Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der “Erwerbsobliegenheit” gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

Neuigkeiten

1. Neu ist, dass die bereits seit längerer Zeit angekündigte Verknüpfung einer verkürzten Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre mit der Erbringung einer Mindestquote nunmehr erstmalig mit einer Zahl beziffert wurde: 25 Prozent. Dies bedeutet, dass es Insolvenzschuldnern möglich sein soll, die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erlangen, sofern sie in den ersten drei Jahren eine Mindestquote von 25 Prozent aufzubringen vermögen; alle übrigen Schuldner müssen weiter 6 Jahre auf ihre Restschuldbefreiung warten.

2. Weiter neu ist die Ankündigung, die Abtretungsprivilegierung für die ersten beiden Jahre zu beseitigen. Nicht weil Bevorzugungen einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren prinzipiell auf ein notwendiges Mindestmaß gestutzt werden sollten, sondern weil diese Vorausabtretung das Erreichen der für die 3-Jahres-Verkürzung avisierten Quote von 25 Prozent für alle beteiligten Gläubiger wesentlich erschweren dürfte.

Ein weiterer wichtiger und immer wieder diskutierter Punkt ist die Behandlung von Vorausabtretungen nach Paragraph 114 der Insolvenzordnung. Nach dieser Vorschrift behalten Gehaltsabtretungen – soweit sie tarifvertraglich nicht ohnehin ausgeschlossen sind – im eröffneten Insolvenzverfahren zwei Jahre lang ihre Wirksamkeit. Diese Norm kollidiert ganz offensichtlich mit der verkürzten Restschuldbefreiung. Mit Blick auf den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung scheint mir eine Streichung dieser Regelung die beste Lösung dieses Konflikts zu sein. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, 07.04.11 (PDF siehe unten)

3. Neu ist ferner, dass die Ministerin es für erforderlich hält, die Versagung der Restschuldbefreiung zu erweitern.

Ich halte es im Sinne der Gläubiger weiterhin für notwendig, klarer als bisher den nicht redlichen Schuldner von der Restschuldbefreiung auszuschließen. Die Restschuldbefreiung soll versagt werden können, wenn der Schuldner die wirtschaftlichen Interessen oder das Vermögen eines späteren Insolvenzgläubigers beeinträchtigt. Bislang wird die Restschuldbefreiung nur dann versagt, wenn der Schuldner wegen einer echten Insolvenzstraftat verurteilt wird. Nur insolvenzbezogene Straftaten, zum Beispiel Betrug oder Untreue, werden für die Versagung bislang nicht berücksichtigt. Das ist eine nicht nachvolllziehbare und praxisferne Regelung. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, 07.04.11 (PDF siehe unten)

Unser Kommentar

Liest man die jüngsten Ausführungen der Ministerin ergebnisorientiert (d.h. unter Vernachlässigung der Begründungen), bietet sich zunächst ein eher positives Bild. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung schadet zumindest nicht, auch wenn man fragen darf, ob es sinnvoll ist, den Insolvenzverlauf in eine Lösung für Arme und eine für Reiche aufzuspalten. Weder aus Gerechtigkeits- noch aus Gläubigerschutzaspekten drängt sich dies auf. Wer dies für polemisch hält, sollte selbst einmal nachrechnen. Bei einer Verschuldung von 40.000 Euro wäre, um in drei Jahren eine Mindestquote von 25% zu erreichen, vom Schuldner monatlich eine Zahlung von 278 Euro zu leisten. Sofern dies bereits seinem pfändbaren Einkommen entspricht (oder wenigstens nahe kommt), ist das kein Problem. Alle anderen dürften es -zumindest aus eigener Kraft – nur schwer schaffen. Die der Quote zugrundeliegende Idee ist schon theoretisch äußert fragwürdig: Dass der Schuldner nur einen starken Anreiz brauche, um seine Einkommenssituation nachhaltig zu verbessern.

Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen. Von diesem Ansatz werden bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch die Gläubiger profitieren. Anreizstrukturen sind effektiver als Strafen. Und nichts dürfte den Schuldner mehr zu überobligatorischen Anstrengungen motivieren, als eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, 07.04.11 (PDF siehe unten)

Anreiz hin, Anreiz her: Das Ende der wirtschaftlichen Möglichkeiten lässt sich nicht beliebig durch persönlichen Einsatz verschieben. Alle praktischen Erfahrungen sprechen vielmehr für folgendes Szenario: Von der Verkürzung werden am wenigsten die profitieren, die durch “überobligatorische Anstrengungen” ihre Einkommenslage zu verbessern versuchen, sondern – und das ganz ohne jede “Überobligatio” – diejenigen, die bereits vor der Insolvenz pfändbares Einkommen in der entsprechenden Höhe realisierten. Die Opfer der Niedriglohnwirtschaft hingegen mit sehr geringem, oft genug unpfändbaren Einkommen sind von der “Gnade” der vorfristigen Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Diese Personen aber sind es, die zuvor oft genug durch den Verlust ihres gut bezahlten Arbeitsplatzes erst in die Situation der Überschuldung geraten sind und für die eine Insolvenzverkürzung am ehesten Sinn machen würde.

Überraschend unsubstantiiert erscheint allerdings (auch) das Vorhaben, die Versagung von der Restschuldbefreiung zu erweitern (§ 290 Insolvenzordnung, lies zum Thema auch: Was sind deliktische Forderungen?). Besonders merkwürdig ist, dass die Ministerin eine derartige Erweiterung für notwendig hält, um Klarheit zu schaffen. Es ist schon jetzt zu vermuten, dass vielmehr ein Schwammtatbestand geschaffen wird.

Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen fällt die Ministerin ohne Not in den alten Begründungzirkel zurück, der die Restschuldbefreiung als Gnadenerlass ansieht, der eines zusätzlichen moralischen Freispruchs bedarf. Wieso es “praxisfern” sein soll, jemandem die erfolgreiche Insolvenz zu ermöglichen, der wegen (dies ist nicht selten der Fall) eines Betruges verurteilt wurde, erschließt sich nicht im Geringsten. Abgesehen davon, dass bereits eine hinreichende Sanktionsmöglichkeit für den Gläubiger einer deliktischen Forderung besteht (er kann dafür sorgen, dass seine Forderung nicht restschuldbefreit wird, § 302 InsO), würde nach den Ausführungen der Ministerin dann überhaupt keine Insolvenz mehr zur Restschuldbefreiung führen, die nur eine derartige deliktische Forderung enthält (sofern sie irgendwie [?] insolvenzbezogen ist). Wenn man sich vor Augen führt, wie schnell eine solche Verurteilung in der Praxis zustande kommt, wäre nicht wenigen Antragstellern der Gang in die Insolvenz verwehrt. Der Strafaspekt dieses Ausschlusses ist offenbar und er schränkt den wirtschaftlichen Heilungszweck des Insolvenzverfahrens über Gebühr ein. Vergessen darf man nämlich auch nicht: Bestraft wurde die betreffende Person ja bereits.

Schon der Sinn des generellen Ausschlusses der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Ziff. 1 InsO bei Insolvenzstraftaten ist ein unter praktischen Gesichtspunkten nur schwer nachvollziehbares Übel. Denn so sehr die Angemessenheit dieser Regel auf den ersten Blick auch einleuchten mag, in der Praxis führt sie sehr oft zu unbilligen Ergebnissen. Dieser Ausschluss knüpft an einen Tatbestand oftmals weit vor dem Insolvenzzeitpunkt an und lässt sich nur begreifen, wenn man ihn als zusätzliche Strafe versteht. Dazu muss man wissen: Die Insolvenzstraftat wird oft durch den Geschäftsführer einer insolventen GmbH erfüllt, der zu spät die Insolvenz der Gesellschaft eingeleitet hat. Gerade bei kleinen Gesellschaften führt dies häufig zu drakonischen Strafen bei Geschäftsführern, bei denen die (vor Strafe freilich nicht schützende) Unwissenheit weit größer war als die kriminelle Energie. Diese Strafen sind ein Korrektiv zur Haftungsbeschränkung der GmbH und deshalb auch sinnvoll. Eine Folge ist, dass der Geschäftsführer gegenüber der GmbH (bzw. deren Insolvenzverwalter) mit seinem gesamten privaten Vermögen haftet. Warum es der mit all diesen Auflagen und Strafen bedachten Person nicht möglich sein soll, eine Insolvenz über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung zu führen, leuchtet nicht ein. Denn eine Insolvenz dient nicht nur der Entschuldung einer Person, sondern auch der geregelten Befriedigung der Gläubiger aufgrund des vorhandenen Einkommens und Vermögens des Schuldners und hat damit auch eine wichtige Gläubigerschutzfunktion. Um so weniger verständlich ist es aber, wenn man diesen Ausschluss noch erweitern will. Denn es dürfte klar sein, dass insbesondere die Gruppe der uneinsichtigen Gläubiger vermehrt auf dieses Pferd setzen wird, um dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu “versalzen”. Ein Sinn hat das nicht, ausgenommen den, die Restschuldbefreiung zu einem immer unkalkulierbareren Ergebnis zu machen.

Bei alledem verwundert es, dass sich in der Rede auch Sätze finden wie dieser:

…letztlich kommt eine kürzere Restschuldbefreiung der Volkswirtschaft und damit den Gläubigern zu Gute. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, 07.04.11

Nicht neu, aber es muss ab und zu einmal gesagt werden. Denn die bereits nach der ersten Vorstellung der Änderungsvorhaben vom 19.01.2010 durch einen leitenden Mitarbeiter des Inkassounternehmens Seghorn öffentlich gemachte Stellungnahme (PDF), nach der durch eine Insolvenzstraffung quasi der Untergang des Abendlands bevorstehe, spiegelt im Kern das Hauptproblem wider: Die Hauptverlierer eines an der wirtschaftlichen Regulierungsfunktion orientierten Verfahrens wären vor allem Inkassounternehmen, eine nicht zu unterschätzende Lobby, die ein gesteigertes Interesse hat, Forderungen als Vermögenswert so lange wie möglich im Bestand halten zu können. Zumindest konnte es sich die Ministerin nicht verkneifen, das ewige Mantra der Inkassobranche vom bösen Schuldner zu wiederholen, der berechnend auf seine Überschuldung hin konsumiert. Diese Mär ist das Hauptargument gegen ein wirtschaftlich sinnvoll geregeltes Insolvenzverfahren:

Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst […] Wir dürfen auf keinen Fall einer Mentalität Vorschub leisten, die den eigenen Konsum „auf Pump“ finanziert. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, 07.04.11

Dass die Beachtung der Gläubigerrechte ein wesentlicher Aspekt der Gesetzesänderung sein muss, hatte die Ministerin in ihren vorherigen Äußerungen bereits unterstrichen. Wenn es aber genügt, diese Beeinträchtigung derart aus einer unsubstantiierten Unterstellung zu extrahieren, darf man schon fragen, ob das Ergebnis noch überzeugen kann. Und nur am Rande: Dass “Großgläubiger” mit überregionalen Strukturen davon leben, ihre Leistungen “auf Pump” zu verkaufen und damit auch in Kauf nehmen, einzelne Forderungen später nicht mehr realisieren zu können, wird bislang nirgends erwähnt.

Natürlich, am Ende zählen weniger die hier kritisierten Begründungen der Ministerin, als die Ergebnisse und die sind, abgesehen von der Bestrebung, den Ausschluss der Restschuldbefreiung zu erweitern (und damit natürlich auch zu perpetuieren), hier durchaus positiv. Allerdings darf man die spätere Wirkung von “Motivationen” für eine Gesetzesänderung nicht unterschätzen, denn diese bilden eine Grundlage für die – gerade im Insolvenzrecht bedeutende – Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung.

Quelle: PDF Schnarrenberger Rede 07.04.11

April 2011
Bookmark the permalink.

Comments are closed.