§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Nachtrag:

    ja mein Fehler der erste Beschluss war vom 30.03.2021 die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin (Bank) vom 13.04. (liegt mir ebenfalls vor) und der zweite Beschluss vom 15.04.2021 den das AG mit Stempel und Unterschrift der Urkundsbeamtin am 28.04.2021 für rechtkräftig erklärt hat. Auch die bestätigte Rechtskraft liegt mir vor. Gläubiger und Schuldner haben Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Bank weigert sich den Blankettbeschluss umzusetzen, da das Gehalt nicht ständig wechselnd sei. Betrachtet man die letzten 12 Monate waren die Monate Januar bis März in der Höhe des Gehalts gleichbleibend). Es kann außer der Bank niemand nachvollziehen weshalb die Bank sofortige Beschwerde erhoben hatte. Der Beschluss wurde an das BGH Urteil aus 2011 angepasst, da der erste Beschluss kleine Fehler aufwies. Ich habe selbst eine juristische Vorbildung aber das ist mir auch noch nicht untergekommen. Mit Rechtskraft des Urteils wäre der Weg für eine einstweilige Verfügung frei oder liege ich da falsch.


    ANTWORT: Also, die Bank hat (rechtlich) gar keine Wahl. Der Beschluss gilt nicht vorbehaltlich, sondern zwingend. Das liegt ja auch auf der Hand. Die Bank hat das so umzusetzen, wie es im Beschluss steht, denn dieser Beschluss regelt den durch § 850k ZPO vorgesehenen Regelschutz neu. Es fehlt für alles weitere schon das Rechtsschutzbedürfnis der Bank. Das kann als Drittschuldner allenfalls darin bestehen, sich gegen Dritte (gegen den Pfändungsgläubiger) nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Aber wie kann sie das, wenn sie einen Beschluss des Gerichts umsetzt, in dem das Pfändungsrecht dieses Gläubigers geregelt ist? Wenn die Bank sich schon geäußert hat, den Beschluss nicht anerkennen zu wollen, ist der Weg frei, die Umsetzung mit Erfolg zu erzwingen. Gehört habe ich von so einem Vorgang bisher noch nicht, obwohl ich seit Einführung des P-Kontos schon viele Dummheiten gesehen habe. Aber ich muss leider auch dazu sagen, dass die größten Dummheiten auf diesem Gebiet in den letzten Jahren fast ausschließlich von Sparkassen produziert wurden (soweit ich mich erinnere, war es bei Ihnen ja auch eine Sparkasse).

  2. Hallo, welche rechtlichen Mittel habe ich gegen meine Bank (Sparkasse) wenn diese sich weigert einen Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO umzusetzen. Mit Beschluss vom 30.04.2021 hat das AG meinen Antrag hinsichtlich meines Arbeitseinkommens unbeziffert freigegeben. Neben der Kontopfändung liegt noch eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber vor. Hiergegen hat meine Bank sofortige Beschwerde eingereicht. Das AG hat den Beschluss zum 15.04.2021 überarbeitet und abgeändert und am 28.04.2021 für rechtskräftig erklärt. Auch hier wurde das Arbeitsentgelt unbeziffert freigegeben. Die Bank weigert sich weiterhin wegen des unbezifferten Betrags den Beschluss anzuerkennen. Das AG möchte hier nicht weiter tätig werden. Welche Maßnahmen (einstweilige Verfügung) kann ich gegen die Bank geltend machen um den mir zustehenden Betrag zu erhalten. Mit Ausnahme von 3 Monaten war das Gehalt immer unterschiedlich. Vielen Dank für Ihre Antwort … Liebe Grüße


    ANTWORT: so ganz verstehe ich nicht, was die Bank hier will. Allerdings ist es schon schwer nachvollziehbar, weshalb der Drittschuldner überhaupt die Möglichkeit hat, eine sofortige Beschwerde zu erheben. Also den Teil verstehe ich nicht. Natürlich können Sie den Beschluss durchsetzen, am besten zunächst mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung. Aber vielleicht gibt es auch einen anderen Grund, weshalb der Drittschuldner den Beschluss (noch) nicht beachtet. Wenn er am 30.04. erlassen wurde, dürfte er noch nicht rechtskräftig sein. Man sollte das natürlich ausschließen können, bevor man zu weiteren Maßnahmen greift.

  3. Hallo. Vielen Dank für Ihre Antwort, allerdings liegt es hier nicht an irgendeinen Gläubiger, sondern die Stadt Pirna (Ostsächsische Schweiz),
    Dieser Gläubiger wird laut dem Amtsgericht dem Finanzamt gleich gestellt. Was kann ich da nun machen? alter Text: Guten Tag, ich habe einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Pfändungsschutz bzgl. des gemäß §§ 850a Nr.4, 850k Abs. 1, 2, 4, S.2 ZPO unpfändbaren Betrags auf meinem Girokonto, insbesondere hinsichtlich der Weihnachtsvergütung gestellt. Alle Gläubiger (auch Finanzamt und Landesjustizkasse) haben positiv geantwortet. Nur ein Gläubiger (Sächsische Schweiz Osterzgebirge) mit dem ich auch mehrfach telefoniert habe, kam nichts (Corona-Ausrede: niemand im juristischen Bereich da). Was kann ich nun tun? Amtsgericht wartet auf ihr Schreiben. Viele Grüße Andrea


    ANTWORT: Falls mit der “Gleichstellung mit dem Finanzamt Pirna” gemeint ist, dass die Pfändung der Stadt Pirna durch diese selbst (also nicht über das Amtsgericht per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) erfolgt ist, wäre es tatsächlich so, dass der Antrag nicht beim Gericht, sondern bei der Vollstreckungsstelle der Stadt gestellt werden müsste. Auch beim Finanzamt ist es so, dass dieses selbst pfändet (dann heißt das auch nicht Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern Pfändungs- und Einziehungsverfügung). In diesen Fällen muss der Antrag bei verschiedenen Stellen gestellt werden. Vereinfacht ist es so: man muss den Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gegen jede einzelne Pfändung stellen. Allerdings kann das Amtsgericht auf so einen Antrag hin nur für die Pfändungen entscheiden, die es selbst inkraft gesetzt hat (oder für die es anderweitig zuständig ist). Schon dann, wenn zwei verschiedene Amtsgerichte Pfändungen erlassen haben, würde es nicht genügen, nur bei einem der beiden Amtsgerichte einen Antrag zu stellen (weil es nicht über den Antrag entscheiden kann, der den Pfändungsbeschluss des anderen Amtsgerichts betrifft). Vielleicht ist es nützlich, den 1. Teil zu diesem Artikel einmal anzusehen. Nach meiner Erinnerung haben wir uns dort mit dieser Frage näher auseinandergesetzt.

  4. Guten Tag, ich habe einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Pfändungsschutz bzgl. des gemäß §§ 850a Nr.4, 850k Abs. 1, 2, 4, S.2 ZPO unpfändbaren Betrags auf meinem Girokonto, insbesondere hinsichtlich der Weihnachtsvergütung gestellt. Alle Gläubiger (auch Finanzamt und Landesjustizkasse) haben positiv geantwortet. Nur ein Gläubiger (Sächsische Schweiz Osterzgebirge) mit dem ich auch mehrfach telefoniert habe, kam nichts (Corona-Ausrede: niemand im juristischen Bereich da). Was kann ich nun tun? Amtsgericht wartet auf ihr Schreiben. Viele Grüße Andrea


    ANTWORT: das Gericht benötigt die Stellungnahme eines einzelnen Gläubigers zu dem Antrag nicht. Die Gläubiger werden zwar zum Antrag gehört, haben also die Möglichkeit sich zu äußern, aber das ist nicht die Bedingung dafür, dass das Gericht über den Antrag entscheiden kann (zumal das Gericht selbst bei allseitiger Zustimmung zum Antrag gegenteilig entscheiden kann). Wenn sich also ein beteiligter Gläubiger zu Ihrem Antrag nicht äußert, dann wird das Gericht ohne diese Rückäußerung entscheiden müssen (und können).

  5. Dr. med Arthur K.

    Ich bin berentet wegen Krankheit, privat krankenversichert 30%, den Rest 70% erhalte ich von der Beihilfe Land SH, auch Pflegegeld (316.- gesamt jeden Monat) für Pflegegrad 2. Rente liegt bei 950 Euro. Ich versuche gerade verzweifelt, durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 850 k Abs. 4 eine Lösung zu finden, wie man das Pflegegeld und die Erstattungen der Rezepte für die beiden Kassen vor der Pfändung rettet. An sich handelt es sich um unpfändbare Leistungen.

    ANTWORT: Pflegegeld könnte schon mit Bescheinigung freigegeben werden. Die Rückzahlungen der KV klappen eigentlich mit Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO erfahrungsgemäß ganz gut, wobei man hier sehen sollte, dass dies möglichst unbeziffert geschieht (sonst muss wegen jeder Zahlung neu ein Antrag gestellt werden).

  6. Guten Tag! Der Antrag für die vollständige Auszahlung des Arbeitsentgeltes inkl. Monatsprovision wurde eingereicht und erfolgreich beschieden vom Insolvenzgericht. Nun ist es so, dass die Gehaltszahlung am 15. Januar erfolgte, Einreichung bei Gericht am 17.ten und Entscheidung des Gerichts am 05. Februar. Nun werden dennoch von der Bank 300 Euro nicht freigegeben, da diese sich zum Monatsletzten Januar noch auf dem Konto befanden und ja nicht abgeholt werden konnten, da die Freigabe noch nicht da war. Quasi hat sich die Summe in den Folgemonat übertragen. Und wird jetzt wieder vom Februargehalt einbehalten. Besteht die Möglichkeit doch noch an das Geld heranzukommen?


    ANTWORT: Wenn Sie nicht gleichzeitig einen Antrag auf vorläufige Einstellung gestellt haben, behandelt das die Bank grundsätzlich bis zum Eingang des Beschlusses normal als Moratoriumsbetrag. Das hängt allerdings auch ein wenig davon ab, wie das Gericht die Sache im Beschluss gefasst hat. Wenn bspw. unbeziffert alle Zahlungen eines bestimmten Arbeitgebers freigestellt sein sollten, dann betrifft das auch die Eingänge, die von dort vor dem Beschluss eingegangen sind, sofern diese bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abführungsreif wurden. Ob das bei Ihnen so ist oder nicht) kann ich wirklich aus den wenigen Informationen nicht herauslesen (ich könnte es allerdings ohnehin hier nicht prüfen). beachten Sie aber auch, das die Banken den Beschluss erst ab Rechtskraft umsetzen, das sind zwei Wochen ab Zugang.

  7. Guten Morgen! Ich habe gehört, daß Gläubiger bezüglich dieses Antrages (§850k Abs.4 ZPO) “gehört” werden müssen. Was könnte das für den Ausgang des Antrages bedeuten? Bzw, können nach dem positiven Entscheid über den Antrag durch das Gericht, Gläubiger noch widersprechen und den gestellten Antrag letztendlich zur Ablehnung zu bringen? Grüße, Frank


    ANTWORT: Der Antrag richtet sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Gläubiger zuvor beantragt hatte und der “rechtskräftig” ist. Wenn man jetzt einen Antrag gem § 850k Abs. 4 ZPO stellt, dann hat das unmittelbar Auswirkung auf die Behandlung dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Gläubiger ist also davon betroffen. Deshalb muss er – was ein allgemeines rechtliches Prinzip ist – zu Ihrem Antrag angehört werden. Die Regel ist, dass sich Gläubiger dazu nicht äußern. Das hat auch seinen Grund. Immerhin wird das Gericht dem Antrag nur nach eigener Prüfung stattgeben, und in der Regel kann man gegen den Antrag auch nichts vortragen. Ich habe bei der Antragstellung auch schon Fälle gehabt, wo die Rechtsvertretung eines Gläubigers sich gegen den Antrag gewendet hat. Inhaltlich waren diese Vorträge immer unsinnig und zeigten nur die fehlende Kenntnis im Pfändungsrecht. Aber wenn dies geschieht verlängert es die Dauer des Verfahrens. Denn dann bekommt der Schuldner zunächst die Einlassung des Gläubigers übersandt mit einer Antwortfrist. Dann antwortet man darauf und dann bekommt das wieder der Gläubiger usw. Wichtig also: Immer den Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, damit aufgrund einer möglicherweise längeren Verfahrensdauer nicht zwischenzeitig Abführungen an den Gläubiger durch die Bank erfolgen.

  8. Vielen Dank für die Hilfestellung bzgl. der Anträge für das Vollstreckungsgericht. Bei mir liegen Lohn- und Kontopfändungen vor. Mein Arbeitgeber der Bund (ich bin Bundesbeamter) pfändet entsprechend der Tabelle automatisch und überweist mir nur den pfändungsfreien Anteil des Einkommens (Besoldung). Dieser Anteil liegt ca. 420 Euro ÜBER dem Sockelbetrag, den mir die Bank über das P-Konto gewährt. Ich habe also wegen vorliegender Doppelpfändung beim Vollstreckungsgericht -dank Ihrer Hilfestellung- erfolgreich vor Gericht die Freigabe dieser Differenz beantragt. So weit, so gut. Das Vollstreckungsgericht hat die Bank (durch meine beigefügten Gehaltsnachweise) dazu angewiesen, meine unpfändbaren Einkünfte freizugeben, sofern sie von meinem Arbeitgeber stammen; und hier habe ich derzeit ein Problem. Als Bundesbeamter werde ich von sogenannten “Bundesverwaltungsämtern” finanziell geführt. Das heisst, meine Besoldung wird in meinem Fall vom “Bundesverwaltungsamt ASt München” angewiesen. So steht es auch in meiner Gehaltsabrechnung, auf die sich das Vollstreckungsgericht bezogen hat. In dieser Form wurde das auch meiner Bank mitgeteilt. – Jedoch ist es bei Beamten so, dass das Gehalt zwar von den Bundesverwaltungsämtern angewiesen wird, aber die Zahlung erfolgt letztendlich über Bundeskassen; in meinem Falle die Bundeskasse -Diensort Weiden-. Nun erkennt meine Bank die Beschlüsse vom Vollstreckungsgericht zwar an, stellt aber klar, dass gar nicht erkennbar ist, dass das freizugebende Einkommen auf dieses Konto eingeht. Dazu merkt die Bank an, dass ja lediglich Zahlungen der Bundeskasse Weiden eingehen und nicht -gem. Beschluss- vom Bundesverwaltungsamt ASt München. Weiter führt die Bank an, dass nicht eindeutig erkennbar sei, dass die Institutionen “Bundeskasse Weiden” und “Bundesverwaltungsam ASt München” identisch seien. …nun stehe ich etwas ratlos da, denn die Bank gibt aufgrund dessen mein pfändungsfreies Einkommen trotz Beschluss nicht frei, behält also die 421 Euro monatlich ein und gewährt mir nur den Sockelbetrag von 1178 Euro “P-Konto-Satz”. Streng genommen wird eine Bundeskasse auch nie mit einem Bundesverwaltungsamt gleichzusetzen sein. Wenngleich ich die Bank schon irgendwo verstehe, finde ich es dennoch sehr einfach, zu behaupten, die Bank können keine Gehaltszahlungen erkennen. Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass ich nur 1 Konto besitze, auf dem Konto überhaupt auch nur 1 Eingang pro Monat zu verzeichnen ist (nämlich den der Bundeskasse Weiden) und dass bei den Zahlungen vom Bundesverwaltungsamt ÜBER die Bundeskasse im Verwendungszweck zu den monatlichen Gehaltsnachweisen IMMER folgendes vermerkt ist: BESOLDUNG 01-2021. Der Monat (und das Jahr) weicht natürlich ab; also für den Februar stünde dann im Verwendungszweck eben: BESOLDUNG 02-2021, usw. Wie komme ich denn nun aus dieser prekären Situation? Herzlichen Dank vorab!


    ANTWORT: Ihre Frage ist leider sehr lang und meine Zeit leider sehr knapp. Kurz möchte ich Ihnen gleichwohl antworten. Bei Freigaben von speziellen einkommenszahlenden Stellen auf das Konto ist immer ein “Anker” für die Bank erforderlich, um die Zahlungen zweifelsfrei der Beschlussfreigabe zuordnen zu können. Das ist die Bezeichnung des Arbeitgebers bzw. der überweisenden Stelle. Und hier ist es nicht ganz egal, was auf dem Kontoauszug erscheint, denn das ist das, was die Bank als Zahlungsadressat zur Kenntnis nimmt. Die Banken sind hier sehr genau, ich hatte schon Fälle, wo allein die Änderung der Gesellschaftsform (GmbH oder GmbH & Co. KG) bei sonst gleichem Namen dazu führte, dass der Beschluss durch die Bank nicht mehr umgesetzt wurde. Auch bei Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung erscheint häufig auf dem Kontoauszug eine Überweisung der Deutschen Post AG. Daher nehme ich in einem Antrag immer auch die Bezeichnung auf, die auf dem Kontoauszug erscheint (also etwa so: Freistellung der Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung [auf dem Kontoauszug: „Deutsche Post AG Lohn/Gehalt/Rente”]). Diese Probleme sind aber auch nachträglich noch recht einfach lösbar: Sie können einen Antrag stellen auf Korrektur oder Berichtigung oder Erläuterung zum schon ergangenen Beschluss. Einen vollständig neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO muss man hier ganz sicher nicht stellen, da es sich nur um eine entsprechende Erläuterung/ Klarstellung handelt.

  9. Habe ein P-Konto, liege mtl. mit Renteneinkuenften unter dem Freibetrag. Pfändung auf dem Kto seit 27.11.2020.Am 28.12.2020 gingen auf dem Kto. Rückzahlungen fuer einbehalten Krankenkassenbeitraege fuer das ganze Jahr 2020 von einer Betriebsrenten U einer Direktversicherung ein. Antrag nach 450 k soll nicht berücksichtigt werden. Ist das richtig?


    ANTWORT: Ich vermute, dass durch die Rückzahlungen der Freibetrag auf Ihrem Konto überschritten wurde. Ob es sich dabei um unpfändbare Bestandteile handelt, kann ich selbstverständlich nicht beurteilen. Aber wenn es unpfändbar ist, kommen Sie an diese Beträge (soweit sie Ihren Freibetrag auf dem P-Konto überschreiten) ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO kann diese Beträge nicht freigeben. Sollten die Beträge nicht unpfändbar sein bzw. kein Antrag gestellt werden, könnten Sie an die Gelder allerdings noch in den nächsten Monaten kommen, sofern Ihr regulärer Eingang unterhalb des Freibetrags liegt (Ablauf bei Moratoriumsbeträgen, siehe hier https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16)

  10. Danke für die Antwort. Die Beratung ist in meinem Fall leider faktisch nicht vorhanden. “Antrag auf Einstellung” gibt es dazu bei Ihnen hier ein einen Link, bzw gemäß welchem Paragraphen muss der gestellt werden? Vielen Dank für die Hilfe. Sorry für den Doppelpost


    ANTWORT: Sie sind jetzt schon richtig hier, allerdings steht das im Artikel, bitte schauen Sie sich das einmal an. Wenn dann noch Fragen sind…

  11. Guten Tag, ich bin im Insolvenzverfahren und habe ein P-Konto. Laut telefonischer Auskunft der Bank liegt dort keine Pfändung vor. Diese liegt einzig beim Arbeitgeber und wird dort bedient. Es gibt monatlich variable Gehaltsbestandteile, so dass der pfändungsfreie Betrag manchmal überschritten wird. Dennoch will die Bank nur den beantragten Freibetrag auszahlen. Wie kann ich dem Fall die Freigabe erwirken?


    ANTWORT: Ganz wichtig! Die Insolvenzeröffnung wirkt auf ein Konto wie eine Pfändung. Deshalb setzt bei Ihrem Konto in dem Moment der Eröffnung die selbe Situation ein, als hätte jemand eine Pfändung veranlasst (das geschieht automatisch). Die Schutzmechanismen sind aber die gleichen wie außerhalb der Insolvenz, d.h. P-Konto, Bescheinigung und bei Überschreitung des Freibetrages Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO. Bei Ihnen heißt das also, dass Sie diesen Antrag stellen müssten und zwar beim Insolvenzgericht. Da Ihr Einkommen schwankt, kann das unbeziffert beantragt werden (der pfändbare Teil wird ja schon beim Arbeitgeber abgeführt). Bitte auch an den Antrag auf vorläufige Einstellung denken. Ich finde es schade, dass das Ihre Schuldnerberatung offenbar nicht mit Ihnen besprochen hat, denn das Problem war vorhersehbar.

  12. Habe im Juni letzen Jahres einen Beschluss beim ag erteilt bekommen, dass alle geldeingänge vom Arbeitgeber in voller Höhe ausbezahlt werden Habe eine Gehalts und kontopfändung. Heute bei der Bank angerufen weil ich nicht an mein ganzes Geld vom Arbeitgeber dran komme. Es liegt wieder zur Pfändung frei Nun meine Frage; muss man diesen Antrag jedes Jahr stellen oder hat die Bank da was falsch gemacht ?


    ANTWORT: So lange sich nicht eine neue Pfändungsituation ergibt, gilt der Beschluss des Gerichts dauerhaft. Sie dürfen aber nicht vergessen, dass er nur den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betrifft, gegen den Sie vorgegangen sind. Zum Beispiel könnte es sein, dass inzwischen eine weitere Pfändung eines neuen Gläubigers eingegangen ist. In dem Falle müssen Sie den Antrag erneut stellen, da der bestehende Beschluss nur die damals wirksame(n) Pfändung(en) betraf. Das ist eine Erklärung, weshalb es jetzt zu einer solchen Situation gekommen ist. Eine andere Möglichkeit ist natürlich auch, dass Sie den Arbeitgeber gewechselt haben oder die Bezeichnung des überweisenden Arbeitgebers sich geändert hat. Auch das sollten Sie einmal überprüfen.

  13. Hallo, ich habe eine Lohn- und Kontopfändung von einem Gläubiger zur selben Sache laufen. Welche Anträge muss ich nun beim AG stellen, um auf mein volles (gepfändetes) Gehalt verfügen zu können. Ist dies Art von Doppelpfändung rechtens? Und kann ich da überhaupt gegenangehen ?Danke im Voraus für ihre Rückmeldung.


    ANTWORT: ich glaube, ich habe Ihre Frage schon kürzlich beantwortet. Falls nicht, möchte ich Sie aber auf jeden Fall bitten, zunächst diesen Artikel hier zu lesen, denn es geht darin um nichts anderes, als um die Beantwortung der Frage, die Sie stellen. Aber um es kurz zu machen: diese Doppelpfändung ist zulässig (deshalb spreche ich hier auch von einer „unechten“ Doppelpfändung), und der Schutz ist über die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu erreichen.

  14. Hallo, ich habe eine Lohn- und Kontopfändung von einem Gläubiger zur selben Sache laufen. Welche Anträge muss ich nun beim AG stellen, um auf mein volles (gepfändetes) Gehalt verfügen zu können. Ist dies Art von Doppelpfändung rechtens? Und kann ich da überhaupt gegenangehen ?Danke im Voraus für ihre Rückmeldung.


    ANTWORT: was Ihre letzte Frage betrifft muss ich sagen, dass es hier in dem Artikel um nichts anderes geht: eine sogenannte unechte Doppelpfändung liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen und parallel dazu noch das Konto gepfändet ist. Es ist noch nicht mal relevant, wer Konto und Lohn gepfändet hat, ob es sich also um denselben Gläubiger handelt oder nicht. Jedenfalls können Sie dann den Antrag beim Amtsgericht stellen, so wie er hier in diesem Artikel auch vorgestellt wird. Die dadurch erwirkte Freigabe hat zur Folge, dass Sie auf alle Beträge, die von Ihrem Arbeitgeber kommen auf dem Konto zugreifen können, also nicht etwa nochmals ein Einbehalt des Einkommens stattfindet. Aber wie schon eingangs gesagt, es würde Sinn machen, wenn Sie den Artikel (vielleicht auch den 1. Teil) einmal lesen, damit Sie das Grundprinzip verstehen. Sehr viel mehr kann ich Ihnen hier in der Antwortspalte dazu auch nicht sagen.

  15. Guten Tag, Ich benötige Kopien der Pfändung und Überweisungsbeschlüsse um Urlaubsgeld und andere Gelder auf meinem P-Konto frei zu bekommen. Jetzt ist es so das das Amtsgericht in meinem Ort keine Pfändungs und Überweisungsbeschlüsse mehr hat wegen Akten Vernichtung nach ein paar Jahren.
    Meine Gläubiger und meine Bank wollen mir auch keine Kopien geben. Habe alles probiert. Wissen Sie eventuell was ich machen kann um an die Kopien ran zu kommen. Eventuell das Amtsgericht auffordern die Kopien mit einer Klage zu bekommen. Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Michele


    ANTWORT: richtig, das Amtsgericht hält die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht vor, sondern legitimiert sie lediglich und stellt sie dann zu. Allerdings bekommt der Schuldner immer auch eine Ausfertigung. Sie müssten das also irgendwann einmal erhalten haben. Für die Antragstellung ist allerdings das Vorliegen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht zwingend. Sie müssen angeben können, wer die Sache gepfändet hat, welches Gericht dies erlassen hat und welches gerichtliche Aktenzeichen (in der Mitte findet sich ein großes “M”) das hatte. Das können Sie (wenn es sich zum Beispiel um eine Kontopfändung handelt) über die Bank erfahren, denn die hat ja diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls erhalten. Falls die Bank Ihnen eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur mit großem Kostenaufwand kopieren will, reicht es, wenn Sie die oben genannten Daten von dort erfahren.

  16. Guten Tag, ich habe ein P-Konto und eine Kontopfändung gegen mich am laufen. Nun habe ich beim AG einen Antrag auf Freigabe meines Urlaubsgeldes gestellt, ich habe einen Beschluss erhalten, in dem festgelegt wird, den Pfändungsfreibetrag einmalig um die Höhe des Urlaubgeldes zu erhöhen. Nun teilte mir die Sparkasse mit, dass der Betrag nicht freigegeben wird, da der Beschluss nicht rechtskräftig ist. Ab wann ist ein Beschluss des AG rechtskräftig? Vielen Dank


    ANTWORT: spätestens 2 Wochen nach Zustellung. Allerdings tritt die Rechtskraft automatisch ein nach Ablauf der Zeit.

  17. Hallo ich arbeite in der Pflege soll jetzt ende November meinen Corona Pflegebonus bekommen. habe ein P Konto wo mein Freibetrag bei 1890 liegt da ich verheiratet bin und eine Tochter habe. Beim Arbeitgeber liegt eine Lohnpfändung vom Finanzamt vor, auf dem Konto ist eine Kontopfändung vom Stromanbieter. jetzt ist es ja so dass der Bonus nicht Pfändbar ist, was muss ich tun damit er nicht vom Konto gepfändet wird und ich Ihn ausgezahlt bekomme? Mein gehalt liegt bei etwa 1950€


    ANTWORT: Das ist ein klassischer Fall der unechten Doppelpfändung. Sie müssten also gegen die Pfändung auf dem Konto gemäß § 850k Abs. 4 ZPO mit der Antragstellung vorgehen. Das ist nicht schwierig, da Sie nachweisen können, dass der pfändbare Teil des Gehalts bereits beim Arbeitgeber abgeführt worden ist. Regelmäßig kann man deshalb auch die unbezifferte Freigabe direkt beantragen. Da bereits eine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegt, müssen Sie auch keine näheren Aussagen über die Höhe der Unpfändbarkeit auf dem Konto machen.

  18. Ich habe einen Beschluß vom Gericht “Quellenfreigabe”, weil ich von 3 Arbeitsstellen habe, von denen ich Lohn beziehe. Diese Firmen sind namentlich aufgeführt. Ich habe diesen Beschluss so verstanden, dass diese Lohnzahlungen mir so zustehen, wie überwiesen. Nun liege ich ein wenig über Pfändungsgrenze und die Bank weigert sich trotz Beschluss das Geld auszuzahlen. Wer kann mir eine klar Definition Quellenfreigabe geben und die gesetzlichen Bestimmungen dazu, damit ich mich gegen die Bank wehren kann?


    ANTWORT: Sie müssten natürlich erst einmal erläutern, ob Sie eine unbezifferte Freigabe erhalten haben. Also angenommen das ist so (ich vermute es, da sonst die Benennung der Firmen im Beschluss nicht sehr sinnvoll ist), dann ist jeder Betrag, der von einem der drei benannten Arbeitgeber (“Quellen”) kommt, automatisch auf dem Konto frei. Warum Ihre Bank das nicht beachtet, kann ich ohne den Beschluss zu kennen wirklich nicht sagen. Meine Beobachtung in den letzten Monaten ist, dass wieder Fehler gemacht werden, die ich bereits als ausgerottet angenommen habe (neuerdings auch bei Deutscher Bank und Commerzbank). Es ist durchaus denkbar, dass Ihre Bank diesen Beschluss fehlerhaft behandelt. Das rechtliche Manko besteht darin, dass man erst mühsam Beschlüsse erzeugen muss, und die Bank dann nicht in der Lage ist, diese auch richtig umzusetzen. Sie müssten herausbekommen, welche Ansicht die Bank vertritt (warum sie also glaubt, den Beschluss nicht beachten zu müssen). Oft ergibt sich dann sehr schnell, dass dahinter die völlige Unkenntnis pfändungsrechtlicher Zusammenhänge steckt. Aber möglicherweise gibt es ja auch relevante Gründe. In beiden Fällen könnte man dann genauer sagen, wie am besten vorzugehen ist. Liegt der Fehler bei der Bank, wird man leider gegen die Bank selbst vorgehen müssen. Da hilft das Insolvenz- bzw. Vollstreckungsgericht dann nicht mehr.

  19. Hallo, Konto gepfändet.Ist kein P Konto, p Konto vorsorglich bei anderer Bank eingereicht. Bank wo Pfändung drauf ist, will ALG 2 nicht auszahlen obwohl es Sozialleistung sind. Die Pfändung liegt unter dem Regelsatz, auch das verweigert die Bank. Gepfändet wurde durch Behörde. Was kann ich tun damit ich an mein Existenzminimum komme, welchen Antrag muss man stellen?


    ANTWORT: Die einfache Möglichkeit der Freigabe über das P-Konto (und ggf. Freigabe durch Bescheinigung oder Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO) bleibt verschlossen, solange Sie das betroffene Konto nicht als P-Konto führen. Denn alle die Maßnahmen setzen das voraus. Sie können jetzt nur noch allgemeine Anträge auf Freigabe stellen, z.B. gem. § 765a ZPO, und das ist wirklich sehr schwierig. Wenn es eine Pfändung einer Behörde ist (ich nehme an, es handelt sich um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung o. ä., also eine Maßnahme, die nicht über das Vollstreckungsgericht gelaufen ist), könnten Sie dennoch versuchen, einen allgemeinen Freigabeantrag zu stellen. Dort wird das oft nicht ganz so stringent geprüft, und ALG-Leistungen sind grundsätzlich unpfändbar. Also, vielleicht klappt das.

  20. Guten Tag liebe leute ich habe eine frage, zurzeit bin ich leider im alg2 bezug. In meinem Fall sind das ca 725€. Nun hat die GEZ vor 2-3 Monaten einfach abgebucht obwohl ich ein P-konto besitze. Habe hier leide keine weiteren infos gefunden was in meinem fall die beste Lösung wäre. Wollte einen Antrag auf unpfändbarkeit stellen + das gepfändente guthaben wieder zurückbekommen. Danke im voraus.


    ANTWORT: Abbuchen kann die GEZ (bzw. der Beitragsservice) aber nur, wenn Sie eine Abbuchungsgenehmigung erteilt haben. Das hat dann mit Pfändungsrecht und Pfändungsschutz überhaupt nichts zu tun. Falls es sich um eine Pfändung handelt, kann die Abführung nur erfolgt sein, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, was ich aufgrund Ihrer Informationen nicht beurteilen kann. Falls es eine Pfändung ist, sehe ich momentan nicht, weshalb die Bank Geld einbehalten oder gar abgeführt haben soll, da Sie den den P-Konto-Freibetrag nicht erreichen. Falls es also wirklich um eine Abbuchung geht: Sie können die Abbuchungsgenehmigung (bzw. Einzugsermächtigung) jederzeit ggü. dem Beitragsservice widerrufen, nur wird das nicht mehr für die bereits erfolgten Abbuchungen wirksam werden. Der Pfändungsschutz kann bei von Ihnen direkt autorisierten Zahlungen nicht greifen, denn er beschränkt lediglich Pfändungsmaßnahmen, nicht aber in Auftrag gegebene oder genehmigte Zahlungen des Schuldners.

  21. Hallo irgendwie blicke ich nicht durch wie der Antrag heisst den ich stellen muss. ich habe mindestens 4 kontopfändungen aber auch lohnpfändungengen.bei der spar Kasse ein p Konto. wir kriegen mtl. um den 22. einen Abschlag von 1100 Euro den restlichen am 10. des folgemonats sagen wir ca. 400 Euro. also wird der Lohn immer geschoben Ende des folgemonats Krieg ich wieder die 1100Euro kann aber nur 700 Euro abheben weil ja die 400Euro oben standen und der Freibetrag ist ja nur knappe 1200Euro mtl.es geht aber oder ging bis jetzt noch nie Geld weg für pfändungen da ich ja immer das hole was nicht ganz reicht.können sie mir da bitte weiterhelfen.seit jahren


    ANTWORT: also zunächst einmal ist es in diesem Fall wohl eher irrelevant, von wann oder für welchen Monat auf dem Konto die Abschläge eingehen, denn da das jeden Monat in Wiederholung stattfindet, landet dadurch im gesamten Monat ja immer derselbe Betrag auf dem Konto. Beim P-Konto-Schutz kommt es nur darauf an, was insgesamt im Laufe des Monats eingeht. Sofern Sie damit allerdings den Freibetrag übersteigen, müssten Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, um den Einbehalt der Bank und damit die spätere Abführung an die Gläubiger zu verhindern. Nur, um diese Frage geht es in diesem Artikel ja. Wenn vier Pfändungen auf dem Konto sind, muss man gegen jede der vier Pfändungen vorgehen. Das setzt voraus, dass Sie zunächst einmal ermitteln müssen, wer tatsächlich das Konto gepfändet hat, denn wenn in der Antragstellung auch nur ein Gläubiger fehlt, wird Ihnen der Beschluss nichts nützen (die Pfändung, die von der Freigabe nicht umfasst ist, würde einfach als aktive Pfändung nachrutschen). Die Antragstellung bezüglich aller einzelnen Pfändungen kann in einem einzigen Antrag geschehen, wenn (!) die Pfändungen alle über ein und dasselbe Vollstreckungsgericht gelaufen sind (nicht zum Beispiel, wenn eine Pfändung von einer Behörde stammt, die selbst vollstrecken kann o. ä.). Die Tatsache, dass der Lohn bereits gepfändet wird, nützt Ihnen dabei insoweit, als dass Sie den Antrag auf Freistellung aller Eingänge durch den (im Antrag zu benennenden) Arbeitgeber unbeziffert beantragen können. Das Gericht kann also alles freigeben, was von diesem Arbeitgeber kommt (unabhängig von der Höhe). Die Lohnpfändung spielt nur für diese Frage eine Rolle. Denn bei der Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO geht es grundsätzlich nur um die Pfändungen, die auf dem Konto liegen und die Auszahlung des vollen unpfändbaren Betrags gem. §§ 850c, 850a, 850e Ziff. 1 ZPO verhindern, weil der P-Konto-Schutz für sich diesen Betrag nicht vollständig abdeckt.

  22. Ich habe Anfang April die Coronahilfe beantragt und besitze bereits seit 2014 ein P Konto. Ich bin seit 2015 selbständiger Coach und Dozent. Das P Konto habe ich, da ich ein Betrugsopfer bei einem ziemlich großen Unterfangen war. Der Prozess ist bis Heute nicht gestartet. Ich habe die letzten Jahre mit meiner Coach und Dozententätigkeit im Schnitt 2.500-3500 Umsatz gemacht. Seit Corona ist es dramatisch eingebrochen. Ich habe keine anderen Verbindlichkeiten und auch nie Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Die Coronahilfe habe ich im April bekommen. 5.000€, davon konnte ich im April und Mai ca. 1.500 € verwenden für Miete und Lebensunterhalt. Ende Mai wurde es eingefroren und liegt seitdem auf meinem Konto. Der Grund : ich bin in finanziellen Schwierigkeiten und habe keinen Anspruch. Die Umsätze sind diesen Monat wieder auf ca. 2.000€ gegangen aber ich habe jetzt natürlich ein Loch das mich in Schwierigkeiten bringt wenn es nicht bald normal weitergeht. Gibt es dort eine Lücke oder Regelung doch noch das Geld zu verwenden.


    ANTWORT: der einfachste Weg ist, die Freigabe der Coronabeihilfe zu beantragen. Wenn es jetzt schon sehr lange zurückliegt, weiß ich natürlich nicht, ob das in Ihrem Falle jetzt noch möglich ist. Die Antragstellung erfolgt dann nicht nach § 850k Abs. 4 ZPO, sondern nach § 765a ZPO. Von der Sache nach ist es aber kein großer Unterschied. Nach der inzwischen gängigen Rechtsprechung ist die Freigabe immer dann möglich, wenn der Zweck der Beihilfe darin liegt, die coronabedingten Ausfälle auszugleichen. Wir haben dazu einen Artikel über die häufig in diesem Zusammenhang erwähnte und recht aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln, auf die ich hier auch noch einmal hinweisen möchte. Wenn das in Ihrem Falle nicht weiterhelfen sollte, kommt es darauf an, ob Sie Ihr Konto als P-Konto führen. Ich vermute einmal, dass es so ist. In dem Falle können Sie auch Anträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zur Freigabe stellen, um das monatliche Einkommen zu sichern (bei Selbständigen über § 850i ZPO). Daneben bleibt Ihnen natürlich auch noch die Ausnutzung der Moratoriumsbeträge, denn diese gleichen die Minderverdienste der Folgemonate aus. Vielmehr kann ich dazu leider nicht sagen, da es immer eine Frage des konkreten Falls ist. Man muss den Sachverhalt sehr genau kennen, um zu sehen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind.

  23. Guten Tag, in meinem Fall liegt seit längerem eine Gehaltspfändung vor. Jetzt ist noch eine Kontopfändung durch das Finanzamt eingegangen. Dank Ihrer ausführlichen Anleitung, was die nötigen Anträge angeht und Ihrer hervorragenden Erklärungen, weiß ich jetzt, was ich wo und wie zu tun habe. Meine Frage wäre noch: Werden die gestellten Anträge (in meinem Fall beim Finanzamt) in der Regel bewilligt? Oder ist nach der Antragsstellung gewöhnlich mit erheblicher Gegenwehr zu rechnen? Vor allem, was den Antrag auf “einstweilige Einstellung der Vollstreckung” angeht.


    ANTWORT: das Finanzamt muss diese Anträge genauso entscheiden, wie das Gericht. Es gibt hier also keine Sonderrechte. Zumindest aus meiner Praxis kann ich aber bestätigen, dass die Finanzämter das auch richtig machen und es dabei selten Probleme gibt. Man muss natürlich sagen, dass es sehr viele Finanzämter gibt (wobei die Praxis meist im Bundesland einheitlich ist), aber in der Regel läuft es ohne Probleme. Oft ist es so, dass die Pfändung aufgrund dieser Anträge durch das Finanzamt nicht nur beschränkt sondern gleich ganz aufgehoben wird und häufig geht das so schnell, dass sich auch der Antrag auf vorläufige Einstellung erledigt. Wenn Sie nach meiner Erfahrung fragen, kann ich daher sagen, dass es bezüglich dieser Frage regelmäßig keinerlei Probleme mit Finanzämtern gibt und die Sachen doch häufig umgehend entschieden werden. Da beim Finanzamt (anders als bei Anträgen beim Vollstreckungsgericht) keine Gläubiger angehört werden müssen, geschieht das häufig wirklich innerhalb von wenigen Tagen. Aber hier wie auch anderswo gilt, dass die Ausnahme die Regel bestätigt.

  24. Guten Tag,

    so wie ich den Text verstehe, ist ALG II an sich unpfändbar. Dieser Artikel hier besagt aber etwas anderes. […] Geht es hier um verschiedene Pfändungsarten oder wie habe ich das zu verstehen? Bei mir wurde ALG II nachbezahlt für 2 Monate + zwei Wochen später (heute 30.06.20) für den kommenden Monat und ich möchte jetzt einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen auf dem ich zum einen auf die Unpfändbarkeit von ALG II verweise in Hinblick auf § 42 Abs. 4 SGB II, als auch auf das Urteil vom BGH vom 24.01.2018 in Bezug auf die Nachzahlungen. In meinem Fall handelt es sich um eine Kontopfändung von einem Gläubiger. Soweit ist mein Vorgehen richtig oder gibt es etwas zu ergänzen? Egal wie, Danke ich ihnen herzlich für ihre Arbeit und diese Seite, die vielen Menschen zu helfen scheint! Liebe Grüße


    ANTWORT: die ALG-II-Zahlungen sind seit 2016 unpfändbar, das ändert aber nichts daran, dass sich die Unpfändbarkeit auf dem Konto nicht automatisch herstellt, denn das P-Konto schützt von sich aus (nur) die Freibeträge (mit oder ohne Bescheinigung), nicht aber den tatsächlichen unpfändbaren Betrag. Der Schutz auf dem P-Konto und der unpfändbare Betrag sind also nicht dasselbe. Jetzt wird es selten so sein, dass man mit ALG-2-Zahlungen den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt. Aber ausgeschlossen ist es nicht, insbesondere dann, wenn Nachzahlungen oder bestimmte Sonderzahlungen erfolgen. Und meist sind diese Zahlungen dann tatsächlich unpfändbar. Wenn also die Situation eintritt, dass der unpfändbaren Betrag höher ist als der Freibetrag, dann muss man regelmäßig Anträge stellen. Das ist nur dann ausnahmsweise anders, wenn diese unpfändbaren Beträge durch die Bescheinigung freigegeben werden können. Das ist aber zum Beispiel bei Nachzahlungen nicht möglich. Dann bleibt nur die Beantragung und da ist der Weg, den Sie vorgetragen haben, genau der richtige. Die Unpfändbarkeit von ALG-2-Leistungen bewirkt eine Vereinfachung, weil man nur noch auf die gesetzlich vorgesehene Unpfändbarkeit hinweisen muss und nicht mehr über die Pfändungstabelle irgendwelche Freibeträge zu errechnen hat. Das von Ihnen geplante Vorgehen ist also genau richtig.

  25. Guten Tag, Bei einem Antrag nur über das P-Konto (der Pfändung-Auftrag wurde von der Bank im Mai ausgeführt und das Arbeitlosengeld wird im Juni für April, Mai, Juni und Juli versandt, was offensichtlich den Betrag des P-Kontos übersteigt, selbst wenn es entspricht nicht dem Monat Juni), welche Anhänge müssen verbunden werden? Der Pfändung-Auftrag von der Bank oder vom Inkasso? Die Arbeitlosengeldentscheidung? Sollte auch der Status des Bankkontos hinzugefügt werden? (Ich habe gelesen, dass es für die letzten 3 Monate sein sollte, was April, Mai und Juni bedeutet, auch wenn das Konto im April noch nicht beschlagnahmt wurde?) Vielen Dank für Ihre Klarstellungen


    ANTWORT: es kann nicht schaden, wenn Sie die Kopien der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, gegen die sich Ihr Antrag richtet, mit beifügen, denn die liegen beim Gericht nicht vor. Manchmal wird das von den Vollstreckungsgerichten, bei denen der Schutzantrag eingereicht wird, sogar angefordert, es ist allerdings (das muss man ganz klar sagen) keine Antragsvoraussetzung. Die Einkommensnachweise sollten Sie mit übersenden (am besten auch mit einer Markierung, aus der sich ergibt, auf welches Konto dies überwiesen wird, in den meisten Einkommensnachweisen befindet sich ein derartiger Passus), damit das Gericht erkennen kann, dass der Eingang auf dem Konto tatsächlich Einkommen darstellt. Diesbezüglich sollten Sie auch einen Kontoauszug beifügen, auf dem der im Einkommensnachweis sichtbare Betrag als Eingang ablesbar ist. Sonst aber würde ich sagen, dass Sie es sich nicht zu kompliziert machen sollten. Wenn das Gericht mit Ihren eingereichten Unterlagen nicht einverstanden ist, wird man Ihnen im Zweifel ohnehin Mitteilung machen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen, damit auch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung wirken kann.

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