellung nicht akzeptieren würde. Der Gläubiger kann nicht auf der einen Seite eine Zahlungsvereinbarung abschließen, die Sie auch erfüllen und weiter die Pfändungswirkung aufrechterhalten. D. h., das Problem liegt nicht bei der Bank, sondern beim Verhalten des Gläubigers. Viel können Sie nicht tun, außer, dass Sie gegen die Pfändung vorgehen oder gegen den Gläubiger klagen. Ich denke auch, dass es vielleicht ein Kommunikationsproblem sein könnte. Denn diese Antwort, die Sie erhalten haben, spricht nicht dafür, dass man das tatsächlich konkret geprüft hat. Manchmal macht es Sinn, sich schriftlich an den Gläubiger zu wenden. Vielmehr kann ich darüber leider beim besten Willen nicht sagen.

  11. Hallo,

    ich bekomme derzeit 1160,03 € Gehalt. Mein Konto wird gepfändet von a. mein Gehalt von b. Letzte Woche bekam ich Post von c. der mein Konto mit einem Zahlungstop versehen hat. Er hat eine Gehaltsabtretung für ein Kreditkonto von. Ab Juli 2019 wird mein Gehalt unpfändbar durch die Anhebung der Freigrenze.Kann c. denn mit einer Gehaltsabtretung mein Konto pfänden? Das geht doch nur beim Arbeitgeber oder irre ich da? Zumindest muss er doch einen Püfb. beantragen oder? Ich möchte jetzt einen Antrag nach 850k Abs.4 stellen damit ich den vollen Pfändungsfreibetrag auch von der Bank ausgezahlt bekomme. (P-Konto ist vorhanden.)Muss ich den Zahlungstop in meinem Antrag gegen a. und b. berücksichtigen oder sollte ich warten bis c. einen Püfb. beantragt hat.Kann man das irgendwo eintragen lassen das man z.Z. kein pfändbares Einkommen hat damit andere Gläubiger Bescheid wissen und gar keine Anträge mehr stellen?


    ANTWORT: mit einer Gehaltsabtretung kann man natürlich kein Konto pfänden. Die Abtretung bezieht sich hier nur auf das Gehalt, auf dem Konto hingegen ist das Gehalt zwar noch für den Pfändungsschutz relevant, kann dort aber nicht gepfändet werden, da die Bank ja nicht die Zahlung von Gehalt schuldet, sondern das Guthaben auf dem Konto. Folglich fehlt es hier schon an der Basis für eine Abtretungsanzeige, die sich auf das Gehalt bezieht. Ich würde Ihnen das gerne auch etwas genauer erläutern, allerdings haben Sie einen denkbar unpassenden Artikel für diese Frage gewählt. Das hat leider mit dem Thema hier überhaupt nichts zu tun.

  12. Pfändung


    ANTWORT: Ist das eine Frage?

  13. Ich habe da eher folgendes Problem, bin seit 2018 in der Insolvenz läuft auch alles so weit… Mein größter gläubiger ist auch gleich das Problem. Er hat mich auf ausstehenden Unterhalt verklagt, im Zuge der Verhandlungen vor Gericht wurde festgestellt, das die Ansprüche des Gläubigers verwirkt sind… er legte natürlich Beschwerde ein und alles endete vorerst mit einem gerichtlich geschlossenen Vergleich.. in dem ich jährlich zum 01.03. meinen jahresverdienst Nachweise.. Worauf er alle gegen mich erwirkten und beantragten Pfändungsaufträge zurücknehmen sollte… ich für meinen teil erfülle den Nachweis nun seit drei Jahren regelmäßig, wogegen er sich strikt weigert alle Pfändungsaufträge zurückzunehmen und diese nur ruhend stellt…was soll ich da machen…?


    ANTWORT: ich verstehe ehrlich gestanden diesen Sachverhalt nicht. Wenn Sie in Insolvenz sind (und diese auch noch nicht aufgehoben ist) dann ist der Gläubiger nicht in der rechtlichen Lage, neue Pfändungen auszubringen. Dies ist (allerdings auch nur für Forderungen, die nach der Eröffnung der Insolvenz neu entstanden sind) frühestens ab Aufhebung der Insolvenz wieder möglich. Für alle Forderungen, die bis zur Eröffnung der Insolvenz entstanden sind, ist schlichtweg eine Pfändung bis zur Restschuldbefreiung gar nicht möglich. Auch danach ist dies nur möglich, wenn diese Forderung als “deliktisch” aus der Restschuldbefreiung ausgenommen wurde. Um Ihre Frage also zu beantworten, müsste zunächst einmal klar sein, weshalb der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt überhaupt pfänden kann.

  14. Hallo, auch ich habe ein relativ gravierendes Problem sogar. In der Vergangenheit haben sich etwa 40.000 Euro Schulden angehäuft, selbst verschuldet, bei insgesamt 4 Gläubigern. Infolge dessen habe ich vor drei Monaten auch eine anwaltliche Schuldenregulierung begonnen um die Situation zu bereinigen. Trotz dieser Schuldenregulierung hat sich nun ein Gläubiger, noch dazu der mit der kleinsten Forderung (lediglich 370 Euro) quer gestellt und ohne weitere Kontaktaufnahme die Kontopfändung eingeleitet. Das Problem ist dabei dass ich bisher ein normales Girokonto hatte und mit einer geduldeten Überziehung (resultierend aus einem von der Bank gekündigten Dispo), die ich mit monatlichen Raten getilgt habe bisher. Durch die Pfändung wurde nun auch diese geduldete Überziehung komplett gelöscht, mit der Folge dass nun auch der Lohn(1800 netto) komplett einbehalten wird, woran nun auch ein P-Konto nichts mehr ändert, da die Bank trotzdem zuerst das Minus bedienen wird auch nach Umwandlung des Kontos. Die Pfändungssumme würde ich auch sofort mit Lohneingang zum 12.04. überweisen, kann dies jedoch nicht machen da ich de facto nicht über meinen Lohn verfügen kann. Auch habe ich heute vorsorglich ein P-Konto beantragt. Auch habe ich mit dem Gläubiger telefoniert, angeblich ist nichts möglich bevor die Summe getilgt wurde, auch eine Rücknahme der Pfändung angeblich ist nicht machbar. Die Bank wiederum weigert sich, die geduldete Überziehung weiter zu gewähren, da die Pfändung im Konto ist. Das Resultat ist nun sehr komplex, die Pfändung kann nicht realisiert werden, da selbst nach Lohneingang das Konto im Minus ist und im Minus nicht gepfändet werden kann, der Gläubiger kann oder will nichts machen, ich selbst kann die Summe auch nicht überweisen da der Lohn blockiert ist und die Bank kann angeblich nichts machen solange die Pfändung im Konto steht. Ich kann nun am Freitag auch keine Miete zahlen, keinen Strom, Gas etc… und auch keine täglichen Einkäufe tätigen wegen einer Minisumme von 370 Euro, welche ich früher leider nicht tilgen konnte, aber jetzt gerne sofort tilgen würde aber nicht kann, aus oben genannten Gründen. Meine Frage ist nun, was man in dieser sehr verfahrenen Situation tun könnte. Ein P-Konto müsste in 3-4 Tagen zur Verfügung stehen, jedoch wird die Bank wahrscheinlich trotzdem zuerst dass vorhandene Minus bedienen, da der Schutz ja erst im Guthaben greift. Schriftlich habe ich beantragt, das Minus auszugliedern und eine separate Rückzahlungsvereinbarung zu machen, ob die Bank diesen Weg mitmacht ist ungewiss und eine Antwort auch dauern. Auch habe ich Lohnabrechnungen als Nachweis über geregelten Lohn beigefügt. Die Pfändung selbst ist bisher einmalig und die einzige, die anderen Gläubiger haben bisher noch keine Mahnverfahren eingeleitet, also noch ohne gravierendes Risiko. Mit der Pfändungsabteilung der Postbank direkt zu sprechen, ist aussichtslos da ständig besetzt. Und Mitarbeiter der “normalen” Abteilung können oder wollen nicht wirklich helfen oder verweisen eben auf die Pfändungsabteilung. Bei Anruf in der Kanzlei meines Anwaltes wiederum wurde mir mitgeteilt dass man leider auch keine Handhabe dagegen hätte, nur der Gläubiger selbst. Somit komme ich nicht an mein Geld, der Gläubiger kurioserweise exakt wegen der Pfändung kommt nun auch nicht an sein Geld und die Pfändung selbst wird nicht herausgenommen bis die Summe getilgt ist, was aber leider durch besagte Umstände nicht möglich ist. Selbst beim zuständigen Vollstreckungsgericht wurde mir mitgeteilt, dass das Gericht nicht weiterhelfen könne.n Dadurch dass nun auch nicht die Miete gedeckt ist, besteht außerdem das Risiko der Kündigung. Beim Jobcenter selbst habe ich vom letzten Jahr noch ein Darlehen, welches sich in Rückzahlung befindet und mit welcher ich mich im Verzug befinde, eine sehr kurzfristige und schnelle Hilfe vom Amt daher auch sehr unwarscheinlich, selbst bei Schilderung der Situation, da ja de facto 1800 Euro Lohneingang vorhanden. Für jeden Ratschlag wäre ich dankbar, da Geld für die täglichen Einkäufe maximal noch 5 Tage reicht.


    ANTWORT: Sie können, sofern Sie eine Einigung nachweisen, gegen die Pfändung vorgehen. Nur ehrlich gestanden ärgert es mich sehr, dass Sie mich das fragen. Denn Sie haben eine Schuldnerberatung, und es ist Aufgabe dieser Stelle, diese Probleme zu lösen, zumal das nichts Außergewöhnliches ist, sondern ein typisches Problem bei einer Einigung. Da Sie im Rahmen der Schuldenregulierung wahrscheinlich auch Planbedingungen festgelegt haben, ist dort sicher auch eine Regelung direkt enthalten, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger die Pfändung unwirksam machen muss. Aber, wie gesagt, das ist Aufgabe Ihrer Schuldnerberatung. Wenn es eine anwaltliche Schuldnerberatung ist umso mehr. Ich verstehe daher nicht, weshalb Sie sich jetzt selbst darum kümmern müssen. Dass Sie das allein nicht hinbekommen, liegt auf der Hand.

  15. Moin…..Ich habe seit kurzem auf meinem P Konto eine Pfändung liegen. Ich mußte dem Gläubiger eine Gebüht von 200 € zaheln, damit er die Pfändung ruhend stellen konnte. Trotz der Ruhendstellung und einer Ratenzahlung an den Gläubiger,bekomme ich nicht mehr als den Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1133 € von der Bank zugesprochen.Ist es aber nicht so, das bei einer Ruhendstellung , das sogenannte Separierungskonto ,auf welches alles Geld geht, welches über dem VFreibetrag liegt, aufgehoben wird und man wieder im vollen Umpfang über sein Konto verfügen kann ?


    ANTWORT: eine Ruhendstellung würde bewirken, dass das Konto so behandelt wird, als sei keine Pfändung vorhanden. Die Besonderheit besteht dann darin, dass die Pfändung jederzeit ohne Neuantragstellung bei einem Gericht allein durch Erklärung des Gläubigers wieder aktiviert werden kann, was insoweit ein Vorteil ist, als der Gläubiger die Druckmöglichkeit der Pfändung durch die Zahlungsvereinbarung nicht verliert. Allerdings, und genau darum geht es hier in diesem Artikel, ist die Ruhendstellung kein Mittel der Zwangsvollstreckung. Banken lehnen daher zurecht das Begehren auf Ruhendstellung einer Pfändung ab. Wenn der Gläubiger die Wirkung der Pfändung beseitigen will (oder muss) bleibt daher nur die vollständige Beseitigung der Pfändung. Das ist für den Gläubiger zwar ein Nachteil, wenn er den aber nicht will, kann er eben keine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner abschließen. Das ist die Logik, die sich aus der oben genannten Entscheidung ergibt. Das bedeutet: Sie glauben zwar, dass die Pfändung ruhend gestellt worden ist, Ihre Bank hat diese aber offensichtlich nicht akzeptiert. Deshalb wird Ihr Konto weiter als gepfändetes Konto behandelt und Sie erhalten deshalb auch nur den Freibetrag, den Ihnen der P-Konto Schutz gewährt.

  16. Guten Tag, ich habe ebenfalls ein Problem mit einer Ruhendstellung. Wir mussten leider 2014 die Insolvenz unserer Firma anmelden. Da ich aber alles zurück zahlen wollte und auch will, habe ich keine Privatinsolvenz angemeldet und mich auf Ratenzahlungen geeinigt. Der Insolvenzverwalter hat auf meinem Konto eine Ruhendstellung. Trotz meiner, seit Jahren eingehaltener Raten, nimmt er diese Ruhendstellung nicht zurück. Nun hatte ich den Fall, dass das Finanzamt mein Konto gepfändet hat, obwohl wir den offenen Betrag bereits überwiesen hatten. Die Verbuchung war dann 2 Tage später und das Finanzamt hat sofort die Pfändung zurück genommen. Die Bank akzeptiert aber keine Ruhendstellung mehr und möchte eine Aufhebung des o.a. Insolvenzverwalters. Dieser ist trotz eingehaltener Raten bzw. Ratenvereinbarung nicht gewillt eine Aufhebung zu machen. Ich komme an mein auf dem Konto liegendes Geld nicht dran, hiervon muss ich aber alle laufenden Kosten bezahlen. Die Rate an den Verwalter habe ich aber trotzdem zahlen können. Kann mir da nur ein Rechtsanwalt helfen, gegen diesen Rechtsanwalt vor zu gehen ? Und hat man Erfolgt auf Aufhebung zu bestehen ? Ich habe gelesen das das Verhalten treuwidrig ist und es würde dann ja die Vereinbarung nicht erfüllt. Vielen Dank vorab für eine Antwort


    ANTWORT: so ganz verstehe ich nicht, warum es ein Insolvenzverwalter ist, der bei Ihnen pfändet, aber das ist für Ihre Fragestellung auch völlig egal. Was den Pfändungsschutz betrifft, hat in der Regel ein Insolvenzverwalter (ohne mich hier zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen) in der Regel keinerlei Sonderwissen, da es für ihn regelmäßig nicht wichtig ist. Dass ihm die o. g. BGH-Rechtsprechung geläufig ist und er diese auch konsequent anwendet, kann man also nicht ohne weiteres unterstellen. Es ist im Übrigen weitgehend so, dass Gläubiger sich mit Händen und Füßen wehren, eine einmal bestehende Pfändung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung aufzuheben. Wenn aber eine Zahlungsvereinbarung besteht, ist das die einzige Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Pfändung herzustellen, die der Gläubiger aufgrund der Zahlungsvereinbarung schuldet. Eine Zahlungsvereinbarung, in der ausdrücklich steht, dass eine Pfändung nicht zurückgenommen wird, ist daher widersinnig und widersprüchlich. Rechtlich gesehen, ist der Gläubiger in diesem Falle verpflichtet, die Pfändung herunter zu nehmen, da es eben die einzige Möglichkeit ist, diese Pfändung unwirksam zu machen und damit den geschuldeten Zustand der Unwirksamkeit der Pfändung herzustellen. Da ist es ziemlich egal, wer der Gläubiger ist. Sie müssten also gegen die Pfändung oder gegen den Gläubiger gerichtlich vorgehen und die Pfändungsunwirksamkeit feststellen lassen. Das kann man natürlich auch, indem man gegen die Pfändung selbst vorgeht.

  17. Ich bin seit 2016 Insolvent, befinde mich somit in der sogenannten Wohlverhaltens Phase. Nun habe ich vor etwa zwei Wochen einen Brief von meiner Hausbank bekommen, das mein Konto, das vor zweieinhalb Jahren von einem P-Konto zu einem Guthaben Konto umgewandelt wurde, wieder zu einem P-Konto umgewandelt werden soll. Als Begründung wird das Urteil vom Bundesgerichtshof genommen. (Urteil IX ZR 40/17). Mein bereinigter Lohn kommt auf dieses Konto. Hilfe vom Insolvenzverwalter? Fehlanzeige! Habe in den letzten Tagen fast alle Insolvenzberater in meiner Nähe, per e-Mail angeschrieben, mit der Bitte um Hilfe. Fehlanzeige!. Kein einziger wollte oder konnte mir Helfen. Vier Gläubiger sind auf dem Brief aufgelistet die ein Überweisungsbeschluss haben. Bin langsam aber sicher am ende mit meinem Latein. Hier werden einfach die Regeln eines Insolvenzverfahrens über Bord geworfen und danach wird von einem erwartet das man alles selbst macht. Ohne jegliche Art von Info oder Hilfestellung. Zu alle dem kommt noch hinzu das ich Unterhaltspflichtig bin, bin gespannt was nach dem 30.11.2018 passieren wird wenn ich es nicht schaffe die Pfändungsfreigrenze anzuheben und ich den laufenden Unterhalt nicht mehr bezahlen kann.


    ANTWORT: leider hat Ihre Frage mit dem Artikel auf dieser Seite überhaupt nichts zu tun. Ich kann sie deshalb hier auch nicht beantworten. Denken Sie bitte daran, dass es unheimlich viel Arbeit macht, die Fragen dann umzulegen. Ich habe Ihre Frage gleichwohl unter einen passenden Artikel verschoben und dort auch beantwortet: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/comment-page-16/#comment-2486

  18. Eine Kontopfändung kommt nicht von heute auf morgen. Viele Schuldner wachen dennoch erst auf, wenn das Konto gesperrt ist. Bis dahin liegen meistens unzählige Mahnungen und ein gerichtliches Verfahren, oft sogar schon die ein oder andere Vollstreckungshandlung hinter dem Gläubiger. Unabhängig von der juristischen Frage, warum eine Ruhendstellung nicht möglich ist, ist es aus Gläubigersicht auch ganz gut, dass man dem Schuldner gegenüber an dieser Stelle eine Ratenzahlung mit einem guten Argument ablehnen kann. Erfahrungsgemäß halten Schuldner Ratenzahlungsvereinbaren (siehe auch …) leider selten bis zum Schluss durch. Leittragender ist dann der Gläubiger, der mit der Pfändung wieder von vorn anfangen kann…


    ANTWORT: ja, das würde ich gern so stehen lassen, denn es ist natürlich nicht falsch. Wenn der Gläubiger aus der BGH-Entscheidung die Konsequenz zieht, gar keine Ratenvereinbarung abzuschließen, weil er seine Position bei der Kontopfändung nicht verlieren will, dann ist das in Ordnung. Das kann und muss jeder Gläubiger selbst entscheiden. Mir geht es nur um den Fall, dass die Ratenvereinbarung abgeschlossen wird, denn dann sieht es eben anders aus.

  19. Ich kann mich nur Cordinho anschließen. Ein Konto kann man nicht von heute auf morgen pfänden. Oftmals unterlassen es Schuldner sich frühzeitig um ihre Angelegenheiten zu kümmern und wachen erst auf, wenn das Konto wirklich gesperrt ist. Die Kontopfändung ist also eines der wenigen Mittel einen Schuldner zum Handeln zu bewegen. Wie schon geschrieben, eine Ruhendstellung gibt es in der Zwangsvollstreckung nicht (…). Wie schon geschrieben, eine Ruhendstellung gibt es in der Zwangsvollstreckung nicht. Das Konto ist etwa gepfändet oder nicht. Sollte ein Schuldner seiner Ratenzahlung nicht nachkommen, muss der Gläubiger die Kontopfändung wieder erneut beantragen und das nicht bei der Bank, sondern bei einem Gericht. Das bedeutet wieder neue Kosten und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand.


    ANTWORT: Ja, das stimmt schon alles. Aber hier geht es doch um etwas anderes. Wenn ein Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung abschließt, bedeutet dies, dass er auf wirksame Pfändungen verzichten muss, denn die Zahlungvereinbarung regelt die Zahlungsweise abschließend. Wäre das nicht so, bestünde auch für den Schuldner kein Anlass, soetwas zu vereinbaren. Das lässt sich auf dem Konto durch eine Ruhendstellung nicht machen, da es – wie der BGH festgestellt hat – keine Ruhendstellungen gibt. Also bleibt nur die Rücknahme der Pfändung auf dem Konto. Dass das mit einem Risiko verbunden ist, ist schon klar. Ich weiß auch, dass nicht jeder Schuldner Entgegenkommen verdient. Aber die Rechtssituation ist nun mal so: Wenn ich dieses Risiko als Gläubiger nicht will, kann ich keine Zahlungsvereinbarung abschließen. Aber eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen und die Wirksamkeit der Pfändung beizubehalten, das geht nun mal nicht. Das ist keine rechtspolitische Ansicht, das ist das, was sich aus den rechtlichen Gegebenheiten und der Rechtsprechung des BGH ergibt.

  20. Mein Mann hat seit April Eine kontopfändung .Er hat in pfängungschutzkonto Ich habe mit dem Gläubigern eine ratezahlung vereinbart in Höhe vonmonatlich 50euro ins der Hoffnungsschimmer die Pfändung vom Konto genommen wird Die Bank teilte uns mitlas sie eine Ruhestellung vom Gläubiger braucht.Aber der Gläubiger Verweigt das mit der berründung weil es p Konto wäre das nicht machbar Stimmt das mfg J.


    ANTWORT: Dass der Gläubiger sogar die Ruhendstellung verweigert, ist schon etwas merkwürdig. Im Prinzip ist es richtig, dass die meisten Banken die Ruhendstellung nicht akzeptieren. Deshalb ist es nicht korrekt, wenn sich Gläubiger auf die Ruhendstellung beschränken wollen. Wenn es aber in Ihrem Falle ausnahmsweise umgekehrt ist, nämlich, dass die Bank die Ruhendstellung akzeptiert (was nicht verboten ist, aber in aller Regel nicht geschieht), spricht überhaupt nichts dagegen, dass der Gläubiger diese Ruhendstellung auch veranlasst. Das hat mit dem P-Konto überhaupt nichts zu tun. Das P-Konto schützt bis zu einer gewissen Höhe vor der Pfändungswirkung, aber soweit das P-Konto nicht hinreichend die Eingänge schützt, ist diese Pfändungswirkung weiterhin präsent. Wenn überhaupt jemand so etwas vortragen könnte, wäre es wiederum die Bank und nicht der Gläubiger. Der logische nächste Schritt dieser Argumentation des Gläubigers ist aber, dass er die Pfändung ganz vom Konto herunternehmen muss. Er trägt ja selbst vor, dass die Pfändungswirkung nicht auf anderem Wege zu beseitigen ist. Da er sich stillschweigend bei einer Zahlungsvereinbarung mitverpflichtet, die Pfändungswirkung zu beseitigen, bleibt dann nur noch die Pfändungsrücknahme. Ob allerdings der Gläubiger in der Lage ist, diese Logik auch zu begreifen, kann ich Ihnen nicht versprechen. Für Sie jedenfalls ist die Lage genau die gleiche, wie in dem Fall, in dem die Bank sich weigert, die Ruhendstellung zu akzeptieren: Hier wie da liegt der Ball beim Gläubiger!

  21. Guten Tag,ich habe mit Interesse Ihre Artikel gelesen da ich derzeit ähnliches durchlebe.

    Soweit ich weiß muß bei einer Pfändung, nach 4 Wochen von der Bank der gepfändete Betrag (bei Deckung) überwiesen werden?! Kurz vor Ende der 4 Wochen habe ich mit einem Inkasso Unternehmen eine Teilzahlungsvereinbarung erreichen können. Das Inkasso Unternehmen wolllte auch eine Ruhendstellung, welche meine Sparkasse nicht anerkannte. Leider waren nun aufgrund der Kürze der Zeit die vier Wochen vergangen und meine Sparkasse teilte mir mit das sie dem Inkassobüro die Auszahlung anweisen wird, was sie dann auch tat. Aufgrund Ihrer Zeilen hier bat ich nun das Inkassobüro um die Rücküberweisung des Betrages, denn wir hatten uns ja auf Teilzahlung geeinigt. Also so wie Sie dies hier auch ausführen, wenn ich es richtig verstehe. Das Inkassobüro weigert sich allerdings und will nun sogar zusätzliche Bearbeitungsgebühren für den Vertrag bei mir einklagen?!

    Ist das Säbelrasseln, Nichtwissen oder Ignorierung? Laut Ihren Zeilen müsste das Inkasso Unternehmen doch rückzahlen und sich an den Vertrag halten, oder? Vielen Dank für Ihren Aufwand.


    ANTWORT: In dem der Gläubiger bzw. sein Vertreter nach der Vereinbarung über die Ratenzahlung die Pfändung nicht unwirksam macht, verstößt er gegen diese Vereinbarung und muss deshalb auch grundsätzlich die Folgen hierfür tragen. Der Gläubiger hat (und das ist im Prinzip das, was diese Entscheidung des BGH sagt) nicht die Möglichkeit, seine Verpflichtung dadurch zu erfüllen, indem er eine Ruhendstellung bei der Bank anzeigt. Denn diese Ruhendstellung ist als rechtliche Möglichkeit nicht vorhanden. Das bedeutet, dass er sich hierauf auch gegenüber dem Schuldner, mit dem der Vergleich geschlossen worden ist, nicht berufen kann und (da es keine dritte Möglichkeit gibt) die Pfändung zurückzunehmen hat. Das könnten Sie notfalls auch durch eine Klage geltend machen. Dass es so gemacht wird, wie Sie hier schildern, ist in der Praxis nach wie vor typisch. Der Grund ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der, dass man nur sehr bedingt fürchten muss, dass der Schuldner in der Lage und willens ist, deshalb tatsächlich zu klagen. Mir selber sind, obgleich diese Entscheidung des BGH nun auch schon wieder einige Jahre alt ist, bisher noch keine Verfahren diesbezüglich bekannt geworden. Das wäre natürlich wünschenswert, weil dann auch die Inkassobüros begreifen würden, was diese Entscheidung des BGH für eine praktische Folge für die Zahlungsvereinbarung entfaltet. Im Prinzip ist die Rechtslage nämlich heute so, dass der Gläubiger, der die Pfändungsrücknahme auf dem Konto nicht machen möchte, keine Zahlungsvereinbarung abschließen kann. Tut er es gleichwohl, dann ist die Verpflichtung inhärent, diese Pfändung aufzuheben.

  22. Hallo zusammen,
    Ich habe in der Familie einen kniffligen Fall. Und zwar wurde das Girokonto mit einem Pfändungs und Ü erweisungsbeschluß gepfändet. Girokonto wurde in ein PKonto umgewandelt. Nun wurde sich mit dem Gläubiger geeinigt, dass er monatlich eine Rate in Höhe von xy erhält und der Schuldner ganz klar in der Vereinbarung mitteilte, dass die Pfändung Ruhen soll, damit der Schuldner sein PKonto wieder in ein normales Girokonto umwandeln kann um sein Konto wieder uneingeschränkt nutzen zu können. Vom Arbeitgeber wird vom Nettolohn ein Prozentualer Satz an den Gläubiger bezahlt. Die Bank wiederrum akzeptiert diese Ruhendstellung nicht und der Gläubiger zieht die Pfändung nicht vom Konto zurück, wo allerdings sein erläuterten Teil der Vereinbarung nicht in Kraft tritt.(uneingeschränkter Zugriff auf sein Konto). Desweiteren wird für die Vereinbarung eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. ca.800 Euro verlangt??. Der Schuldner muss dann rein rechnerisch mit ca. 270€ Im Monat auskommen und seine Montagen finanzieren???. Dieses ist dem Gläubiger auch bekannt.

    Was kann dagegen getan werden, dass er wieder uneingeschränkt sein Konto nutzen kann? Um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren weil er sonst seine Montagen nicht finanziert ?

    Der Gläubiger verweigert eine Rücknahme der Pfändung.


    ANTWORT: zunächst fällt mir auf, dass Sie auf eine Freigabe des Kontos nicht angewiesen sind. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird Ihr Lohn bereits um die pfändbaren Anteile aufgrund einer Pfändung beim Arbeitgeber bereinigt, bevor es auf dem Konto eingeht. In diesem Falle können Sie einen unbezifferten Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen mit dem Ziel, sämtliche Eingänge des Arbeitgebers auf dem Konto freistellen zu lassen. Ich möchte Ihnen diesbezüglich dringend unseren speziellen Artikel zu dieser Antragstellung empfehlen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

    Der Vorteil eines solchen Antrags liegt auf der Hand: Sie sind nicht mehr vom guten Willen des Gläubigers abhängig, was die Freigaben auf dem Konto betrifft. Wie sich aus der Rechtsprechung des BGH ergibt, um die es in diesem Artikel ja geht, ist die Ruhendstellung kein Mittel der Zwangsvollstreckung, weshalb der Bank keinerlei Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Ruhendstellung nicht akzeptiert. Wenn der Gläubiger nicht bereit ist die Konsequenzen herauszuziehen, müsste man notfalls gegen ihn klagen. Das ist wesentlich aufwendiger als den oben genannten Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

    Der 3. Punkt, die Einigungsgebühr betreffend: es ist so, dass ein Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr verlangen kann. Die Höhe dieser Einigungsgebühr hängt dann von der Höhe der Summe ab, über die man sich geeinigt hat. Im Rahmen von Schuldenbereinigungsplänen spielt das keine Rolle, aber für alle Einigungen, die letztlich nur eine Stundung vorsehen, ist das durchaus rechtlich üblich, dass das gläubigerseits in Rechnung gestellt wird. Dasselbe gilt im Übrigen, wenn die Einigung über Inkassounternehmen erfolgt ist, da diese sich (jedenfalls nach derzeit geltendem Recht) bei den Gebühren an den Rechtsanwaltsgebühren orientieren können. Eine andere Variante ist die, dass man sich über diese Vergleichsgebühr einigt (Sie es also unterschreiben, dass Sie das anerkennen). Ich kann jetzt nicht sagen, was im einzelnen bei Ihnen dort geschehen ist. Aber das hat jedenfalls mit der Pfändungsseite direkt nichts zu tun.

  23. “Wer sich in die Gefahr begibt, kommt darin um!”

    Ein Vollstreckungstitel kommt nicht so mirnixdirnix auf die Welt. Außergerichtlich wird mehr als einmal die gerichtliche Durchsetzung der (meist berechtigten) Forderung angedroht. In der gerichtlichen Durchsetzung hat auch hier der Schuldner die Möglichkeit des Anerkenntnisses, ebenso wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Der typische Schuldner beschwert sich am Ende über die böse Rechtsprechung…verkehrte Welt, oder?


    ANTWORT: Was soll ich sagen, Sie haben natürlich zu einem bestimmten Anteil durchaus recht. Es gibt Schuldner, die Gläubiger an der Nase herum führen oder betrügen. Das zu leugnen, wäre schon seltsam. Aber man kann wirklich nicht sagen, dass das auf alle Schuldner zutrifft. Im Übrigen muss ich natürlich darauf hinweisen, dass dieser Einwand im Zusammenhang mit dem oben stehenden Artikel doch eher nicht treffend ist, denn hier wird ja die Situation beschrieben, dass eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner zustande gekommen ist, der Schuldner also tatsächlich Leistungen erbringt, die der Gläubiger auch anerkennt.

  24. Das Problem ist, dass einige Schuldner es allen andere verderben. Es gibt genügend Schuldner, die nach einer Aufhebung der Pfändung ihr Konto leerräumen und dann komplett untertauchen. Diese werden weder von Behörden noch von Detekteien gefunden. Meiner Meinung nach sollte eine Ruhendstellung gesetzlich verankert werden. Wie im Artikel beschrieben hilft das beiden.


    ANTWORT: Das ist leider wahr. Es gibt einen bestimmten Typ Schuldner, der jedes Entgegenkommen missbraucht. Ich selbst kann davon ein Lied singen. Man sollte das vielleicht nicht verallgemeinern, denn ich denke, dass das nicht die Mehrheit der Menschen betrifft. Im Übrigen ist es natürlich so, dass ein Schuldner, der in der von Ihnen beschriebenen Art vorgeht, einen Betrug begeht.

  25. Hallo,
    es ist aber leider so das es die Gläubiger nicht interessiert (Creditreform). Aktuell bei mir: Lohnpfändung / Kontopfändung / Raten vereinbart und auch gezahlt. Miete Strom Lebensmittel Tanken um zur Arbeit zu fahren(100km) nicht möglich, Hilfe vom Amt Oder Amtsgericht nicht möglich. Meine Tochter muss ebenfalls zur Schule gefahren werden Entfernung zur Bushaltestelle ca. 8 km Schulbus fährt nur innerhalb der Stadt und nicht im Randgebiet was natürlich Sinn macht die Kinder in die Schule zu fahren die auch laufen könnten. Also alle Probleme auf einmal erledigt!! Kein Geld keine Wohnung mehr und natürlich auch keine Arbeit mehr. Super Deutschland, wir deutschen kümmern uns um ganz Europa aber um die Deutschen leide niemand.


    ANTWORT: Sie schreiben, dass es den Gläubiger nicht interessiert. Das stimmt leider oft! Das ist das Problem. Warum das so ist, erklärt sich mir nicht so recht. Die einzige mögliche Erklärung ist, dass die rechtlichen Kenntnisse bei diversen Inkassobüros und sonstigen Beitreibern nicht ausreichend ist, um die Bedeutung dieser Rechtsprechung auf die Frage der Ruhendstellung richtig anzuwenden. Es wird also noch weiterer gerichtlicher Entscheidung bedürfen, bis sich dies herumgesprochen hat. Aufgrund dieser Rechtsprechung des BGH kann man aber so ziemlich sicher sagen, dass Betroffene erfolgreich sein werden, wenn sie sich in einer solchen Situation gegen die Pfändung gerichtlich wehren. D. h. allerdings leider, dass man dort, wo die Einsicht in die rechtliche Situation noch fehlt, klageweise vorgehen muss (wie immer, wenn sich der andere nicht an das Recht halten will). Die Erfolgsaussicht ist dann aber äußerst hoch, da die Entscheidung des BGH alle Untergerichte bindet.

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